Die Forschung & Entwicklung der MA 11 der Stadt Wien hat sich zum Ziel gemacht, alle zwei Jahre Pflegeeltern mit Wiener Pflegekind(ern) zu befragen. Fixer Bestandteil der Erhebungen, die seit 2003 durchgeführt werden, ist es empirische Daten über die Erfahrungen mit Besuchskontakten und deren Häufigkeit zu erheben.
Die Gestaltung der Besuchskontakte bei Pflege- und Adoptivkindern ist ein wichtiger Faktor für das Gelingen oder Scheitern eines Pflegeverhältnisses oder auch eines offenen Adoptiv-verhältnisses. Das bei der Inkognitoadoption übliche völlige Ausgrenzen der Herkunftsfamilie hat sich nicht in jedem Fall bewährt , aber bei vielen Adoptivverhältnissen als großes Problem bei dem Finden einer eigenen Identität herausgestellt.
Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben natürlich auch Heimkinder und Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, sowie die Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern – und hier besonders bei Pflegekindern – ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.
Umgangsrecht der leiblichen Mutter in der Übergangsphase zwischen der Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie in eine Dauerpflegefamilie. Ein kurzfristiger Ausschluss des Umgangsrechts der Eltern mit dem Kind ist zulässig, auch wenn mit der Ausübung von Umgangskontakten keine Gefährdung des Kindeswohls einhergehen würde.
Erfolg der Beschwerde der Pflegeeltern. Der angeordnete kurzfristige Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters ist aufzuheben bzw. bis auf weiteres auszusetzen. Der (unbefristete) Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern ist anzuordnen. Zusätzlich ist der Umgang der Mutter neu zu regeln.
Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.
Notwendigkeit der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens bei Anordnung eines Umgangsausschlusses; Gestaltung der Kindesanhörung für die zuverlässige Ermittlung des Kindeswillens
Die Sachverständigen haben nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden könne, weil das Kind den kaum bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seine Beziehung und Bindung zur Mutter durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe.
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