Üben beide Pflegeeltern gemeinsam eine Vormundschaft für ihr Pflegekind aus, muss im Scheidungsprozess auch über eine Fortführung bzw. Abänderung des Sorgerechts gesprochen werden.
Eine Studie des "Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft" und der IGFH - durchgeführt von ISA-Institut für Soziale Arbeit. Die Studie beginnt mit dem Satz "Über kein anderes Feld der Kinder- und Jugendhilfe ist womöglich so wenig bekannt, wie über das Handlungsfeld der Vormundschaft und Pflegschaft". Um dies zu ändern beschreibt die Studie die Ist-Situation der Vormundschaft und Pflegschaft, die Mängel in der Statistik und Ideen für die zukünftige Entwicklung in Forschung und Praxis.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF- hat in seinem Papier "Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – erste Hinweise" Vorschläge zur Umsetzung des neuesn Vormundschaftsrechtes formuliert.
Wenn die Eltern eines Kindes ihr Sorgerecht nicht mehr ausüben können, dann wird ihnen per Gerichtsbeschluss das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes entzogen. An Stelle der Eltern ist nun ein Vormund oder ein Pfleger Inhaber des Sorgerechtes für ein bestimmtes Kind. Vormund kann sein ein Jugendamt, ein Vertreter eines Vereins, ein Berufsvormund oder eine ehrenamtliche Einzelperson. Da der ehrenamtliche Einzelvormund vom Gesetz her vorrangig ist, können sich auch Pflegeeltern für ihr Pflegekind als ehrenamtliche Einzelvormünder zur Verfügung stellen.
Ob die Kontakte in der üblichen Umgebung stattfinden sollten, das Kind/der Jugendliche ggf dort abgeholt oder wieder dorthin gebracht werden sollte und wie Besuche zu gestalten sind, sind Themen, für die anhand praktischer Erfahrungen und fachlicher Kriterien Orientierungen zu erarbeiten sind.
Die SPD Fraktion setzt die Obergrenze der Amtsvormundschaft für einen Vormund auf 40 Mündel, schlägt eine eigene Beschwerdeinstanz für das Mündel vor, möchte die Begleitung und Beratung der Einzelvormünder als Pflichtaufgabe der Jugendämter definiert sehen und weist auf Pflegeeltern für die Aufgabe des Vormundes hin. Ebenso sei zu prüfen, wie eine langfristig stabile Situation für das Pflegekind erreicht werden kann
Ich bin alleinige Vormündin meiner 13-jährigen Pflegetochter. Nun möchte ich zur Absicherung noch eine weiter Person (nicht meinen Ehemann) als Vormund eintragen lassen, um für den Fall der Fälle, eine Person mit in der Verantwortung zu haben, falls ich - aus welchem Grund auch immer - dazu nicht in der Lage sein sollte. Geht das überhaupt nachträglich ? Wenn ja - wie gehe ich da vor ?
Das Kabinett hat am 25. August 2010 den von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" beschlossen.
Ehrenamtliche Einzelvormundschaften haben nach der gesetzlichen Regelung des § 1791b BGB Vorrang von allen anderen Formen der Vormundschaft. Die Amtsvormundschaft ist grundsätzlich nachrangig. Dies bedeutet, dass die Abteilung Amtsvormundschaft in den Jugendämtern nicht nur selbst Vormundschaften zu führen hat, sondern auch ( und vielleicht vorrangig?) ihre Aufgabe darin sehen muss, ehrenamtliche Einzelvormünder zu finden, auf ihre Aufgabe vorzubereiten und zu begleiten.
Wir haben Petra kennen gelernt weil sie mit unserer Tochter zusammen in der Realschule war. Die beiden Mädchen waren 10 Jahre alt, sie haben sich angefreundet und sich gegenseitig besucht. Bei einem dieser Besuche erzählte uns Petra, dass sie schon im Kinderheim und auch in einer Pflegefamilie war und dass sie nun seit einem halben Jahr wieder bei der Mutter lebt. Wir haben uns dabei nichts gedacht.
Diese Teilreform besagt u.a., dass jeder Vormund höchtens 50 Mündel zu betreuen hat und dass er das von ihm betreute Kind in der Regel einmal monatlich persönlich besuchen muss.
In den Regierungsentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurden einige Punkte aus der Diskussion um den Referentenentwurf des Gesetzes aufgenommen.
Erfahrungsbericht einer Vormundin, in dem sie beginnt mit der Feststellung: "In 30 Jahren Berufstätigkeit als Vormundin/Verfahrensbeiständin musste ich immer wieder die Erfahrung machen, dass es sehr schwierig war, konkrete Hilfen/Unterstützungen für meine Mündel und auch für die Pflegefamilien zu bekommen."
Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 5. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt am 6. Juli 2011 (bzw. Teile ein Jahr später) in Kraft,
Der Rechtsausschuss des Bundestages beschäftigte sich am 23. Februar mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. November 2010.
Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft will für alle, die beruflich mit dem Thema Vormundschaft befasst sind, einen zentralen Ort der Information und Diskussion anbieten