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Heimerziehung / sonstige betreute Wohnform

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
24.10.2008

OVG Rheinland-Pfalz: Wechsel nach § 86.6 nur bei Unterbringung nach § 33 SGB VIII

Das OVG Rheinland-Pfalz sieht im Gegensatz zum OVG NRW keine Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsel nach 86.6. SGB VIII bei Unterbringung nach § 34 SGB VIII
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
02.04.2009

Bei Unterbringung nach § 34 SGB VIII scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus

Leistet ein Träger gemäß § 34 SGB VIII Zahlungen an die Pflegeperson wird davon ausgegangen, dass das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist.

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