Stellungnahme der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes zur SGB VIII-Reform
Die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes hat ebenfalls eine Stellungnahme zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz veröffentlicht. Die Stiftung bewertet den vorgelegten Referentenentwurf zur Reform des SGB VIII für Pflegekinder, Pflegepersonen und Herkunftseltern grundsätzlich positiv (Teil A und B). Erhebliche Einwände bestehen jedoch insbesondere zu einzelnen Vorschlägen des Entwurfs in Art. 6 (Teil C)
Teil A. Besonders begrüßt die Stiftung die Veränderungen in den §§ 36 und 37 (Nr. 24 – Nr. 27):
Hier werden
(1) die Anforderungen an den Beratungs- und Aufklärungsauftrag (Nr. 24 a), aa) erhöht („in wahrnehmbarer Form“ wäre klarer zu formulieren: „in verständlicher Form“),
(2) die Beachtung der Geschwisterbeziehung vorgeschrieben (Nr. 24 b) aa),
(3) die Beteiligung anderer Sozialleistungsträger verankert und die Zusammenarbeit der zuständigen Sozialleistungsträger auch für den Fall des Zuständigkeitswechsels festgehalten (Nr. 26 § 36b Abs. 1).
V.a diese Vorschriften sind für die Ausgestaltung der Pflegekinderhilfe von Bedeutung.
In § 37 Abs. 1 halten wir es für richtig, geeignete Fördermaßnahmen der Zusammenarbeit vorzuschreiben: Wir versprechen uns davon mehr Verbindlichkeit dieser Beratungsleistung und nach Abs. 3 auch eine Stärkung der Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers für die Konfliktregulation.
Die Unterstützung der Zusammenschlüsse von Pflegepersonen nach § 37a wird in der neuen Fassung explizit benannt und nicht nur auf die Geltung von § 23 Absatz 4 Satz 3 verwiesen.
Teil B Präzisierungen, Ergänzungen und Hervorhebungen
Unsere Präzisierungs- und Ergänzungsvorschläge betreffen die §§ 37 und 37c.
Wir schlagen vor, dass die Regelung zur Perspektivplanung (§ 37c Abs. 1 Satz 1) um die Formulierung „von Anbeginn an“ ergänzt wird. Damit kann vermieden werden, den Beginn des Planungsprozesses vom Beginn der Hilfeleistung abzukoppeln und an nicht näher bestimmbare Ereignisse in der Zukunft 3 zu knüpfen, ggf. sogar willkürlich hinauszuzögern. Es liegt in der Natur einer Perspektivklärung und im Interesse von Herkunftseltern und Pflegekindern, dass diese keinen Aufschub duldet.
Teil C Erheblichen Einwände beziehen sich auf die entworfenen Änderungen im BGB.
Zu § 1696 Abs. 3 wird unter Ziff.2 die Möglichkeit geschaffen, die Anordnung der Dauerhaftigkeit des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie wieder aufzuheben, wenn Aussicht besteht, die dadurch entstehende Gefährdung des Kindes durch öffentliche Hilfen abzuwenden. Wir betrachten diese Vorschrift als eine Experimentierklausel die erlauben soll, mit der Entwicklung des Kindes auf unethische Weise zu experimentieren. Wir betrachten diese Vorschrift als eine Experimentierklausel die erlauben soll, mit der Entwicklung des Kindes auf unethische Weise zu experimentieren. Familiengerichte sollen die Rückführung des Kindes trotz Gefährdung anordnen dürfen.
Die Vorschläge des Referentenentwurfs insbesondere zu § 1697a Abs. 2 (neu) werden befürwortet. Hingegen sollten die vorgelegten Vorschläge in Art. 6 Nr. 1 und Nr. 3 in Gänze zurückgezogen werden; sie enthalten zahleiche Elemente, die hinter die geltende Rechtslage zurückfallen, zusätzliche Verunsicherungen für die behördliche und gerichtliche Praxis auslösen und das Konzept des SGB VIII zur geplanten, zeit- und zielgerichteten Vorgehensweise geradezu konterkarieren und entgegen den Ankündigungen in den Begründungen des Referentenentwurfs die im Familienrecht geltende Rechtslage im Sinne einer angestrebten Kontinuitätssicherung verschlechtern und zudem zu einer zusätzliche Verunsicherung von Pflegekindern und der Pflegeeltern wesentlich beitragen.
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Stellungnahme der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes zur SGB VIII-Reform
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Auszüge aus der Stellungnahme der Stiftung
Teil A. Besonders begrüßt die Stiftung die Veränderungen in den §§ 36 und 37 (Nr. 24 – Nr. 27):
Hier werden
(1) die Anforderungen an den Beratungs- und Aufklärungsauftrag (Nr. 24 a), aa) erhöht („in wahrnehmbarer Form“ wäre klarer zu formulieren: „in verständlicher Form“),
(2) die Beachtung der Geschwisterbeziehung vorgeschrieben (Nr. 24 b) aa),
(3) die Beteiligung anderer Sozialleistungsträger verankert und die Zusammenarbeit der zuständigen Sozialleistungsträger auch für den Fall des Zuständigkeitswechsels festgehalten (Nr. 26 § 36b Abs. 1).
V.a diese Vorschriften sind für die Ausgestaltung der Pflegekinderhilfe von Bedeutung.
In § 37 Abs. 1 halten wir es für richtig, geeignete Fördermaßnahmen der Zusammenarbeit vorzuschreiben: Wir versprechen uns davon mehr Verbindlichkeit dieser Beratungsleistung und nach Abs. 3 auch eine Stärkung der Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers für die Konfliktregulation.
Die Unterstützung der Zusammenschlüsse von Pflegepersonen nach § 37a wird in der neuen Fassung explizit benannt und nicht nur auf die Geltung von § 23 Absatz 4 Satz 3 verwiesen.
Teil B Präzisierungen, Ergänzungen und Hervorhebungen
Unsere Präzisierungs- und Ergänzungsvorschläge betreffen die §§ 37 und 37c.
Wir schlagen vor, dass die Regelung zur Perspektivplanung (§ 37c Abs. 1 Satz 1) um die Formulierung „von Anbeginn an“ ergänzt wird. Damit kann vermieden werden, den Beginn des Planungsprozesses vom Beginn der Hilfeleistung abzukoppeln und an nicht näher bestimmbare Ereignisse in der Zukunft 3 zu knüpfen, ggf. sogar willkürlich hinauszuzögern. Es liegt in der Natur einer Perspektivklärung und im Interesse von Herkunftseltern und Pflegekindern, dass diese keinen Aufschub duldet.
Teil C Erheblichen Einwände beziehen sich auf die entworfenen Änderungen im BGB.
Zu § 1696 Abs. 3 wird unter Ziff.2 die Möglichkeit geschaffen, die Anordnung der Dauerhaftigkeit des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie wieder aufzuheben, wenn Aussicht besteht, die dadurch entstehende Gefährdung des Kindes durch öffentliche Hilfen abzuwenden. Wir betrachten diese Vorschrift als eine Experimentierklausel die erlauben soll, mit der Entwicklung des Kindes auf unethische Weise zu experimentieren. Wir betrachten diese Vorschrift als eine Experimentierklausel die erlauben soll, mit der Entwicklung des Kindes auf unethische Weise zu experimentieren. Familiengerichte sollen die Rückführung des Kindes trotz Gefährdung anordnen dürfen.
Die Vorschläge des Referentenentwurfs insbesondere zu § 1697a Abs. 2 (neu) werden befürwortet. Hingegen sollten die vorgelegten Vorschläge in Art. 6 Nr. 1 und Nr. 3 in Gänze zurückgezogen werden; sie enthalten zahleiche Elemente, die hinter die geltende Rechtslage zurückfallen, zusätzliche Verunsicherungen für die behördliche und gerichtliche Praxis auslösen und das Konzept des SGB VIII zur geplanten, zeit- und zielgerichteten Vorgehensweise geradezu konterkarieren und entgegen den Ankündigungen in den Begründungen des Referentenentwurfs die im Familienrecht geltende Rechtslage im Sinne einer angestrebten Kontinuitätssicherung verschlechtern und zudem zu einer zusätzliche Verunsicherung von Pflegekindern und der Pflegeeltern wesentlich beitragen.