Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind kann nach § 1684 Abs. 4 BGB gerechtfertigt sein, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil vehement ablehnt und anzunehmen ist, dass eine Missachtung dieses Willens das Wohl des Kindes gefährdet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Kind das 12. Lebensjahr überschritten hat und angenommen werden kann, dass der geäußerte Wille seinen tatsächlichen Bindungen entspricht.
Das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss.
In dieser Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet das Gericht die Ablehnung der Hilfe damit, dass der Ausschluss des Umgangs auf die auf ernsthaften Gründen beruhenden ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Umgangskonstakten zu seinen leiblichen Eltern beruhe und deren Erzwingung eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde.
Einem biologischen Vater, der nie mit seinen Kindern zusammen gelebt hat, darf dennoch nicht der Umgang mit seinem Nachwuchs versagt werden. Wird dem Vater der Umgang verweigert, stellt dies eine Verletzung von Artikel 8 – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.
Zum Umgangsrecht eines erziehungsungeeigneten Elternteils, dem es bisher trotz vielfacher begleiteter Umgangskontakte nicht gelungen ist, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.
Die dem Kindesvater vom Amtsgericht lediglich eingeräumten 4 Umgangskontakte im Jahr werden einer Vermeidung von wachsender Entfremung zwischen Vater und Kind nicht gerecht; vielmehr ist ihm ein Umgangsrecht einmal im Monat zu gewähren, um die Möglichkeit der Entwicklung einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und L2 aufrecht zu erhalten.
Entzug des Sorgerechtes und Einschränkung des Umgangsrechtes bei jahrelang durch die Eltern traumatisierten Kindern zur Ermöglichung einer erfolgreichen Therapie
Unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Umgangsrecht auf die brieflichen Kontakte und evt. Bildinformationen zu beschränken. Die Beschränkung des Umgangsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Kinder durch die erfahrene Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, stark traumatisiert sind.
Auch einem nicht sorgeberechtigten Vater steht ein Umgangsrecht zu. Es müssen sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und seine Grundrechtsposition berücksichtigt werden. Diese Auseinandersetzung zwischen den beiden Polen muss sich bei der Entscheidung widerspiegeln.
Umgangsrecht der Mutter eines vierjährigen KIndes, welches unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen wurde und seit dem Alter von drei Monaten in einer Pflegefamilie lebt.
Dem minderjährigen Kind eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für das Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht für Tage, an denen es sich mehr als zwölf Stunden bei dem bedürftigen Elternteil aufhält, mit dem es insoweit eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bildet, ein Anspruch auf anteiliges Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu, soweit der Träger der Jugendhilfe das Pflegegeld an die Pflegefamilie ausbezahlt und für die Beurlaubung ins Elternhaus keine Kostenerstattung gewährt.
Pflegeeltern haben kein Recht, Beschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsregelung einzulegen. Umgangsentschei-dungen greifen nicht in den Rechtskreis der Pflegeeltern ein, der sich lediglich auf die Verbleibensanordnung und das Recht zur Vertretung der Eltern in Sorgerechtsangelegenheiten erstreckt.
In Fällen der Unterbringung eines jungen Kindes in Vollzeitpflege hat sich die Umgangsregelung zumindest für einen längeren Zeitraum dem Ziel unterzuordnen, dass das Kind, das bisher tragfähige Bindungen zu seinen Eltern nicht hat entwickeln können, gefestigte Bindungen in seiner neuen Umgebung aufbbauen kann.
Umgangskontakte eines Kindes mit einem psyschich kranken Elternteil können ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden. Vorrangig jedoch sollten diese Umgangskontakte begleitet werden um einer Kindwohlgefährdung vorzubeugen.
Eingriff in den Schutz der Persönlichkeit eines umgangsunwilligen Vaters und Gefährdung des Kindeswohls des umgangsberechtigten Kindes durch eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht des Vaters gegenüber dem Kind
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).
Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.
1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäss § 1632 IV BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlass eines Familienstreites grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als ein Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschliessend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren.
2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.
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