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16.10.2020

Stellungnahme der AGJ zum Referentenentwurf des SGB VIII

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ hat eine sehr ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf erarbeitet. Der Titel " Was lange währt, wird endlich gut: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen " weist schon auf eine positive Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft hin. Natürlich weist auch die AGJ noch auf mögliche Verbesserungen hin, hält jedoch den Entwurf "für eine wertvolle rechtliche Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts".

Die Stellungnahme der AGJ zur  "Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Pflegefamilien" ist ausführlich. Wir weisen nachfolgend auf einige Aussagen zu den Veränderungen und Verbesserungen des Referentenentwurfs in der Stellungnahme hin: 

  • Die Änderungen innerhalb der Norm zur Hilfeplanung heben aus Sicht der AGJ wichtige fachliche Grundsätze deutlich hervor. Die AGJ ist besonders über die deutliche Aufforderung zum Einbezug der Geschwisterperspektive (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB VIII-E) sehr erfreut. Sie bedauert allerdings, dass hier nicht noch deutlicher hervorgehoben wird, dass eine gemeinsame Unterbringung der Geschwister der anzustrebende Regelfall sein sollte, soweit nicht Gründe des Kindeswohls dem entgegenstehen.
  • Die AGJ findet es auch sehr sinnvoll, dass die Spezialvorgaben zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familien in einer eigenen Norm zusammengefasst und klar hervorgearbeitet wurden (§ 37c SGB VIII-E). Diese trägt die AGJ mit und bittet darum, etwaige abweichende Anregungen insbesondere aus dem Dialogforum Pflegekinderhilfe aufzunehmen. 
  • Die Einführung eines ausdrücklichen, eigenen Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Eltern (§ 37 SGB VIII-E) und der nachfolgende eigene Beratungs- und Unterstützungsanspruch der Pflegeeltern (§ 37a SGB VIII-E) wird als eine Errungenschaft des KJSG-RefE bewertet. 
  • Die klar erkennbare Intention, konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Verfahrens für absehbar bevorstehende Übergänge der Zuständigkeit zu treffen, befürwortet die AGJ. Beachtet werden 10 von 21 muss aus Sicht der AGJ jedoch, dass es sich in der Regel nicht um einen Übergang i. S. d. Übernahme der Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe durch einen anderen Träger handelt, sondern vielmehr eine Ablösung bei Verschiebung der Ausrichtung der Unterstützung, denn die Aufgabe des neuen Sozialleistungsträgers entspricht eigentlich nie der der bisher zuständigen Kinder- und Jugendhilfe. Dennoch ist die Intention, auf abgestimmte, flüssige Übergänge hinzuwirken, aus Sicht der AGJ absolut richtig und greift eine in der Praxis bestehende Problematik auf. Noch zu oft fallen Leistungsberechtigte nach Beendigung der Kinder- und Jugendhilfeleistung in ein „Nichts“, obgleich ihnen Unterstützungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern zustehen. 
  • Die Neugestaltung und vor allem die Anhebung des Verpflichtungsgrads der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII-E) wirkt einer fehlgeleiteten Praxis entgegen, die trotz der Existenz des vorherigen Regelrechtsanspruchs eine Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe ab einem Alter von 18 Jahren trotz eines entsprechenden Bedarfs verweigerte. Die AGJ hält diese Anpassung für einen wichtigen Baustein zur Stärkung der Rechte der Adressat*innen und begrüßt, dass das BMFSFJ die entsprechenden fachpolitischen Anregungen aufgegriffen hat. Aus Sicht der AGJ sollte dennoch die Formulierung der Anspruchsnorm nochmal verändert werden.
  • Die Senkung des bei der Kostenheranziehung durch die jungen Menschen einzusetzenden Einkommensanteils auf 25% (§ 94 Abs. 6:S. 1 SGB VIII-E) sieht die AGJ als Schritt in die richtige Richtung. 
  • Die AGJ unterstützt die Vorschläge zum Erlass sowie der Aufhebung einer Dauerverbleibensanordnung in Pflegefamilien mitsamt der Konkretisierung der hierfür zu beachtenden Kindeswohlbelange (§§ 1632 Abs. 4, 1696 Abs. 3, 1697a Abs. 2 BGB-E). Sie hält diese Regelungen für sehr abgewogen und sieht auch das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht gewahrt. Die Regelungen ermöglichen eine rechtliche Absicherung der Hilfekontinuität für Konstellationen, in denen die bisherige Rechtslage eine fortwährende emotionale Instabilität verursachte. 

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