Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Das Deutsche Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat am 14. September 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Das Institut äußert sich in seiner Stellungnahme besonders zu den geplanten Veränderungen in familiengerichtlichen Verfahren und zu den Straftatbeständen bei sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Ebenso hat der Paritätische Gesamtverband im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Gesetzentwurf Stellung genommen.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Neben der bereits Anfang Oktober veröffentlichen Synopse, hat nun das DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - auch eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes erarbeitet, ebenso wie die IGFH. Die IGFH hat im Rahmen des 'Dialogforums Pflegekinder' intensiv auf die Praxissituation und die sich darauf ergebenden notwendigen Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Pflegekinderhilfe hingewiesen. Inzwischen hat es eine Vielzahl von Stellungnahmen der verschiedenen Institutionen gegeben, auf die wir hier hinweisen.
Auf Initiative des BMFSFJ hat das DIJuF ergänzende Hinweise zu den rechtlichen Mindestanforderungen für den Betrieb einer Babyklappe erarbeitet, da im neuen Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt dazu nichts erwähnt ist.
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst (BAG ASD), Die Kinderschutz-Zentren, AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Beratung und Familientherapie e.V. (DGSF), Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF), Deutscher Sozialgerichtstag e.V. (DSGT), Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV), Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH), Bundesrat
Mit großer Sorge haben die unterzeichnenden zehn Fachverbände drei Empfehlungen der Ausschüsse und den Beschluss des Bundesrates zum Kinderschutz im Rahmen der Beratungen
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zur Kenntnis genommen. Neben vielen wichtigen Hinweisen und Veränderungen gegenüber dem Entwurf der Regierung, fallen diese beschlossenen Regelungen leider deutlich hinter die Notwendigkeiten eines gelingenden Kinderschutzes zurück. Die zehn Verbände haben aus diesem Grund eine Stellungnahme zu den geplanten Vorschlägen erarbeitet.
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Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
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Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Unfallversicherungspflicht FBB.pdf