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07.08.2020
Stellungnahme

Zur Reform des Vormundschaftrechts

Das Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat am 7. August 2020 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Auszüge aus der Stellungnahme

Vorbemerkung

Entsprechend des Mitglieder- und Tätigkeitszuschnitts des DIJuF konzentriert sich die vorliegende Stellungnahme auf die für die Amtsvormundschaften besonders relevanten geplanten Änderungen der §§ 1773–1806 BGB sowie §§ 53–58, 87c SGB VIII. Der Referentenentwurf (RefE) deckt sich in weiten Teilen mit dem 2. Diskussionsteilentwurf vom 7.9.2018 (2. DiskTE). Neu vorgelegt werden mit dem RefE insbesondere die Vorschriften des SGB VIII. Bedauerlicherweise hält der RefE am Begriff „Mündel“ fest. Aus Sicht des Instituts bedarf es dieses technokratischen Begriffs zur Beschreibung des rechtlichen Rahmens von Vormundschaften und Kindern und Jugendlichen in der Vormundschaft nicht. In dieser Stellungnahme wird daher der Begriff „Kind“ statt „Mündel“ verwendet.  

Die moses-online Redaktion hat sich bei der nachfolgenden Auswahl auf die vorgelegten Änderungen Vormund-Pflegeeltern beschränkt.

Bereich: Kritik

Gemeinsame Sorge von Vormund*in und Pflegeperson in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist unpraktikabel! Wie bereits in der DIJuF-Stellungnahme vom 21.12.2018 zum 2. DiskTE zum Ausdruck gebracht, sieht das Institut die nach § 1777 BGB-E eröffnete Möglichkeit der geteilten Sorgeverantwortung zwischen Vormund*in und Pflegeperson in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kritisch. Zu befürchten ist, dass die geteilte Sorgeverantwortung eher Konflikt- als Qualifizierungspotenzial mit sich bringt. Da die Übertragung einzelner Sorgeangelegenheiten ohnehin nur mit Zustimmung der jeweils anderen Person möglich sein soll, wird die Regelung wahrscheinlich – jedenfalls in Bezug auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung – wenig Wirkung entfalten, da die Bereitschaft zur gemeinsamen Sorge nach Einschätzung des Instituts aufgrund der hohen praktischen Anforderungen eher gering sein wird. 

Bereich: Zu den einzelnen Vorschriften

§ 1777 BGB-E (Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson) Dass der*die Vormund*in mit dem Kind oder dem*der Jugendlichen in einem Haushalt lebt, ist eher selten. Der Ansatz, Möglichkeiten zu schaffen, wie Pflegepersonen mehr Entscheidungsverantwortung übertragen werden kann, ist daher zu unterstützen. Auch dass die Vorschrift so formuliert ist, dass der entgegenstehende Wille des Kindes oder des*der Jugendlichen zu berücksichtigen ist und dieser nicht lediglich als ein Gesichtspunkt im Rahmen der Kindeswohlprüfung in den Blick genommen wird, wird ausdrücklich begrüßt. 

§ 1796 BGB-E (Verhältnis zwischen Vormund*in und Pflegeperson) Die Vorschrift, die den*die Vormund*in explizit auffordert, auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen, wird, auch wenn sie im wesentlichen Appellcharakter hat, ausdrücklich begrüßt. Zu überlegen wäre jedoch aus Sicht des Instituts, eine vergleichbare Vorschrift zum Verhältnis zu den Eltern, die über die Regelung des § 1790 Abs. 4 BGB-E hinausgeht, zu formulieren. Gerade Fragen von Umgangskontakten sind in der Praxis oft nicht nur im Verhältnis Pflegeeltern – Vormund*in, sondern gerade auch im Verhältnis Pflegeeltern – Vormund*in – Herkunftseltern problematisch (vgl. die für das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft in Zusammenarbeit mit dem ISS erstellte Expertise „Umgangsbestimmung durch Vormund*innen und Zusammenwirken mit den sozialen Diensten und Betroffenen“, 20202). Auch diesem in der Praxis sehr wichtigen und nicht selten hochproblematischen Themenkomplex sollte im Rahmen einer großen Reform des Vormundschaftsrechts Rechnung getragen werden. Denn die Eltern der Kinder spielen auch bei einem kompletten Entzug der elterlichen Sorge in vielen Fällen dennoch eine große Rolle. Dem begegnet der Gesetzgeber bereits durch die Regelung zum Umgangsrecht und zur Umgangspflicht in § 1684 BGB. Jedoch wäre es wünschenswert, dass das Verhältnis zu den Eltern der Kinder auch in den Regelungen zur Vormundschaft seinen Niederschlag findet. 

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