Leistungen und Tätigkeiten im Rahmen der Jugendhilfe - z.B. der Pflege- und Adoptivkinderhilfe - werden durch eine Vielfalt von Trägern erbracht. Gesetzliche Leistungsverpflichtungen richten sich an den 'öffentlichen' Träger der Jugendhilfe, andere Aufgaben werden sowohl vom öffentlichen Träger (Jugendamt) als auch von 'freien' Trägern der Jugendhilfe wahrgenommen.
Die Bayrische Finanzverwaltung hat zu Leistungen des Jugendamtes für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, die über einen zwischengeschalteten freien Träger an die Pflegepersonen ausgezahlt werden, Stellung genommen und Bedingungen zur Einkommensteuer-Befreiung benannt.
Die Diakonie kritisiert die pauschale Verurteilung der Arbeit der Freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe in der aktuellen Diskussion über Todesfälle von misshandelten und vernachlässigten Kindern
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Durchführung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen (sog. "Outsourcing") auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen und die Kosten dafür erstattet bekommen.
Vor zwanzig Jahre, im April 2002 begann PiB seine Arbeit im Bereich der Vollzeitpflege und der Kindertagespflege. Zu diesen beiden Bereichen sind in den letzten Jahren noch einige neue Angebot hinzugekommen. Jetzt liegt eine Jubiläumsausgabe vor, die über die Arbeit von PiB informiert.
Stellungnahme zu direkten Pflegegeldzahlungen bei Vollzeitpflege durch Freie Jugendhilfeträger