Wegen Kindeswohlgefährdung (Verunsicherung der Kinder) sollen die Pflegekinder weiterhin keine Besuchskontakte haben. Das Sorgerecht ist der Mutter zurück zu übertragen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.Den Antragstellern kann ein Besuchsrecht derzeit nicht eingeräumt werden. Im Interesse des Kindes ist es auf weitere zwei Jahre auszuschliessen
Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.
1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäss § 1632 IV BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlass eines Familienstreites grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als ein Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschliessend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren.
2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.
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