Für den Workshop des 'Runden Tisches der Pflege- und Adoptivfamilienverbände' auf dem 15.Kinder- und Jugendhilfetag im Juni in Berlin gaben die vier im runden Tisch zusammengeschlossenen Verbände je eine inhaltliche Stellungnahme mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu dem Workshop-Thema ab.
Unter einem gemeinsamen Logo und mit ihrem zusammen erarbeiteten Positionspapier trat der Runde Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände beim 15. Deutschen Kinder- und Jugendhilfetag in Berlin erstmals öffentlich in Erscheinung.
Die Vertreterinnen und Vertreter der vier bundesweit agierenden Organisationen Agenda Pflegefamilien, Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien e.V., Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. und PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. kamen an ihrem Messestand mit zahlreichen Interessierten und Kooperationspartnern zu aktuellen Entwicklungen und Bedarfen sowohl in der Pflegekinderhilfe als auch im Adoptionsbereich ins Gespräch. Durch viele positive Rückmeldungen wurde deutlich, dass sowohl Fachwelt also auch Politik den 2012 erfolgten Schulterschluss und die gemeinsame politische Arbeit der bundesweit tätigen Verbände sehr begrüßen.
In seinem gut besuchten Workshop "Pflegefamilie, wohin gehst du?" diskutierte der Runde Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände mit den TeilnehmerInnen vier ausgesuchte Aspekte, die von den einzelnen Organisationen durch kurze Inputs vorbereitet wurden:
PFAD Bundesverband e.V.: Die Pflegefamilie als Hilfe-Leistende
BAG KiAP: Wir wollen Pflegekinder in Sicherheit, Kontinuität und Fürsorge aufwachsen lassen
Agenda Pflegefamilie: Junge Volljährige in der Pflegefamilie
Bundesverband behinderter Pflegekinder: Pflegefamilien mit behinderten Kindern
Im Herbst werden sich die VertreterInnen des Runden Tisches wieder treffen um weitere gemeinsame politische Aktivitäten planen.
Inputs der Verbände zum Workshop
Agenda Pflegefamilie: Junge Volljährige in der Pflegefamilie
In der Stellungnahme des Runden Tisches wurde auch die Situation der jungen Volljährigen erwähnt. Dort heißt es:
„Die Hilfe zur Erziehung endet mit dem 18. Lebensjahr. Im SGB VIII ist geregelt, dass für junge Volljährige der Verbleib in der Pflegefamilie auch bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden kann. Anträge werden häufig abgelehnt. Die notwendige Nachreifung von jungen Volljährigen in der Pflegefamilie darf nicht gefährdet werden“.
In der Praxis erleben wir gerade in diesem Bereich eine regional höchst unterschiedliche Handhabung. Während ein Teil der Jugendämter die Weiterführung der Hilfe zur Erziehung in einer Vollzeitpflege auch im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige als geeignet und notwendig ansieht, gilt diese Hilfe in anderen Jugendämtern als nicht geeignet. Hier wird ein Verbleib des jungen Menschen in der Pflegefamilie als mögliches Klammern der Pflegeeltern oder als eine verfehlte Verselbständigung angesehen. Es werden Vergleiche gezogen zwischen dem Erreichen des Zieles ‚Verselbständigung‘ in einer Wohngruppe oder einer Pflegefamilie. Während bei der Vermittlung des Kindes in die Pflegefamilie darauf geachtet wird, dass das Kind in einen funktionierenden familiären Rahmen leben wird, scheint diese Lebenssituation für einen jungen Volljährigen nicht mehr angemessen zu sein. Wir alle wissen jedoch, dass das Erreichen der Volljährigkeit heutzutage keinerlei Veranlassung bedeutet, die Familie zu verlassen. Im Gegenteil, neuere Studien zeigen, dass die jungen Leute immer länger in ihren Familien leben.
Pflegekinder, die volljährig werden, erleben jedoch oftmals eine andere Erwartungshaltung der Jugendämter an sie. Das verunsichert sie zutiefst.
Einerseits sind sie, wenn das Pflegeverhältnis gelungen ist, ein dazugehörendes Mitglied der Pflegefamilie geworden, andererseits brauchen viele Pflegekinder aufgrund ihrer Lebensgeschichte noch eine Zeit der Nachreifung und Geduld, die bisher in der Pflegefamilie möglich war. Warum sollten sie also jetzt nicht mehr in der Pflegefamilie leben sollen? Das Leben in einer Familie bedeutet immer, selbständiger zu werden. Verselbständigung ist das Ziel jeder familiären Erziehung. Auch wir Pflegeeltern sehen dieses Ziel. Auch uns ist es wichtig, dass die Pflegekinder selbständiger werden, ihren eigenen Weg, ihre eigenen Fähigkeiten finden. Wir erleben aber auch, dass sie sehr oft dafür mehr Zeit brauchen. Auch wenn sie schon große Schritte gegangen sind, kann es wichtig für sie sein, noch in einer Familie zu leben, noch von uns unterstützt und gefördert zu werden.
Hierzu möchte ich nun einen Teil eines Antrages auf § 41 zitieren, der durch ein bald volljähriges Pflegekind an sein Jugendamt gestellt wurde:
Hiermit stelle ich den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige weiterhin in meiner Pflegefamilie
1. Ich besuche noch 1 ½ Jahre das Berufskolleg. Ich habe also kein Einkommen.
2. Ich finde, dass ich noch zuhause leben sollte weil:
ich mich in meiner Familie geborgen und aufgehoben fühle,
ich mich noch nicht reif genug fühle, allein zu leben,
ich glaube, ich würde untergehen, wenn ich jetzt allein leben müsste,
Dinge, die unvorhersehbar sind, machen mich noch ganz unsicher,
Konflikte zu meistern, finde ich auch noch schwierig,
die Ausbildung stellt hohe Anforderungen an mich und wenn ich das alles allein schaffen müsste, würde das glaube ich nicht gehen
denn, ich brauche noch ganz viel Zuspruch. Wenn ich den nicht bekomme, verliere ich den Mut und glaube, ich schaffe es nicht mehr.
3. Ich beschäftige mich noch intensiv mit meiner Ursprungsfamilie. Für solche Situationen brauche ich einfach die Unterstützung meiner Mutter.
4. Ich kann putzen, kochen und meinen Tag geregelt bekommen und auch die Schule gut besuchen, aber – um das weiterhin gut machen zu können, brauche ich einfach die Basis meiner Familie.
Wenn ich mir vorstelle, allein leben zu müssen, krieg ich die Krise. Mal ist das ja ganz schön, aber länger ätzend. – zumindest jetzt noch. Aus diesen Gründen – stelle ich einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige, so dass es mir weiter möglich ist, in meiner Pflegefamilie zu leben. Ich bitte wirklich darum, dass mir dieser Antrag so gewährt wird.
Der Antrag war erfolgreich und wurde für ein halbes Jahr gewährt, dreimal hintereinander, bis das Mädchen die Schule beendet hatte und bald 20 Jahre alt wurde.
Wir möchten noch auf einen besonderen Irrtum hinweisen:
Die räumliche Trennung des jungen Volljährigen von uns Pflegeeltern, also der Auszug in eine eigene Wohnung, bedeutet nicht die Verselbständigung. Es ist ein Schritt dorthin, ein möglicher Schritt in einen weiteren Reifeprozess. Für manche Pflegekinder ist dies der richtige Schritt, andere würden diesen Schritt gern innerhalb ihrer Pflegefamilie machen.
In der Pflegekinderhilfe sprechen wir seit geraumer Zeit immer wieder von der Kontinuität der Hilfe und meinen damit, dass das Kind nicht zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll und dass es einen Schutz auf Verbleib hat. Die Hilfe für junge Volljährige schützt auch das nun erwachsene Pflegekind vor vorzeitigem Verlassenmüssen seiner Pflegefamilie. § 41 gibt die Möglichkeit, dass der junge Mensch selbst entscheidet, wo und wie er seine Verselbständigung erreichen kann. Kontinuität der Hilfe bedeutet für uns auch, dass der junge Mensch seinen Weg gehen kann um sein Ziel auch erreichen zu können.
BAG KiAP: Wir wollen Pflegekinder in Sicherheit, Kontinuität und Fürsorge aufwachsen lassen.
Kinder ins Leben zu begleiten, gehört zu unseren wertvollsten Aufgaben. Was dabei Familie ausmacht, ist nicht mehr allein die klassische Form von Vater Mutter Kind, also die biologische Herkunft. Familie ist dort, wo Menschen miteinander leben, füreinander einstehen und wo Verantwortung, Liebe, Schutz und Orientierung zu finden sind.
Pflegekinder befinden sich in einer speziellen Lebenssituation. Sie haben mindestens eine gravierende Trennung von Bezugspersonen erlebt. Sie kommen häufig aus einer Situation, in der Basisbedürfnisse nicht ausreichend befriedigt wurden und sie haben nicht selten traumatisierende Erfahrungen gemacht. Durch diese Erfahrungen leben sie ständig in dem Gefühl, nichts ist sicher, morgen kann plötzlich alles wieder ganz anders sein.
Von unseren Pflegekindern haben wir gelernt, dass es nicht Ausschlag gebend ist, ob wir ihre biologischen Eltern sind.
„Nicht Fleisch und Blut, das Herz macht uns zu Vätern und Söhnen“ schreibt Friedrich Schiller in seinem Drama „die Räuber“.
Ich zitiere aus der Bundesdrucksache BT 11/5948 Seite 71:
Kommt das Jugendamt nach einer sorgfältigen Prüfung der Situation in der Herkunftsfamilie zu der Überzeugung, dass Bemühungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie mit dem Ziel der Rückführung des Kindes innerhalb eines angemessenen Zeitraums offensichtlich erfolglos sind oder sein werden. Dann ändert sich der Auftrag. Fortan hat es seine Bemühungen darauf zu richten, die Eltern davon zu überzeugen, dass sie ihrer Elternverantwortung in der konkreten Situation am besten dadurch gerecht werden können, dass sie einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie, ggf. auch einer Adoption durch die Pflegeeltern zustimmen.
Hedervari (1996) weist auf zwei Faktoren hin, die den Integrationsprozess eines Pflegekindes in die Pflegefamilie beeinflussen:
„Erstens ist die Kontinuität der Betreuungsumwelt durch Vorhandensein einer konstant verfügbaren Bezugsperson notwendige, aber noch nicht hinreichende Bedingung. Zweitens, erst durch die emotionale Verfügbarkeit der Bezugsperson wird ein gelingender Integrations-Prozess erst möglich.“
Pflegekinder machen uns zu ihren sozialen Eltern und erwarten, dass wir wie alle Eltern dafür Sorge tragen, dass wir auch dann für sie da sind, wenn es schwierig wird. Immer wieder erleben wir im Alltag, wie viel Energie unsere Kinder dabei aufwenden, um uns zu testen, ob wir sie in kritischen Situationen nicht doch fallen lassen. Sie wollen von uns erleben: „wir stehen zu dir, wir verstehen dich und deine Angst, diese Familie zu verlieren“.
Auch wenn geklärt ist, eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie ist nicht möglich, wird diese Sorge von Richtern bestätigt durch Aussagen wie:
„Eine Rückführung ist immer möglich, Pflegekinder sind Kinder auf Zeit!"
oder:
„Eine Pflegefamilie unterscheidet sich von der Normalfamilie und mit diesen Besonderheiten müssen Pflegeeltern und Pfleglinge lernen zu Recht zu kommen."
Pflegekinder wollen wie alle Kinder Normalität.
Wie können wir Pflegefamilien dazu betragen, unseren Pflegekindern diese entwicklungshemmende Sorge zu nehmen?
Wie wir aus der amerikanischen Pflegekinderforschung wissen, ist eine Option die frühe Adoption eines Pflegekindes. Ist dieser Schritt nicht möglich, so ist eine weitere Option die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern. Hierzu ein Zitat aus der Begründung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 11/5948, S. 90:
Durch die Bestellung von Pflegeltern zu Pflegern bzw. Vormündern könnten rechtliche Erziehungsverantwortung und tatsächliche Ausübung in einer Hand vereinigt werden, was in vielen Fällen der Dauerpflege sinnvoll erscheint.
Politik und Sozialstaat können die familiären Bindungen und die menschliche Fürsorge weder ersetzen noch schaffen. Dies können Pflegeeltern erreichen durch ihr Angebot an Verlässlichkeit, liebevoller Betreuung, Beständigkeit, Vertrauen und Ausdauer als Eckpfeiler für die Zukunft der Pflegekinder.
Ich verweise hier auf die Ausführungen des Kammergerichtes (Fam RZ 02, 267 f.). Der Senat hat in dem entschiedenen Fall zutreffend ausgeführt: „Für (das Pflegekind) erfüllt eine Vormundschaft am besten ihren Sinn, wenn es erlebt, dass die Person, die ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihn zu erziehen“.
Wir Pflegefamilien-Verbände unterstützen die Rechtsreformen von Prof. Dr. Ludwig Salgo und Prof. Dr.Dr.Gisela Zenz:
Oberstes Ziel ist die Ermöglichung und Sicherung von Beziehungskontinuität. Sie muss ausschließlich kindzentriert erfolgen.
Zu fordern sind folgende normative Änderungen:
Einführung der zivilrechtlichen Absicherung der „auf Dauer angelegten Lebensperspektive“ (im Sinne und unter den Voraussetzungen des § 37 SGB VIII) durch das Familiengericht auf Antrag von Personensorgeberechtigten, Pflegeeltern oder Jugendamt
Infragestellung dieser familiengerichtlich gesicherten „dauerhaften Lebensperspektive“ nur im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls nach §§ 1666, 1666a BGB, d.h. für diesen Fall Außerkraftsetzung des § 1696 BGB
Differenzierung der Umgangsregelung für traumatisierte oder dauerhaft fremd platzierte Kinder. Keine generelle gesetzliche Vermutung der Kindeswohldienlichkeit von Umgang nach/bei Kindeswohlgefährdung (wie § 1626 Abs. 3 BGB für Kinder getrennt lebender Eltern annimmt), sondern ergebnisoffene Prüfung im Einzelfall, d.h. Außerkraftsetzung der Regelvermutung in diesen Konstellationen.
Einräumung einer verfahrensrechtlich förmlichen Beteiligtenstellung für Pflegeeltern in allen das Pflegekind betreffenden Verfahren.
Ausdrückliche Berücksichtigung von Pflegeeltern als potentielle Vormünder bei der anstehenden 2. Stufe der Reform des Vormundschaftsrechts.
Kinder warten nicht!
Kinder leben und fordern uns, im Hier und Jetzt!
Marja Schoenmaker Ruhl
Bundesverband behinderter Pflegekinder: Pflegefamilien mit behinderten Kindern
Damit langfristig auch Kinder mit Behinderungen, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können, die Chance haben, in einer Pflegefamilie zu leben, setzt sich der Bundesverband behinderter Pflegekinder dafür ein, dass endlich auch in Deutschland die Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 umgesetzt werden.
Gemäß Artikel 23 UN-BRK ist unsere Regierung verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für Kinder mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, Möglichkeiten zu schaffen, damit diese in einem familiären Umfeld leben können.
Zur Umsetzung dieser Forderung müssen gemäß Artikel 4 Abs. 1 UN-BRK entsprechende Angebote entwickelt werden. Das heißt es müssen Fachdienste für Pflegekinder mit Behinderungen geschaffen werden und zwar bundesweit. Bisher existieren nur einige wenige Pflegekinderdienste für behinderte Kinder, überwiegend in den alten Bundesländern.
Es ist notwendig, dass FachberaterInnen für behinderte Pflegekinder über die hierfür erforderlichen Qualifikationen sowie spezielles Fachwissen verfügen. Diese Forderung ist dem Artikel 4 Abs.1i der UN-BRK zu entnehmen. Aufgabe der Mitgliedsstaaten ist auch die Schulung von Fachkräften, für die Arbeit mit behinderten Menschen, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen besser geleistet werden.
Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Unterbringung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie, ist gemäß Artikel 7 Abs. 2 UN-BRK bei allen Hilfemaßnahmen das Wohl des einzelnen Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Jedes Kind hat je nach Behinderungsform und Schweregrad einen Anspruch auf ganz individuelle und passgenaue Hilfen sowie Unterstützung.
Zu den finanziellen Leistungen an die Pflegefamilie gehören daher der Unterhalt des Kindes, ein erhöhter Erziehungsbeitrag, ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, Entlastungsangebote für Pflegeeltern, Übernahme der Kosten für Pflegehilfsmittel, Therapien, medizinische Behandlungen sowie die Kosten eines eventuell notwendigen Wohnungsumbaus.
Damit Kinder, die aufgrund einer Körperbehinderung auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 UN-BRK, insbesondere auf Teilhabe am Leben in der Pflegefamilie wahrnehmen können, sollte gesetzlich geregelt werden, dass die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws, bzw. die Kosten eines behinderungsgerechten Pkw Umbaus vom öffentlichen Kostenträger finanziert wird.
Bisher haben Kinder mit Behinderungen, die in stationären Einrichtungen leben, im Vergleich zu nicht behinderten Kindern keinen Rechtsanspruch auf eine regelmäßig stattfindende Hilfeplanung wie sie § 36 SGB VIII vorsieht. Gemäß Artikel 7 Abs.1 sind Kinder mit Behinderungen jedoch gleichberechtigt mit Kindern ohne Behinderung und haben ein Recht darauf, dass auch bei ihnen in gleichen Abständen überprüft wird, ob es für sie evtl. bessere Alternativen gibt wie z.B. die Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Um dem Artikel 4 Abs. 1a UN-BRK zu entsprechen, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen, fordern wir in einem ersten Schritt, die notwendigen Unterstützungsleistungen und Hilfen für Pflegekinder mit Behinderungen im zukünftigen Bundesleistungsgesetz festzuschreiben, damit diese einen Rechtsanspruch hierauf haben.
Im nächsten Schritt fordern wir, endlich den Artikel 7 Abs. 1 UN-BRK umzusetzen. Alle Kinder mit Behinderungen sind gleichberechtigt mit Kindern ohne Behinderung und haben einen Anspruch auf Erziehung, also ein Recht darauf, Hilfen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu erhalten. Nach Verabschiedung des Bundesleistungsgesetzes sollte umgehend die seit langem geforderten Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung erfolgen.
PFAD Bundesverband e.V.: Die Pflegefamilie als Hilfe-Leistende
Beginnen möchte ich meinen Vortrag mit einem treffenden Zitat von Dr. Heike Schmid-Obkirchner zu den Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege: „Bei Dauerpflege wird ein neuer Familienzusammenhang begründet.“
Mit diesen wenigen Worten markiert sie wesentliche Besonderheiten einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege:
Die Pflegefamilien stellen einem Kind ihren privaten, von der Verfassung geschützten Lebensraum zur Verfügung. In der Sicherheit der neu entstehenden Sozialbeziehungen können diese Kinder Entwicklungen nachholen, die ihnen zuvor nicht möglich waren.
Gleichzeitig wirken diese Bindungen auch in Bezug auf alle anderen Familienmitglieder. Das Pflegekind macht aus den Pflegeeltern seine Eltern und aus den anderen Kindern in der Pflegefamilie seine Geschwister.
Diese Ambivalenz von Vollzeitpflege ist nicht auflösbar. Eine Pflegefamilie wird sich immer als Familie verstehen, auch wenn ihr bewusst ist, dass das Pflegekind noch andere Eltern hat. Genau diese Ambivalenz ist auch das, was Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, also in Pflegefamilien, so erfolgreich macht.
Dabei ist Familie heute viel bunter als noch vor 20, 30 Jahren. Das Modell des Familienernährers und der Hausfrau steht inzwischen gleichberechtigt neben Modellen der „Doppelverdiener“, Alleinerziehenden männlichen oder weiblichen Geschlechts und gleichgeschlechtlichen Paaren.
Wir wollen Familie nicht idealisieren. Doch wissen wir alle, dass die Komplexität familialer Sozialbeziehungen nicht institutionell nachorganisiert werden kann. Mutter- bzw. Vaterliebe ist durch kein Qualitätsmanagement pädagogischer Beziehungen zu ersetzen.
Das Motto des diesjährigen Jugendhilfetages benennt genau das, was Familien ganz normal leisten: körperliche und emotionale Verfügbarkeit an täglich 24 Stunden, 7 Tage in der Woche und 52 Wochen im Jahr - und das Ganze über 18 / 20 und wenn nötig mehr Jahre. So lange, wie der junge Mensch zur Verselbständigung benötigt und auch über die Jugendhilfezeit hinaus. Familie hört auch dann nicht auf, wenn Kinder flügge geworden sind. Auch danach bleibt das Elternhaus Basislager in Krisen, die Familie steht mit Rat und Tat zur Verfügung, Pflegemutter- und Vater übernehmen auf Wunsch auch gerne die Großelternrolle für den Nachwuchs. Wenn alles gut gelaufen ist, bleiben die familiären Beziehungen lebenslang erhalten. Institutionen dagegen sind in ihrer Organisation auf Dauer angelegt. Menschen wirken darin nur in ihren jeweiligen Rollen. Und diese Aufgabe kann auch durch einen anderen Menschen erfüllt werden. Aber genau diese Funktionalität, diese Austauschbarkeit von konkreten Menschen, ist ein bedeutsamer Unterschied zur Familie. Junge Menschen, die in einem Heim aufgewachsen sind, können in Lebenskrisen kaum auf „ihr“ Heim zurückgreifen. Zwar steht häufig noch das Gebäude, aber die Menschen, die vor vielleicht 20 Jahren für sie bedeutsam waren, die gibt es dort nicht mehr.
Nicht jede Familie ist geeignet Pflegefamilie zu werden. Gerade uns als Selbsthilfe-organisationen der Pflege- und Adoptivfamilien ist es wichtig, dass potentielle Pflegeeltern gut auf das vorbereitet werden, was Pflegefamilie sein bedeutet.
In die wichtigen vorbereitenden Schulungen gehören vielfältige Themen. Zum einen dürfen mögliche Belastungen für die potentiellen Pflegefamilien nicht ausgeklammert werden. Denn die Bewerber müssen reflektieren können, ob sie bereit sind als „öffentliche Familie“ mit allem was dazu gehört zu leben. Und zum anderen benötigen sie Verständnis für Entwicklungszusammenhänge und ganz praktisches Handwerkszeug, um Sicherheit in ihrem Handeln mit dem ihnen anvertrauten jungen Menschen zu bekommen.
Die Jugendhilfe tut gut daran, wertschätzend und fair mit der kostbaren Ressource Pflegefamilie umzugehen und ihnen verlässliche Rahmenbedingungen zu bieten. Sie sind keine Klienten, sondern wichtige kompetente Partner im Spektrum der Hilfen zur Erziehung.
Als Experten der Praxis sind sie am nächsten am Kind dran, ihre Einschätzungen müssen gehört und anerkannt werden. Pflegeeltern übernehmen eine große Verantwortung für ein fremdes Kind und nehmen dafür auch Abstriche in ihrer Lebensplanung in Kauf. Dafür sollte die Gesellschaft ihnen eine angemessene soziale Absicherung gewähren. Bislang bewegt sich die Rentenleistung für Pflegeeltern leider noch im Bereich der Mindestbeiträge.
Wir sehen eine Verantwortung der Jugendhilfe auch gegenüber dem Erhalt und der Stabilität des Hilfeangebots Pflegefamilie – und das für jede einzelne Familie. Die Pflegeeltern dürfen mit Problemen nicht alleine gelassen werden. Um ihre Stabilität und Leistungskraft zu erhalten, ist es nötig Entlastungsangebote auszubauen. Pflegefamilien benötigen manchmal auch Auszeiten. Und nicht zuletzt dürfen bewährte Pflegeeltern nicht überfordert werden.
Nun habe ich viele Themen, die wir für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Hilfeangebots „Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege“ notwendig halten angesprochen. Vertieft werden diese nun durch weitere Vertreterinnen unseres Runden Tisches der Pflege- und Adoptivfamilienverbände. Ich freue mich, dass wir in dieser gemeinsamen Runde mit Ihnen über die Zukunftsperspektiven unter dem Titel unseres Workshops „Pflegefamilie, wohin gehst Du?“ ins Gespräch kommen können.
In einer Stellungnahme verweist der Runde Tisch der Adoptiv- und Pflegefamilienverbände auf die Probleme bei der Regulierung von Schäden, die durch Pflegekinder verursacht wurden
"Gastfamilien als differenziertes Angebot der Vollzeitpflege für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Erfordernisse aus der Perspektive der Pflegefamilienverbände" Eine Stellungnahme des Runden Tisches der Adoptiv- und Pflegefamilienverbände
Die Verbände der Adoptiv- und Pflegefamilien setzen sich für eine Weiterentwicklung der Qualität in der Pflegekinderhilfe ein und sehen in dieser Legislaturperiode durchaus realisierbare Reformen.
Der Runde Tisch der Pflege- und Adoptivfamilienverbände hat eine Stellungnahme zur notwendigen Kontinuität von Pflegekindern in ihren Pflegefamilien erarbeitet.
Im Februar 2017 hat der Runde Tisch der Adoptiv- und Pflegefamilienverbände eine aktualisierte Stellungnahme zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Pflegekinderhilfe erarbeitet.
von:
Pflegefamilie - wohin gehst du?
Themen:
Presseerklärung des Runden Tisches
Im Herbst werden sich die VertreterInnen des Runden Tisches wieder treffen um weitere gemeinsame politische Aktivitäten planen.
Inputs der Verbände zum Workshop
Agenda Pflegefamilie: Junge Volljährige in der Pflegefamilie
In der Stellungnahme des Runden Tisches wurde auch die Situation der jungen Volljährigen erwähnt. Dort heißt es:
„Die Hilfe zur Erziehung endet mit dem 18. Lebensjahr. Im SGB VIII ist geregelt, dass für junge Volljährige der Verbleib in der Pflegefamilie auch bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden kann. Anträge werden häufig abgelehnt. Die notwendige Nachreifung von jungen Volljährigen in der Pflegefamilie darf nicht gefährdet werden“.
In der Praxis erleben wir gerade in diesem Bereich eine regional höchst unterschiedliche Handhabung. Während ein Teil der Jugendämter die Weiterführung der Hilfe zur Erziehung in einer Vollzeitpflege auch im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige als geeignet und notwendig ansieht, gilt diese Hilfe in anderen Jugendämtern als nicht geeignet. Hier wird ein Verbleib des jungen Menschen in der Pflegefamilie als mögliches Klammern der Pflegeeltern oder als eine verfehlte Verselbständigung angesehen. Es werden Vergleiche gezogen zwischen dem Erreichen des Zieles ‚Verselbständigung‘ in einer Wohngruppe oder einer Pflegefamilie. Während bei der Vermittlung des Kindes in die Pflegefamilie darauf geachtet wird, dass das Kind in einen funktionierenden familiären Rahmen leben wird, scheint diese Lebenssituation für einen jungen Volljährigen nicht mehr angemessen zu sein. Wir alle wissen jedoch, dass das Erreichen der Volljährigkeit heutzutage keinerlei Veranlassung bedeutet, die Familie zu verlassen. Im Gegenteil, neuere Studien zeigen, dass die jungen Leute immer länger in ihren Familien leben.
Pflegekinder, die volljährig werden, erleben jedoch oftmals eine andere Erwartungshaltung der Jugendämter an sie. Das verunsichert sie zutiefst.
Einerseits sind sie, wenn das Pflegeverhältnis gelungen ist, ein dazugehörendes Mitglied der Pflegefamilie geworden, andererseits brauchen viele Pflegekinder aufgrund ihrer Lebensgeschichte noch eine Zeit der Nachreifung und Geduld, die bisher in der Pflegefamilie möglich war. Warum sollten sie also jetzt nicht mehr in der Pflegefamilie leben sollen? Das Leben in einer Familie bedeutet immer, selbständiger zu werden. Verselbständigung ist das Ziel jeder familiären Erziehung. Auch wir Pflegeeltern sehen dieses Ziel. Auch uns ist es wichtig, dass die Pflegekinder selbständiger werden, ihren eigenen Weg, ihre eigenen Fähigkeiten finden. Wir erleben aber auch, dass sie sehr oft dafür mehr Zeit brauchen. Auch wenn sie schon große Schritte gegangen sind, kann es wichtig für sie sein, noch in einer Familie zu leben, noch von uns unterstützt und gefördert zu werden.
Hierzu möchte ich nun einen Teil eines Antrages auf § 41 zitieren, der durch ein bald volljähriges Pflegekind an sein Jugendamt gestellt wurde:
Der Antrag war erfolgreich und wurde für ein halbes Jahr gewährt, dreimal hintereinander, bis das Mädchen die Schule beendet hatte und bald 20 Jahre alt wurde.
Wir möchten noch auf einen besonderen Irrtum hinweisen:
Die räumliche Trennung des jungen Volljährigen von uns Pflegeeltern, also der Auszug in eine eigene Wohnung, bedeutet nicht die Verselbständigung. Es ist ein Schritt dorthin, ein möglicher Schritt in einen weiteren Reifeprozess. Für manche Pflegekinder ist dies der richtige Schritt, andere würden diesen Schritt gern innerhalb ihrer Pflegefamilie machen.
In der Pflegekinderhilfe sprechen wir seit geraumer Zeit immer wieder von der Kontinuität der Hilfe und meinen damit, dass das Kind nicht zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll und dass es einen Schutz auf Verbleib hat. Die Hilfe für junge Volljährige schützt auch das nun erwachsene Pflegekind vor vorzeitigem Verlassenmüssen seiner Pflegefamilie. § 41 gibt die Möglichkeit, dass der junge Mensch selbst entscheidet, wo und wie er seine Verselbständigung erreichen kann. Kontinuität der Hilfe bedeutet für uns auch, dass der junge Mensch seinen Weg gehen kann um sein Ziel auch erreichen zu können.
BAG KiAP: Wir wollen Pflegekinder in Sicherheit, Kontinuität und Fürsorge aufwachsen lassen.
Kinder ins Leben zu begleiten, gehört zu unseren wertvollsten Aufgaben. Was dabei Familie ausmacht, ist nicht mehr allein die klassische Form von Vater Mutter Kind, also die biologische Herkunft. Familie ist dort, wo Menschen miteinander leben, füreinander einstehen und wo Verantwortung, Liebe, Schutz und Orientierung zu finden sind.
Pflegekinder befinden sich in einer speziellen Lebenssituation. Sie haben mindestens eine gravierende Trennung von Bezugspersonen erlebt. Sie kommen häufig aus einer Situation, in der Basisbedürfnisse nicht ausreichend befriedigt wurden und sie haben nicht selten traumatisierende Erfahrungen gemacht. Durch diese Erfahrungen leben sie ständig in dem Gefühl, nichts ist sicher, morgen kann plötzlich alles wieder ganz anders sein.
Von unseren Pflegekindern haben wir gelernt, dass es nicht Ausschlag gebend ist, ob wir ihre biologischen Eltern sind.
„Nicht Fleisch und Blut, das Herz macht uns zu Vätern und Söhnen“ schreibt Friedrich Schiller in seinem Drama „die Räuber“.
Ich zitiere aus der Bundesdrucksache BT 11/5948 Seite 71:
Hedervari (1996) weist auf zwei Faktoren hin, die den Integrationsprozess eines Pflegekindes in die Pflegefamilie beeinflussen:
„Erstens ist die Kontinuität der Betreuungsumwelt durch Vorhandensein einer konstant verfügbaren Bezugsperson notwendige, aber noch nicht hinreichende Bedingung. Zweitens, erst durch die emotionale Verfügbarkeit der Bezugsperson wird ein gelingender Integrations-Prozess erst möglich.“
Pflegekinder machen uns zu ihren sozialen Eltern und erwarten, dass wir wie alle Eltern dafür Sorge tragen, dass wir auch dann für sie da sind, wenn es schwierig wird. Immer wieder erleben wir im Alltag, wie viel Energie unsere Kinder dabei aufwenden, um uns zu testen, ob wir sie in kritischen Situationen nicht doch fallen lassen. Sie wollen von uns erleben: „wir stehen zu dir, wir verstehen dich und deine Angst, diese Familie zu verlieren“.
Auch wenn geklärt ist, eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie ist nicht möglich, wird diese Sorge von Richtern bestätigt durch Aussagen wie:
„Eine Rückführung ist immer möglich, Pflegekinder sind Kinder auf Zeit!"
oder:
„Eine Pflegefamilie unterscheidet sich von der Normalfamilie und mit diesen Besonderheiten müssen Pflegeeltern und Pfleglinge lernen zu Recht zu kommen."
Pflegekinder wollen wie alle Kinder Normalität.
Wie können wir Pflegefamilien dazu betragen, unseren Pflegekindern diese entwicklungshemmende Sorge zu nehmen?
Wie wir aus der amerikanischen Pflegekinderforschung wissen, ist eine Option die frühe Adoption eines Pflegekindes. Ist dieser Schritt nicht möglich, so ist eine weitere Option die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern. Hierzu ein Zitat aus der Begründung der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 11/5948, S. 90:
Politik und Sozialstaat können die familiären Bindungen und die menschliche Fürsorge weder ersetzen noch schaffen. Dies können Pflegeeltern erreichen durch ihr Angebot an Verlässlichkeit, liebevoller Betreuung, Beständigkeit, Vertrauen und Ausdauer als Eckpfeiler für die Zukunft der Pflegekinder.
Ich verweise hier auf die Ausführungen des Kammergerichtes (Fam RZ 02, 267 f.). Der Senat hat in dem entschiedenen Fall zutreffend ausgeführt: „Für (das Pflegekind) erfüllt eine Vormundschaft am besten ihren Sinn, wenn es erlebt, dass die Person, die ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihn zu erziehen“.
Wir Pflegefamilien-Verbände unterstützen die Rechtsreformen von Prof. Dr. Ludwig Salgo und Prof. Dr.Dr.Gisela Zenz:
Marja Schoenmaker Ruhl
Bundesverband behinderter Pflegekinder: Pflegefamilien mit behinderten Kindern
Damit langfristig auch Kinder mit Behinderungen, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können, die Chance haben, in einer Pflegefamilie zu leben, setzt sich der Bundesverband behinderter Pflegekinder dafür ein, dass endlich auch in Deutschland die Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 umgesetzt werden.
Gemäß Artikel 23 UN-BRK ist unsere Regierung verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für Kinder mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, Möglichkeiten zu schaffen, damit diese in einem familiären Umfeld leben können.
Zur Umsetzung dieser Forderung müssen gemäß Artikel 4 Abs. 1 UN-BRK entsprechende Angebote entwickelt werden. Das heißt es müssen Fachdienste für Pflegekinder mit Behinderungen geschaffen werden und zwar bundesweit. Bisher existieren nur einige wenige Pflegekinderdienste für behinderte Kinder, überwiegend in den alten Bundesländern.
Es ist notwendig, dass FachberaterInnen für behinderte Pflegekinder über die hierfür erforderlichen Qualifikationen sowie spezielles Fachwissen verfügen. Diese Forderung ist dem Artikel 4 Abs.1i der UN-BRK zu entnehmen. Aufgabe der Mitgliedsstaaten ist auch die Schulung von Fachkräften, für die Arbeit mit behinderten Menschen, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen besser geleistet werden.
Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Unterbringung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie, ist gemäß Artikel 7 Abs. 2 UN-BRK bei allen Hilfemaßnahmen das Wohl des einzelnen Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Jedes Kind hat je nach Behinderungsform und Schweregrad einen Anspruch auf ganz individuelle und passgenaue Hilfen sowie Unterstützung.
Zu den finanziellen Leistungen an die Pflegefamilie gehören daher der Unterhalt des Kindes, ein erhöhter Erziehungsbeitrag, ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, Entlastungsangebote für Pflegeeltern, Übernahme der Kosten für Pflegehilfsmittel, Therapien, medizinische Behandlungen sowie die Kosten eines eventuell notwendigen Wohnungsumbaus.
Damit Kinder, die aufgrund einer Körperbehinderung auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 UN-BRK, insbesondere auf Teilhabe am Leben in der Pflegefamilie wahrnehmen können, sollte gesetzlich geregelt werden, dass die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws, bzw. die Kosten eines behinderungsgerechten Pkw Umbaus vom öffentlichen Kostenträger finanziert wird.
Bisher haben Kinder mit Behinderungen, die in stationären Einrichtungen leben, im Vergleich zu nicht behinderten Kindern keinen Rechtsanspruch auf eine regelmäßig stattfindende Hilfeplanung wie sie § 36 SGB VIII vorsieht. Gemäß Artikel 7 Abs.1 sind Kinder mit Behinderungen jedoch gleichberechtigt mit Kindern ohne Behinderung und haben ein Recht darauf, dass auch bei ihnen in gleichen Abständen überprüft wird, ob es für sie evtl. bessere Alternativen gibt wie z.B. die Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Um dem Artikel 4 Abs. 1a UN-BRK zu entsprechen, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen, fordern wir in einem ersten Schritt, die notwendigen Unterstützungsleistungen und Hilfen für Pflegekinder mit Behinderungen im zukünftigen Bundesleistungsgesetz festzuschreiben, damit diese einen Rechtsanspruch hierauf haben.
Im nächsten Schritt fordern wir, endlich den Artikel 7 Abs. 1 UN-BRK umzusetzen. Alle Kinder mit Behinderungen sind gleichberechtigt mit Kindern ohne Behinderung und haben einen Anspruch auf Erziehung, also ein Recht darauf, Hilfen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu erhalten. Nach Verabschiedung des Bundesleistungsgesetzes sollte umgehend die seit langem geforderten Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung erfolgen.
Frauke Zottmann-Neumeister
PFAD Bundesverband e.V.: Die Pflegefamilie als Hilfe-Leistende
Beginnen möchte ich meinen Vortrag mit einem treffenden Zitat von Dr. Heike Schmid-Obkirchner zu den Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege: „Bei Dauerpflege wird ein neuer Familienzusammenhang begründet.“
Mit diesen wenigen Worten markiert sie wesentliche Besonderheiten einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege:
Diese Ambivalenz von Vollzeitpflege ist nicht auflösbar. Eine Pflegefamilie wird sich immer als Familie verstehen, auch wenn ihr bewusst ist, dass das Pflegekind noch andere Eltern hat. Genau diese Ambivalenz ist auch das, was Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, also in Pflegefamilien, so erfolgreich macht.
Dabei ist Familie heute viel bunter als noch vor 20, 30 Jahren. Das Modell des Familienernährers und der Hausfrau steht inzwischen gleichberechtigt neben Modellen der „Doppelverdiener“, Alleinerziehenden männlichen oder weiblichen Geschlechts und gleichgeschlechtlichen Paaren.
Wir wollen Familie nicht idealisieren. Doch wissen wir alle, dass die Komplexität familialer Sozialbeziehungen nicht institutionell nachorganisiert werden kann. Mutter- bzw. Vaterliebe ist durch kein Qualitätsmanagement pädagogischer Beziehungen zu ersetzen.
Das Motto des diesjährigen Jugendhilfetages benennt genau das, was Familien ganz normal leisten: körperliche und emotionale Verfügbarkeit an täglich 24 Stunden, 7 Tage in der Woche und 52 Wochen im Jahr - und das Ganze über 18 / 20 und wenn nötig mehr Jahre. So lange, wie der junge Mensch zur Verselbständigung benötigt und auch über die Jugendhilfezeit hinaus. Familie hört auch dann nicht auf, wenn Kinder flügge geworden sind. Auch danach bleibt das Elternhaus Basislager in Krisen, die Familie steht mit Rat und Tat zur Verfügung, Pflegemutter- und Vater übernehmen auf Wunsch auch gerne die Großelternrolle für den Nachwuchs. Wenn alles gut gelaufen ist, bleiben die familiären Beziehungen lebenslang erhalten. Institutionen dagegen sind in ihrer Organisation auf Dauer angelegt. Menschen wirken darin nur in ihren jeweiligen Rollen. Und diese Aufgabe kann auch durch einen anderen Menschen erfüllt werden. Aber genau diese Funktionalität, diese Austauschbarkeit von konkreten Menschen, ist ein bedeutsamer Unterschied zur Familie. Junge Menschen, die in einem Heim aufgewachsen sind, können in Lebenskrisen kaum auf „ihr“ Heim zurückgreifen. Zwar steht häufig noch das Gebäude, aber die Menschen, die vor vielleicht 20 Jahren für sie bedeutsam waren, die gibt es dort nicht mehr.
Nicht jede Familie ist geeignet Pflegefamilie zu werden. Gerade uns als Selbsthilfe-organisationen der Pflege- und Adoptivfamilien ist es wichtig, dass potentielle Pflegeeltern gut auf das vorbereitet werden, was Pflegefamilie sein bedeutet.
In die wichtigen vorbereitenden Schulungen gehören vielfältige Themen. Zum einen dürfen mögliche Belastungen für die potentiellen Pflegefamilien nicht ausgeklammert werden. Denn die Bewerber müssen reflektieren können, ob sie bereit sind als „öffentliche Familie“ mit allem was dazu gehört zu leben. Und zum anderen benötigen sie Verständnis für Entwicklungszusammenhänge und ganz praktisches Handwerkszeug, um Sicherheit in ihrem Handeln mit dem ihnen anvertrauten jungen Menschen zu bekommen.
Die Jugendhilfe tut gut daran, wertschätzend und fair mit der kostbaren Ressource Pflegefamilie umzugehen und ihnen verlässliche Rahmenbedingungen zu bieten. Sie sind keine Klienten, sondern wichtige kompetente Partner im Spektrum der Hilfen zur Erziehung.
Als Experten der Praxis sind sie am nächsten am Kind dran, ihre Einschätzungen müssen gehört und anerkannt werden. Pflegeeltern übernehmen eine große Verantwortung für ein fremdes Kind und nehmen dafür auch Abstriche in ihrer Lebensplanung in Kauf. Dafür sollte die Gesellschaft ihnen eine angemessene soziale Absicherung gewähren. Bislang bewegt sich die Rentenleistung für Pflegeeltern leider noch im Bereich der Mindestbeiträge.
Wir sehen eine Verantwortung der Jugendhilfe auch gegenüber dem Erhalt und der Stabilität des Hilfeangebots Pflegefamilie – und das für jede einzelne Familie. Die Pflegeeltern dürfen mit Problemen nicht alleine gelassen werden. Um ihre Stabilität und Leistungskraft zu erhalten, ist es nötig Entlastungsangebote auszubauen. Pflegefamilien benötigen manchmal auch Auszeiten. Und nicht zuletzt dürfen bewährte Pflegeeltern nicht überfordert werden.
Nun habe ich viele Themen, die wir für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Hilfeangebots „Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege“ notwendig halten angesprochen. Vertieft werden diese nun durch weitere Vertreterinnen unseres Runden Tisches der Pflege- und Adoptivfamilienverbände. Ich freue mich, dass wir in dieser gemeinsamen Runde mit Ihnen über die Zukunftsperspektiven unter dem Titel unseres Workshops „Pflegefamilie, wohin gehst Du?“ ins Gespräch kommen können.
Dr. Carmen Thiele / Ulrike Schulz