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Besuchskontakt / Umgang

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Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
15.02.1998

Entzug der elterlichen Sorge

Wegen Kindeswohlgefährdung (Verunsicherung der Kinder) sollen die Pflegekinder weiterhin keine Besuchskontakte haben. Das Sorgerecht ist der Mutter zurück zu übertragen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
15.07.1999

Umgangsregelung gegen den Willen des Kindes - Anhörung

Ausschluss von Besuchskontakten, die gegen den Willen des Kindes erfolgen müßten und Bedeutung der Anhörung der Beteiligten.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
04.08.1999

Bestellung eines Ergänzungspflegers

Einschränkung einer Vormundschaft durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers zum Zwecke des Umgangs.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
06.04.1999

Einschränkung des Umgangs

Leibliche Eltern erstreben mehr Besuchkontakte zu ihren bei Pflegeeltern lebenden Kindern an, als bisher beschlossen wurde.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
10.12.2000

Umgangsrecht und Untätigkeitsklage

Der Vater eines nichtehelichen Kindes beschwert sich über die Rückweisung einer Untätigkeitsklage zur Umgangsregelung
Gerichtsbeschluss

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vom: 
08.11.2000

Umgangsrecht der Großeltern

Ablehnung des Umgangsrechtes der Großmutter wegen starker Spannungen der beteiligten Erwachsenen und damit möglicher Kindeswohlgefährung.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
25.06.1998

Besuchskontakte gegen den Willen eines 11jährigen Pflegekindes

Die Beschwerde ist nicht begründet.Den Antragstellern kann ein Besuchsrecht derzeit nicht eingeräumt werden. Im Interesse des Kindes ist es auf weitere zwei Jahre auszuschliessen
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
06.09.1995

Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen Kind und Eltern

Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
06.04.1998

Verbleibensanordnung

1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäss § 1632 IV BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlass eines Familienstreites grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als ein Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschliessend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren. 2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
02.08.1999

Aussetzung des Umgangs bei Kindeswohlgefährdung

Befristeter Ausschluss des Umgangs zum Wohle des Kindes
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
09.06.1999

Ausschluss des Umgangs bei Kindeswohlgefährdung

Ablehnung der Besuchskontakte durch das Pflegekind wird als überzeugend angesehen. Aussetzung erfolgt nur zeitweise.

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