Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Eine Recherche des DIJuF zeigte, dass es in der ärztlichen Praxis viele offene Fragen und sehr unterschiedliche Einschätzungen und Umgangsweisen mit dem Thema bzw. den betroffenen Jugendlichen gibt. Auch in der Fachliteratur und in vorliegenden Empfehlungen der Fachgesellschaften wurden nur wenige Hinweise zum medizinischen Vorgehen und zur Spurensicherung für diese besondere Gruppe gefunden. Das DIJuF hat daher zur Frage der ärztlichen Versorgung eine Expertise erarbeitet.
Auf Initiative des BMFSFJ hat das DIJuF ergänzende Hinweise zu den rechtlichen Mindestanforderungen für den Betrieb einer Babyklappe erarbeitet, da im neuen Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt dazu nichts erwähnt ist.
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
Ein Zusammenschluss von fachkompetenten Persönlichkeiten - vereint im "Team Fostercare 2020" - hat einen Artikel zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe erarbeitet und darin die Qualitätsstandards zur Diskussion gestellt, die in Verantwortung von Jugendämtern in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe partizipativ entwickelt werden sollen. Die Veröffentlichung erfolgt durch das DIJuF.
Das Thesenpapier wurde vom Praxisbeirat Amtsvormundschaft des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) erstellt und am 12. April 2023 veröffentlicht. Es soll dazu dienen, eine gute Umsetzung der Vormundschaftsreform zu ermöglichen.
Ein Rechtsgutachten des DIJuF zur Heranziehung Jugendlicher zu den Kosten stationärer Leistungen aus ihrem Arbeitsentgelt. Müssen junge Menschen aus Ferien- oder Freizeitjobs von ihrem verdienten Geld an die Jugendhilfe Geld abtreten? Wenn ja, wie viel?
DIJuF-Gesamtsynopse zur Entwurfsfassung v. 3.2.2017 und eine kritische Stellungnahme der DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, insbesonders zur Öffnungsklausel zur Umsetzung der inklusiven Lösung auf Länderebene.
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Das DIJuF hat umfassende Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII veröffentlicht. In diesem Paragrafen geht es um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege. Dieses in einer Fachgruppe erarbeitete Papier soll eine Hilfestellung geben, um das Thema Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe operationalisieren und in die Umsetzung bringen zu können.
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Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
Themen:
Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Unfallversicherungspflicht FBB.pdf