1. Die Beschäftigung einer schwerbehinderten Person im Betrieb der Pflegeeltern steht der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. von { BKGG§ 2 I S. 1 Nr. 2} nicht entgegen.2. Die Gewährleistung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des BSHG an die behinderte Person schliesst das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses nicht aus.