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Einkommenssteuer

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Moses Online Themenheft
Zum dreizehnten Mal publizieren wir auch im Jahre 2023 unser erfolgreiches Themenheft über Finanzangelegenheiten - wie in jedem Jahr frisch aktualisiert und ergänzt um aktuelle Regelungen und Informationen. Nutzen Sie die zahlreichen Tipps und Hinweise - so erhalten Sie alle staatlichen Leistungen für Sie und Ihr Pflegekind, die Ihnen zustehen - und erfahren Sie, was Sie alles auf Ihre Steuern und Abgaben anrechnen lassen können, um Geld zu sparen.

Verschiedenes

Aktualisierte Finanzvorschrift

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen

Immer wieder entstehen Fragen zur Versteuerung der Zahlungen bei Unterbringung von Kindern in Familien. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich dazu im August 2021 umfänglich geäußert: "Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), für die Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII), für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII)" folgende einkommensrechtliche Regelung.
Aktualisierte Finanzvorschrift

von:

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und anderen Unterbringungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 22. Okt. 2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder alle Fremdunterbringungen von Kindern unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten sortiert und ein mögliche Verpflichtung zur Einkommenssteuer begründet. Es wird nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass die Pflegegeldzahlungen durch einen freien Träger der Jugendhilfe nur unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der Einkommensteuer befreit sind.

Fachwissen

Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
14.07.2020

Steuerfreiheit von Leistungen für die Betreuung von Kindern

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil aus Juli 2020 veröffentlicht, in dem es um die 'Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden' ging. Ein Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg wird mit dieser Entscheidung aufgehoben. Der BFH urteilt: Die im Rahmen des § 35 SGB VIII geleistete Aufnahme eines Kindes in einer Familie sei mit der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vergleichbar. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern sind steuerfrei, unabhängig davon wie hoch diese öffentlichen Leistung sind.
Frage und Antwort

Steuerfreiheit bei Pflegegeld nach § 33 SGB VIII

Ich arbeite als Dipl.-Sozialpädagogin als SPLG in NRW und betreue in diesem Zusammenhang ein Kind stationär in meiner Familie. Der Junge lebt seit sieben Jahren bei mir. In 2018 habe ich den Träger gewechselt und bin somit vom Angestelltenverhältnis in die freiberufliche Tätigkeit gekommen. Die Belegung ist damals nach §34 SGB VIII erfolgt. In Ihrem Bericht und einem Urteil von 2015 las ich, dass Honorare für die Betreuungen in diesem Rahmen steuerpflichtig sind, dieselbe Tätigkeit jedoch steuerfrei ist, wenn die Unterbringung nach § 33 SGB VIII erfolgt. Warum ist das so und haben sich in den vergangenen fünf Jahren noch Änderungen diesbezüglich ergeben?