Die Internetseite des Bundesforums Vormundschaft ist nun freigeschaltet. Das Bundesforum will eine starke Vormundschaft, will Partner in der Kinder- und Jugendhilfe sein und informiert über Fakten und Fachdiskussion rund um die Vormundschaft
Wenn die Eltern eines Kindes ihr Sorgerecht nicht mehr ausüben können, dann wird ihnen per Gerichtsbeschluss das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes entzogen. An Stelle der Eltern ist nun ein Vormund oder ein Pfleger Inhaber des Sorgerechtes für ein bestimmtes Kind. Vormund kann sein ein Jugendamt, ein Vertreter eines Vereins, ein Berufsvormund oder eine ehrenamtliche Einzelperson. Da der ehrenamtliche Einzelvormund vom Gesetz her vorrangig ist, können sich auch Pflegeeltern für ihr Pflegekind als ehrenamtliche Einzelvormünder zur Verfügung stellen.
Deutscher Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. begrüßt Diskussionsentwurf zur Vormundschaftsrechtsreform des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
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Anläßlich einer eskalierenden Auseinandersetzung zwischen Pflegeeltern und einem Amtsvormund bezüglich der Auswahl der Einrichtung für die Unterbringung eines 17-jährigen behinderten Pflegekindes aus Hamburg, findet Edda Jacobs, Vorsitzende des Hamburger PFAD Landesverbandes Freunde der Kinder e.V. in einem Artikel des Hamburger Abendblatts vom 9.April 2018 deutliche Worte.
In der nächsten Zeit ist beabsichtigt, das Vormundschaftsrecht grundlegender zu reformieren. Nun hat das Bundesministerium entsprechende Eckpunkte zu möglichen Veränderung vorgelegt.
Das Deutsche Institut für Jungendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlicht die vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz - BMJV - erarbeiteten Eckpunkte für eine weitere Reform der Vormundschaft und stellt dazu ein Diskussionsforum zur Verfügung.
Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft will für alle, die beruflich mit dem Thema Vormundschaft befasst sind, einen zentralen Ort der Information und Diskussion anbieten
Der Vormund hat an den Hilfeplangesprächen teilzunehmen. Er ist der Personensorgeberechtigte und bekommt für sein Mündel die Hilfe zur Erziehung. Er muss eine Beziehung zu seinem Mündel eingehen und regelmäßig sein Mündel in der Pflegefamilie besuchen. Es muss darauf achten, dass es seinem Mündel gut geht.
Ehrenamtliche Einzelvormundschaften haben nach der gesetzlichen Regelung des § 1791b BGB Vorrang von allen anderen Formen der Vormundschaft. Die Amtsvormundschaft ist grundsätzlich nachrangig. Dies bedeutet, dass die Abteilung Amtsvormundschaft in den Jugendämtern nicht nur selbst Vormundschaften zu führen hat, sondern auch ( und vielleicht vorrangig?) ihre Aufgabe darin sehen muss, ehrenamtliche Einzelvormünder zu finden, auf ihre Aufgabe vorzubereiten und zu begleiten.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF- hat in seinem Papier "Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – erste Hinweise" Vorschläge zur Umsetzung des neuesn Vormundschaftsrechtes formuliert.
Ob die Kontakte in der üblichen Umgebung stattfinden sollten, das Kind/der Jugendliche ggf dort abgeholt oder wieder dorthin gebracht werden sollte und wie Besuche zu gestalten sind, sind Themen, für die anhand praktischer Erfahrungen und fachlicher Kriterien Orientierungen zu erarbeiten sind.
Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 5. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt am 6. Juli 2011 (bzw. Teile ein Jahr später) in Kraft,
Das Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der zukünftigen Fassung der Paragrafen erarbeitet.
Diese Teilreform besagt u.a., dass jeder Vormund höchtens 50 Mündel zu betreuen hat und dass er das von ihm betreute Kind in der Regel einmal monatlich persönlich besuchen muss.
Ich bin alleinige Vormündin meiner 13-jährigen Pflegetochter. Nun möchte ich zur Absicherung noch eine weiter Person (nicht meinen Ehemann) als Vormund eintragen lassen, um für den Fall der Fälle, eine Person mit in der Verantwortung zu haben, falls ich - aus welchem Grund auch immer - dazu nicht in der Lage sein sollte. Geht das überhaupt nachträglich ? Wenn ja - wie gehe ich da vor ?
Der Rechtsausschuss des Bundestages beschäftigte sich am 23. Februar mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. November 2010.
Zur Stärkung des Ehrenamts bei Betreuungen und Vormundschaften wurde die Befreiung von der Einkommenssteuerpflicht erweitert. Ehrenamtliche Vormünder und Betreuer haben nun den gleichen Steuerfreibetrag wie Übungsleiter, Ausbilder etc.
Nach meiner Kenntnis ist die Rechtslage bei Eltern, die die gemeinsame Personensorge ausüben, so, dass grundsätzlich jedes Elternteil alleine rechtswirksam unterschriftsberechtigt ist (natürlich im grundsätzlichen Einvernehmen mit dem anderen Personensorgeberechtigten) - ist das bei gemeinschaftlichen Vormündern anders geregelt oder entsprechend?
Das Verhältnis von Vormund und Mündel ist Gegenstand eines Forschungsprojektes, das vom DIH (Deutsches Institut für Heimerziehungsforschung) und dem BVVT (Bundesverband Vormundschaftstag e.V.) mit einer Studierendengruppe der Evangelischen Hochschule für Sozialarbeit Berlin durchgeführt wird.
Beteiligung durch Ausfüllen eines Online-Fragebogens ist erwünscht.