Der BGH hat entschieden, dass das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, in Deutschland anzuerkennen ist.
Das BVerfG bestätigt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
Der Elternteil, dem u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist, der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB grundsätzlich zu beteiligen.
Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in Obhut genommen worden ist und enge Bindungen zu seinen derzeitigen Pflegeeltern entwickelt hat und das die Mutter wieder zu sich nehmen möchte.
Die auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern (bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils) gem. § 1630 Abs. 3 BGB erfolgte Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson ist bei Wegfall der Zustimmung - ggf. auch bereits auf die Beschwerde der Eltern hin - ohne weiteres zu beenden.
Entzug des Sorgerechtes und Einschränkung des Umgangsrechtes bei jahrelang durch die Eltern traumatisierten Kindern zur Ermöglichung einer erfolgreichen Therapie
Das Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl.Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
Ein familiengerichtliches Verfahren um die elterliche Sorge kann nicht ausgesetzt werden, weil ein Strafverfahren zur Klärung eines sexuellen Mißbrauchsvorwurf ansteht.
Der Abschluss eines Pflegevertrages erfolgt nicht zwischen dem Jugendamt und den Pflegepersonen sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des Pflegekindes und den Pflegepersonen.
Aus diesem Grund hat das zuständige Jugendamt keine Schadensersatzpflicht, wenn den Pflegepersonen Schaden durch Beschädigung von Mobiliar etc. entsteht.
1. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls kommt nach §§ 1666, 1666a BGB die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf das Jugendamt in Betracht, wenn die Mutter eines seit mehr als 18 Monaten bei einer Pflegefamilie lebenden zehnjährigen Kindes die mit den Erkrankungen der Mutter verbundene langjährige Traumatisierung des Kindes nicht erkennen und deshalb unter anderem die nicht kindgemäße Übernahme von Verantwortung für die Mutter und die damit verbundene Überforderung des Kindes nicht vermeiden kann. 2. In einer solchen Fallkonstellation kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auch der Ausschluß des Umgangs der Mutter (hier: für die Dauer von 2 Jahren) in Betracht kommen, wenn auch durch betreuten Umgang oder auf andere Weise nicht verhindert werden kann, daß die Bedürfnisse des traumatisierten Kindes nach einer gesicherten Bindung und emotionaler Geborgenheit immer wieder verletzt werden und das Kind bei jedem Umgangskontakt erneut Gefühlen innerer Zerrissenheit und damit verbundenen schädlichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird.
1. Die am Kindeswohl orientierte Regelung, dass bei Sorgerechtsentscheidungen nach der Ehescheidung der Eltern der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist ( {BGB § 1671 II}) und deshalb seine persönliche Anhörung durch das entscheidende Gericht in der Regel geboten sein wird ( {FGG § 50 b}), steht mit dem Grundgesetz in Einklang.2. Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhörung geeignet und erfolgversprechend erscheint, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles; sie ist Angelegenheit der zuständigen Familiengerichte und der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
Die Eltern müssen aufgeklärt und angehört werden wenn ein Vormund bestellt wird, eine Vormundschaftswechsel vollzogen werden soll oder ein Verfahrenspfleger bestellt werden soll.