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Steuerfreiheit bei Pflegegeld nach § 33 SGB VIII
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Die Steuerbefreiung für Pflegegeld der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist steuerfrei, weil diese Art der Vollzeitpflege dem ehrenamtlichen Bereich zugeordnet wird, während der Bereich der Vollzeitunterbringung (also auch der SPLG) nach § 34 der professionellen Unterbringungen zugeordnet wird. Bei der SPLG wird Gehalt oder Honorar bezahlt, dass heißt, Sie bekommen eindeutig eine geldliche Zuwendung für diese professionelle Tätigkeit, die vertraglich so per Honorarvertrag vereinbart wurde.
Das Pflegegeld nach § 33 SGB VIII gliedert sich in materielle Kosten für das Kind und in Erziehungskosten für die Pflegeeltern. Diese Erziehungskosten sind im Grunde herein eine Anerkennung des Staates für die geleistete Arbeit der Pflegeeltern. Die Erziehungskosten nach § 33 sind in der Regel der einfache oder bei Kindern mit erhöhtem Bedarf der 2 bis 3fach Satz der normalen Erziehungskosten. (einfacher Teil der Erziehungskosten zur Zeit zwischen 200 und 300 € je nach Bundesland). Honorar- bzw. Gehaltszahlungen nach § 34 liegen darüber - zum Teil erheblich. Für das Finanzamt und die Krankenkasse spielt es keine Rolle, ob Sie das Geld als Angestellte oder als Freiberuflerin eingenommen haben. Hier gilt nur die Höhe des Geldes als mögliche Einkommenssteuerverpflichtung.