Das OVG Rheinland-Pfalz sieht im Gegensatz zum OVG NRW keine Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsel nach 86.6. SGB VIII bei Unterbringung nach § 34 SGB VIII
Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.