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30.04.2010

Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.

Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010

Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII

1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF

Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"

2. Rechtliche Beurteilung

a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht

b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung

c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."

II. Bedeutung für die Praxis

Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "

In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.

Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.