Bekomme ich automatisch die Betreuung für mein Mündel, wenn es jetzt bald volljährig wird, aber noch nicht selbstständig leben kann und viel Schwierigkeiten in finanziellen Dingen hat?
In den Regierungsentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurden einige Punkte aus der Diskussion um den Referentenentwurf des Gesetzes aufgenommen.
Das Kabinett hat am 25. August 2010 den von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" beschlossen.
Die SPD Fraktion setzt die Obergrenze der Amtsvormundschaft für einen Vormund auf 40 Mündel, schlägt eine eigene Beschwerdeinstanz für das Mündel vor, möchte die Begleitung und Beratung der Einzelvormünder als Pflichtaufgabe der Jugendämter definiert sehen und weist auf Pflegeeltern für die Aufgabe des Vormundes hin. Ebenso sei zu prüfen, wie eine langfristig stabile Situation für das Pflegekind erreicht werden kann
Aufgrund vieler kritischer Betrachtungen und der Tatsache, dass die Vormundschaftsaufgabe, so wie sie bisher im Gesetz beschrieben wird, den Anforderungen heutzutage nicht mehr gerecht wird, hat die Politik reagiert und eine Veränderung des Vormundschaftsrechtes vorgeschlagen.
Üben beide Pflegeeltern gemeinsam eine Vormundschaft für ihr Pflegekind aus, muss im Scheidungsprozess auch über eine Fortführung bzw. Abänderung des Sorgerechts gesprochen werden.
Wir haben Petra kennen gelernt weil sie mit unserer Tochter zusammen in der Realschule war. Die beiden Mädchen waren 10 Jahre alt, sie haben sich angefreundet und sich gegenseitig besucht. Bei einem dieser Besuche erzählte uns Petra, dass sie schon im Kinderheim und auch in einer Pflegefamilie war und dass sie nun seit einem halben Jahr wieder bei der Mutter lebt. Wir haben uns dabei nichts gedacht.
Veranstaltet vom Bundesform Vormundschaft und PFAD-Bundesverband wurde mit Pflegekindern, Pflegeeltern und Vormündern ein Arbeitspapier entwickelt, in dem sieben Thesen zur Zusammenarbeit zwischen Pflegekindern, Pflegeeltern und Vormund*innen festgehalten wurden.
Unser Pflegekind ist jetzt 14 Jahre alt. Wir sind auch beide Vormünder des Jungen. Nun wechselt er aus unsere Pflegefamilie in eine Wohngruppe. Müssen wir jetzt die Vormundschaft abgeben, da er ja nicht mehr bei uns wohnt, oder können wir Vormund bleiben? Das möchten wir gerne und er auch, denn alles ist so schon wirr genug und wir wollen uns eigentlich nicht verlieren.
Wir sind vor kurzem nach § 1775 Satz 1 BGB gemeinschaftlich als Vormünder für unseren Pflegesohn bestellt worden. Die Kreissparkasse und die Rechtspflegerin beim Familiengericht meinen nun, das "gemeinschaftlich" sei so zu deuten, dass wir alles, jede Überweisung, jeden Antrag oder Vertrag zu zweit zu unterschreiben hätten. Ist das so?
(Wie) Greifen Vormund*innen die Bedürfnisse und Wünsche von Kindern in Bezug auf ihre Herkunftsfamilie und Umgangskontakte auf? Wie können sie diese in die Bestimmung und Gestaltung des Umgangskontaktes mit der Herkunftsfamilie einbringen? Diesen Fragen ging das ISS in Kooperation mit dem Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) und dem Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) in dem auf zwei Jahre angelegten Projekt „Vormundschaften und Herkunftsfamilie“ nach.
Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigt sich in einem Beschluss im Hinblick auf die Frage einer Vormundschaft für eine Jugendliche besonders mit drei Punkten: Sorgerechtserklärung, Kindeswille und der Vorrangigkeit bei der Benennung von Vormündern.
Eine Handreichung des Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V. im Rahmen des vom Kompetenzzentrum durchgeführten Projektes 'Ehrenamtliche Einzelvormundschaft und Pflegekinderhilfe - Chancen, Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten' für Fachkräfte, Pflegeeltern und Vormund*innen.
Abschlussbericht eines Projektes zur Analyse von Chancen und Grenzen der Vormundschaft durch Pflegeeltern. Das Bundesforum Vormundschaft hat im Auftrag des Kompetenzzentrums Pflegekinder untersucht, wie die Praxis in den Jugendämtern Vormundschaften durch Pflegeeltern einordnet. Die zentrale, forschungsleitende Frage dieser Untersuchung lautet: Welche Chancen und Grenzen von Pflegeeltern-Vormundschaft werden von der Praxis der Amtsvormundschaften und des Pflegekinderdienstes wahrgenommen? Zur Beantwortung der Frage gab es Interviews mit ExpertInnen und eine Fachkräfte-Onlinebefragung von Jugendämtern aus Baden-Württemberg und Brandenburg.
Ich habe einen 10jährigen Pflegesohn, der seit neun Jahren bei mir lebt. Er hatte von Beginn an einen Amtsvormund. Dieser Vormund hat beständig gewechselt und nun hat mein Pflegesohn den fünften Vormund. Der ist das nun auch schon seit einem Jahr, hat das Kind aber noch nicht gesehen. Von den vorherigen Vormündern kannte ich auch nur zwei. Muss ich das alles mitmachen?
Leider würde uns der bisherige Vormund nicht unterstützen, da wir Differenzen in Bezug auf den über Jahre erzwungenen regelmässigen Umgang unseres schwer traumatisierten Pflegesohnes hatten. Ich habe nun in den Unterlagen festgestellt, dass den Eltern das Sorgerecht in fast allen Bereichen gerichtlich 2017 entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde - jedoch nicht komplett. Der Vater ist inzwischen verstorben, die Mutter völlig desinteressiert und nicht erreichbar. Beantragen wir dann dennoch die Übertragung der Vormundschaft auf uns als Pflegeeltern?
Das Verhältnis von Vormund und Mündel ist Gegenstand eines Forschungsprojektes, das vom DIH (Deutsches Institut für Heimerziehungsforschung) und dem BVVT (Bundesverband Vormundschaftstag e.V.) mit einer Studierendengruppe der Evangelischen Hochschule für Sozialarbeit Berlin durchgeführt wird.
Beteiligung durch Ausfüllen eines Online-Fragebogens ist erwünscht.