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23.02.2010
Stellungnahme

Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Vormundschaftsrechts

Sowohl der PARITÄTISCHE Gesamtverband als auch PFAD-Bundesverband haben Stellungnahmen zum Referentenentwurf veröffentlicht.

1.Stellungnahme des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes zum Referatsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts

Der Entwurf umfasst vier Änderungen im BGB, die sich auf alle Vormünder (Einzelvormund, Vereinsvormund und Amtsvormund) minderjähriger Mündel sowie auf Ergänzungspflegschaften beziehen, sowie eine Anderung des SGB VIII, die sich auf Amtsvormünder bezieht.

Die folgenden Intentionen des Entwurfs werden von uns uneingeschränkt geteilt:

  • das Erfordernis des ausreichenden persönlichen Kontakts des Vormunds mit dem Mündel ausdrücklich im Gesetz zu verankern,

den persönlichen Kontakt des Vormunds mit dem Mündel ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht des Vormunds einzubeziehen,

  • den persönlichen Kontakt des Vormunds mit dem Mündel in die Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Amtsfüh rung des Vorm unds ausdrücklich einzubeziehen.

Insofern stimmen wir Artikel 1 Nr. 3 ( 1837 Abs. 2 Satz 1) und Nr. 4 ( 1840 Abs. 1) zu.

Diskussionsbedarf sehen wir im Hinblick auf die folgenden Zielvorstellungen:

  • die Bezifferung der Mindestzahl persönlicher Kontakte des Vormunds
  • die Pflicht des Vormunds zur Aufsicht über die Pflege und Erziehung des Mündels im Gesetz stärker hervorzuheben und
  • die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft auf 50 Vormundschaften je Mitarbeiter zu begrenzen.

Zu Artikel 1 Nr. 1 ( 1793 Abs. la)

Die Neuregelung streicht richtig heraus. „Der Vormund hat mit dem Mündel persönli
chen Kontakt zu halten.“
Im zweiten Satz wird dann aber die Zahl der Mindestkontakte und Kontaktorte in Form einer Soll-Norm verbindlich gemacht: „Der persönliche Kontakt soll in der Regel einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels stattfinden.“ Dabei standen offenbar Schutzbedürfnisse kleiner Kinder vor Augen, nicht die von
Jugendlichen, die ja ebenso unter Vormundschaft stehen können.

Wir schlagen deshalb vor dass dies im Gesetzestext unterschieden werden sollte: „Der persönliche Kontakt soll regelmäßig alters- und umständeentsprechend durchgeführt werden, insbesondere auf Verlangen des Mündels. Bei Mündeln bis zum Alter von 3 Jahren
soll der persönliche Kontakt in der Regel einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels stattfinden.“

Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 1800 BGB)

Die Neuregelung lautet: „Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu überwachen und zu fördern.“

Es erscheint uns nicht sachgemäß und überfordernd unpraktikabel, eine anlassunabhängige Pflicht des Vormunds zur „Uberwachung“ der Pflege und Erziehung des Mündels gesetzlich festzuschreiben.
Für die in Heimen, Wohngruppen und Pflegefamilien untergebrachten Mündel müssen die gleichen Uberwachungsmechanismen wirksam sein wie für alle anderen dort
untergebrachten Kinder und Jugendlichen. Eine allgemeine „Uberwachungspflicht“ der Vormünder ist nicht systemkonform. Wohl sind sie verpflichtet, sich bei gegebenem Anlass und bei Beschwerden des Mündels um dessen Wohl persönlich zu kümmern.

Anders ist die Konstellation, wenn das Mündel in der Familie verbleibt. Denkbar ist deshalb, die Norm auf diesen Anwendungsfall zu begrenzen.

Zu Artikel 3 ( 55 Abs. 2 SGB VIII)

Die Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen an der Auswahl des Vormunds wird von uns begrüßt.

Die Regelung sieht weiter vor, dass ein „Vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist,(.,,) höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderen Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen“ soll.
Im Prinzip ist diese Festlegung zu begrüßen und sie entspricht einer Obergrenze, die in den Fachdiskursen oftmals benannt wird.
Sichergestellt werden muss nur, dass diese Norm nicht bessere Betreuungswerte in einigen Jugendämtern, die es bisher zwar nur sehr selten gibt, verhindert.

Deutlich muss auch sein, dass dieser Oberwert nicht auf die freien Träger, die Vereinsvormundschaften durchführen, übertragbar ist, da diese generell nur Vormundschaften übernehmen, die eine hohe Frequenz persönlicher Begleitung der Mündel umfassen.

Ansprechpartner:

Norbert Struck
(Jugendhilfereferent)
Oranienburgerstr. 13-14
10178 Berlin
Mail: jugendhilfe@paritaet.org
Tel.: 030-24636-328

2. Stellungnahme von PFAD-Bundesverband für Pflege -und Adoptivfamilien e.V.

Der PFAD Bundesverband befürwortet die mit dem Referatsentwurf begonnene Reform des Vormundschaftsrechts. Der vorliegende Gesetzesentwurf umfasst vier Änderungen im Bürgerlichen Recht, die sich auf alle Vormünder - Einzelvormund, Vereinsvormund, Amtsvormund - beziehen und eine Änderung im Kinder- und Jugendhilferecht, die sich allein auf Amtsvormünder bezieht.

Ein wesentlicher Gedanke dieser Veränderungen im Vormundschaftsrecht ist die Vorstellung, dass Vormünder für Kinder und Jugendliche real erfahrbar sein, persönlich mit Ihnen in Verbindung stehen und deren Interessen aktiv vertreten sollen. Vom Gesetzgeber ist in § 1791b BGB ausdrücklich die Einzelvormundschaft vorrangig zur Amtsvormundschaft genannt. Speziell für Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen und dauerhaft in den Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege leben, kann die Einzelvormundschaft der Pflegeeltern Nähe und Konstanz sichern. Pflegeeltern können die Interessen der Kinder an deren Lebenswirklichkeit orientiert vertreten.

Ausreichender persönlicher Kontakt
Gerade aus der Praxis der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII kennen wir die Situation von Pflegekindern, die ihren Amtsvormund nur zum Hilfeplangespräch sehen. Der zeitliche Rhythmus dieses fachlichen Instruments ist regional sehr unterschiedlich. So gibt es auch Zeitspannen bis zu 24 Monaten.

Der ausdrücklichen Verankerung eines ausreichenden persönlichen Kontakts zwischen dem Vormund und seinem Mündel stimmen wir vorbehaltlos zu. Was ein ausreichender Kontakt ist, sollte sich an den spezifischen Bedingungen des Einzelfalls orientieren. Eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere der Amtsvormünder, halten wir für unerlässlich.

Die Tatsache, dass der Vormund die übliche Umgebung seines Mündels persönlich kennt, sehen wir als einen fachlichen Standard. Einen Bedarf an gesetzlicher Regelung zum Ort der regelmäßigen persönlichen Kontakte des Vormunds mit seinem Mündel sehen wir nicht.

Berichtspflicht des Vormunds und Aufsichtspflicht des Familiengerichts
Wir begrüßen die Einbeziehung der persönlichen Kontakte des Vormunds mit seinem Mündel in die Berichtspflicht des Vormunds an das Familiengericht. Ebenso befürworten wir die Kontrolle der Einhaltung ausreichender persönlicher Kontakte des Vormunds zu seinem Mündel durch das Familiengericht.

Verpflichtung des Vormunds zur persönlichen Überwachung
Die Forderung, dass der Vormund die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu überwachen und zu fördern hat, halten wir in dieser allgemeinen Formulierung für überzogen und wenig praktikabel für alle Beteiligten. Als gesetzliche Vertreter ihres Mündels sind Vormünder auch ohne diese Regelung verpflichtet, sich bei Beschwerden des Mündels oder gegebenem Anlass persönlich um dessen Wohl zu kümmern. Für Mündel, die bereits in vom Jugendamt überwachten Unterbringungen nach § 33 oder 34 SGB VIII leben, bezieht sich die persönliche Überwachung durch den Vormund auf die Sicherstellung einer kontinuierlichen und fachlich orientierten Hilfeplanung und deren Umsetzung.

Regelung zur Amtsvormundschaft
Es ist begrüßenswert, dass das Jugendamt verpflichtet wird Kinder und Jugendliche in Vorbereitung der Auswahl des Angestellten oder Beamten anzuhören. Die Anzahl der Vormundschaften pro Mitarbeiter sollte sich an den spezifischen fachlichen Notwendigkeiten und den Bedingungen vor Ort orientieren. Eine vermehrte Übernahme der Vormundschaft durch Dauerpflegeeltern entlastet die öffentlichen Kassen und sichert gleichzeitig für die Pflegekinder Kontinuität und Verlässlichkeit.

Mit der eingeleiteten Reform des Vormundschaftsrechts verbinden wir die Hoffnung, dass mehr Mündel eine kontinuierliche persönliche Begleitung erfahren und ihren Vormund als verlässlichen Ansprechpartner erleben. Die eingeleitete Reform sollte nicht von dem Gedanken der stärkeren Überwachung überlagert sein, der aus dem Blickwinkel des Kinderschutzes sicherlich nachvollziehbar ist, sondern eine unabhängige persönliche Interessenvertretung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gewährleisten.

Dagmar Trauter
Vorsitzende des PFAD Bundesverbandes

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