In Zusammenarbeit mit GISS - Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung, Bremen und DIJuF Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg wurde diese Expertise zur Vormundschaft für das Dialogforum Pflegekinderhilfe erarbeitet. Die Expertise beschäftigt sich mit der Frage, wie sich die Rechte des Pflegekindes und die Aufgaben des Vormundes auf die Erziehung in der Pflegefamilie auswirken. Kooperation zwischen Vormundschaft und Pflegekinderhilfe und die Qualifizierung von ehrenamtlichen Einzelvormündern sind weitere Bestandteile der Expertise.
Verschiedene Institutionen und Träger haben sich zusammengeschlossen zum Thema: Kontakt, Beziehung und Beziehungsgestaltung zwischen Jugendlichen und Vormund*innen aus der Perspektive von Jugendlichen, Vormund*innen und Erziehungspersonen. Im Rahmen der Studie wurde beabsichtigt, erste Einblicke darin zu gewinnen, wie sich Vormundschaften und die damit verbundenen Gestaltungsprozesse zwischen Jugendlichen und ihren Vormund*innen derzeit darstellen. Im November 2020 wird der Abschlussbericht des Forschungsprojekts „Vormundschaft im Wandel“ in einem Online-Seminar vorgestellt. Jetzt gibt es vorab eine Kurzfassung des Abschlussberichtes.
Als Berufsvormund kommen immer wieder die gleichen Probleme bei meinen Mündeln auf, sobald sie 16 Jahre sind und sich Geld verdienen möchten, um für einen Laptop oder Führerschein zu sparen: Die Jugendlichen suchen sich einen Job und erfahren dann, dass 2/3 des Lohnes an das Jugendamt abgegeben werden muss. Es ist daher dringend geboten, dass der Gesetzgeber eine Änderung bei der Heranziehung der Jugendlichen für die Kosten einer Unterbringung vornimmt.
Leider würde uns der bisherige Vormund nicht unterstützen, da wir Differenzen in Bezug auf den über Jahre erzwungenen regelmässigen Umgang unseres schwer traumatisierten Pflegesohnes hatten. Ich habe nun in den Unterlagen festgestellt, dass den Eltern das Sorgerecht in fast allen Bereichen gerichtlich 2017 entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde - jedoch nicht komplett. Der Vater ist inzwischen verstorben, die Mutter völlig desinteressiert und nicht erreichbar. Beantragen wir dann dennoch die Übertragung der Vormundschaft auf uns als Pflegeeltern?
Der Vorstand der AFET Bundesverband zur Erziehungshilfe e.V. hat Ende Februar eine Stellungnahme zum 2. Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts) veröffentlicht. Hier geht es auch um die Frage der Zusammenarbeit des Vormundes mit den Pflegeeltern und angedachte Rechte und Positionen der Pflegeeltern.
Ich habe einen 10jährigen Pflegesohn, der seit neun Jahren bei mir lebt. Er hatte von Beginn an einen Amtsvormund. Dieser Vormund hat beständig gewechselt und nun hat mein Pflegesohn den fünften Vormund. Der ist das nun auch schon seit einem Jahr, hat das Kind aber noch nicht gesehen. Von den vorherigen Vormündern kannte ich auch nur zwei. Muss ich das alles mitmachen?
Aufgrund einer Anfrage der Stadt Hamburg hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kindern in Babyklappen erarbeitet.
Wir sind vor kurzem nach § 1775 Satz 1 BGB gemeinschaftlich als Vormünder für unseren Pflegesohn bestellt worden. Die Kreissparkasse und die Rechtspflegerin beim Familiengericht meinen nun, das "gemeinschaftlich" sei so zu deuten, dass wir alles, jede Überweisung, jeden Antrag oder Vertrag zu zweit zu unterschreiben hätten. Ist das so?
Unser Pflegekind ist jetzt 14 Jahre alt. Wir sind auch beide Vormünder des Jungen. Nun wechselt er aus unsere Pflegefamilie in eine Wohngruppe. Müssen wir jetzt die Vormundschaft abgeben, da er ja nicht mehr bei uns wohnt, oder können wir Vormund bleiben? Das möchten wir gerne und er auch, denn alles ist so schon wirr genug und wir wollen uns eigentlich nicht verlieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass das Gericht geeignete Familienangehörige des Mündels zu ermitteln hat, wenn Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines Vormunds bestimmen.
Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein rechtlicher Fachbeitrag von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquard, Rechtsanwälte.
1. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls kommt nach §§ 1666, 1666a BGB die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf das Jugendamt in Betracht, wenn die Mutter eines seit mehr als 18 Monaten bei einer Pflegefamilie lebenden zehnjährigen Kindes die mit den Erkrankungen der Mutter verbundene langjährige Traumatisierung des Kindes nicht erkennen und deshalb unter anderem die nicht kindgemäße Übernahme von Verantwortung für die Mutter und die damit verbundene Überforderung des Kindes nicht vermeiden kann. 2. In einer solchen Fallkonstellation kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auch der Ausschluß des Umgangs der Mutter (hier: für die Dauer von 2 Jahren) in Betracht kommen, wenn auch durch betreuten Umgang oder auf andere Weise nicht verhindert werden kann, daß die Bedürfnisse des traumatisierten Kindes nach einer gesicherten Bindung und emotionaler Geborgenheit immer wieder verletzt werden und das Kind bei jedem Umgangskontakt erneut Gefühlen innerer Zerrissenheit und damit verbundenen schädlichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird.
Es gibt weder eine Anspruchsberechtigung noch eine Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern zur Geltendmachung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Hilfe zur Erziehung
Die vorzugsweise Berücksichtigung von Familienangehörigen und Verwandten des Kindes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt (vgl.BVerfGE 33, 236 <238 f.> ).
Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.
von:
Stellungnahme zur Vormundschaft für Pflegekinder