Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Ein Positionspapier des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) nimmt die Praxis des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung in den Blick und rückt dabei „das Kind“ in den Mittelpunkt.
Die vorliegende Expertise wurde im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (Koordinierungsstelle des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft) vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF e. V.) und vom Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS e. V.) erstellt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern nach § 1684 BGB. Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch die Pflicht. Bei Kindern unter Vormundschaft stellt sich die Frage, wer in welcher Form für die Planung und Vorbereitung, Gestaltung und ggf. Begleitung des Umgangskontaktes mit den Eltern (oder anderen Angehörigen) oder aber für einen Ausschluss des Umgangs verantwortlich ist, da im Falle von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft mehrere Institutionen und Fachkräfte in den Hilfeprozess und Hilfeplan involviert sind.
Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 673/17) gegen die Versagung einer Stiefkindadoption, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil nicht verheiratet oder verpartnert ist. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.
Auf Initiative des BMFSFJ hat das DIJuF ergänzende Hinweise zu den rechtlichen Mindestanforderungen für den Betrieb einer Babyklappe erarbeitet, da im neuen Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt dazu nichts erwähnt ist.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine Synopse zum Bundeskinderschutzgesetz und der sich daraus ergebenden Veränderungen des SGB VIII ab 2012 erarbeitet.
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Neben der bereits Anfang Oktober veröffentlichen Synopse, hat nun das DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - auch eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes erarbeitet, ebenso wie die IGFH. Die IGFH hat im Rahmen des 'Dialogforums Pflegekinder' intensiv auf die Praxissituation und die sich darauf ergebenden notwendigen Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Pflegekinderhilfe hingewiesen. Inzwischen hat es eine Vielzahl von Stellungnahmen der verschiedenen Institutionen gegeben, auf die wir hier hinweisen.
Sowohl nach § 93 SGB VIII als auch nach § 83 SGB XII zählen Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nicht zum Einkommen. Der Kinderbonus wird eindeutig aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift erbracht.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
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Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
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Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Unfallversicherungspflicht FBB.pdf