Seit jeher nehmen Menschen Kinder, die nicht ihre leiblichen sind, in ihre Familie auf und sorgen für sie. Lesen Sie hier unsere umfangreichen Grundinfos zum Thema Adoption.
Die Begriffe "Adoptionspflege" und "Pflegekind" sind sich sehr ähnlich, haben jedoch nichts miteinander zu tun. Die Adoptionspflege ist der Zeitraum, in dem das Kind bereits in seiner neuen Familie lebt, das Vormundschaftsgericht die Adoption aber noch nicht beschlossen hat.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 9.3.2012 als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden, dass Pflegeeltern nur bei Adoptiospflege Anrecht auf Elterngeld haben.
Die Klägerin hat kein Anrecht auf Elterngeld, weil sie mit dem Kind nicht im Rahmen von Adoptionspflege zusammenlebt. Mit rechtlich verfestigten Situation der Adoptionspflege lässt sich die Lage der Klägerin und ihres Pflegekindes unter rechtlichen Aspekten nicht vergleichen, mag auch in der persönlichen Bindung keinerlei Unterschied bestehen
1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden und in eine vorgesehene Adoptionsfamilie überführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können.2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren.