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Alleinerziehende Pflegeeltern

Verschiedenes

Tiefergehende Information

Gemeinsam für das Pflegekind sorgen – trotz Trennung und Scheidung

Üben beide Pflegeeltern gemeinsam eine Vormundschaft für ihr Pflegekind aus, muss im Scheidungsprozess auch über eine Fortführung bzw. Abänderung des Sorgerechts gesprochen werden.
Tiefergehende Information

Pflegegeld / Unterhalt für das Pflegekind / Ehegattenunterhalt

Die finanzielle Absicherung des Pflegekindes ist auch nach der Scheidung der Pflegeeltern durch das Pflegegeld gesichert.
Tiefergehende Information

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Nach einer Trennung kann der allein erziehende Pflegeelternteil nicht grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist immer abhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes.
Tiefergehende Information

Anrechnung von ALG II Leistungen / Miete

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Werbungskosten und des Selbstbehalts für den Ehegattenunterhalt nicht aus, können Sie Arbeitslosengeld II beantragen.
Tiefergehende Information

Hilfe und Unterstützung bei Trennung oder Scheidung

Wir empfehlen Ihnen, sich im Trennungs- und Scheidungsprozess Hilfe und Unterstützung zu holen, um auch nach der Trennung, die Verantwortung für das Wohlbefinden des Kindes weiterhin gemeinsam behalten zu können.
Tiefergehende Information

Kindergeld / Entlastungsbetrag (Steuerklasse 2) / Steuerkarte

Das Kindergeld steht dem allein erziehenden Pflegeelternteil in voller Höhe zu, wird aber zum Teil auf das Pflegegeld angerechnet.
Tiefergehende Information

Rentenversicherung / Altersvorsorge

Informationen für alleinerziehende Pflegeeltern zur Altersvorsorge.

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
08.11.2010

Vater eines nichtehelichen Kindes hat Anrecht auf Übetragung der elterlichen Sorge

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
27.01.2009

Mehrbedarf bei Alleinerziehung auch für Pflegekinder

Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist auch für Personen zu berücksichtigen, die Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und allein betreuen.