Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf, in dem eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption festgeschrieben werden soll. Weiterhin sollen Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen, eingedämmt werden.
Aus der Veröffentlichung des Deutschen Vereins zur Stellungnahme:
Seit der letzten Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stark gewandelt; die rechtlichen Rahmenbedingen haben diesen Wandel bisher nicht abbilden können. Einzig die Auslandsadoption hat durch die Implementierung des Haager Adoptionsübereinkommens im Jahr 2002 weitgehende neue Regelungen erfahren, die nunmehr einer Nachjustierung bedürfen.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt deshalb den vorliegenden Referentenentwurf, der vor dem Hintergrund der Forschungsergebnisse des Expertise- und Forschungszentrums Adoption (EFZA) und der Forderungen der Länder (Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter 2017) zentrale Aspekte der Adoptionsvermittlung adressiert. Im Zentrum stehen eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption sowie die Förderung von Informationsaustausch und Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivfamilie und die Eindämmung von Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Durch klare Zuständigkeitsregelungen – insbesondere wird im Bereich der Zuständigkeiten die bisherige Möglichkeit, dass Jugendämter Auslandsvermittlung durchführen, gestrichen sowie die Eignungsprüfung und Vermittlung zwischen der örtlichen Ebene und der spezialisierten Auslandsvermittlungsstelle in einen allgemeinen Teil und eine auslandsbezogene Prüfung aufgeteilt – und durch finanzielle Förderung der Tätigkeit der freien Träger für Auslandsvermittlung sollen die Strukturen der Adoptionsvermittlung gestärkt werden. An einigen Stellen wird die bisherige Übung in konkrete Regelungen (z.B. zur Rückgabe der Zulassung) gegossen.
Aufgrund der Kürze der gesetzten Stellungnahmefrist konnte eine Beschlussfassung des Präsidiums des Deutschen Vereins nicht erfolgen. Vorliegend nimmt die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Stellung. Insofern sind die Anmerkungen nicht abschließend.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. In den Empfehlungen 2018 wird eine Steigerung in allen Altergruppen empfohlen. Pauschalen zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 um 1,7 %. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Alterssicherung sollten angepasst werden.
Gutachten des Deutschen Vereins vom Januar 2016 zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Kindergeldes, welches Pflegeeltern für ihr Pflegekind mit Behinderungen beziehen.
Gutachten des Deutschen Vereins zum Anspruch auf Betreuung durch das Jugendamt auch für Pflegepersonen, die ein Kind mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgenommen haben.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
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Aus der Veröffentlichung des Deutschen Vereins zur Stellungnahme:
Seit der letzten Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stark gewandelt; die rechtlichen Rahmenbedingen haben diesen Wandel bisher nicht abbilden können. Einzig die Auslandsadoption hat durch die Implementierung des Haager Adoptionsübereinkommens im Jahr 2002 weitgehende neue Regelungen erfahren, die nunmehr einer Nachjustierung bedürfen.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt deshalb den vorliegenden Referentenentwurf, der vor dem Hintergrund der Forschungsergebnisse des Expertise- und Forschungszentrums Adoption (EFZA) und der Forderungen der Länder (Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter 2017) zentrale Aspekte der Adoptionsvermittlung adressiert. Im Zentrum stehen eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption sowie die Förderung von Informationsaustausch und Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivfamilie und die Eindämmung von Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Durch klare Zuständigkeitsregelungen – insbesondere wird im Bereich der Zuständigkeiten die bisherige Möglichkeit, dass Jugendämter Auslandsvermittlung durchführen, gestrichen sowie die Eignungsprüfung und Vermittlung zwischen der örtlichen Ebene und der spezialisierten Auslandsvermittlungsstelle in einen allgemeinen Teil und eine auslandsbezogene Prüfung aufgeteilt – und durch finanzielle Förderung der Tätigkeit der freien Träger für Auslandsvermittlung sollen die Strukturen der Adoptionsvermittlung gestärkt werden. An einigen Stellen wird die bisherige Übung in konkrete Regelungen (z.B. zur Rückgabe der Zulassung) gegossen.
Aufgrund der Kürze der gesetzten Stellungnahmefrist konnte eine Beschlussfassung des Präsidiums des Deutschen Vereins nicht erfolgen. Vorliegend nimmt die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Stellung. Insofern sind die Anmerkungen nicht abschließend.