Inklusion ist mehr als eine Verschiebung von Leistungen und Zuständigkeiten!
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Der Deutsche Verein hat sich mit der Gestaltung der Schnittstelle bei Hilfen nach dem SGB VIII und dem SGB XII für junge Menschen mit Behinderung bereits ausführlich in seinem Diskussionspapier vom 21. September 2010 auseinandergesetzt.[2] Darin legt er differenziert die beiden großen Lösungen zur Überführung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen in ein Leistungssystem (SGB VIII oder SGB XII) sowie die damit jeweils verbundenen offenen Fragen dar. Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren, den Belangen der Betroffenen entsprechenden Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins insbesondere kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich. Dies gilt zwei Jahre nach Verabschiedung des Diskussionspapiers angesichts der mit einer großen Lösung verbundenen, zahlreichen, immer noch offenen Fragen mit noch gesteigerter Dringlichkeit.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
In einem Diskussionspapier hat der Deutsche Verein die Pläne der Bundesregierung zum Anlass genommen, das Thema Adoption zu differenzieren und vor allem aus der Perspektive des Kindeswohls zu betrachten.
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Das Gutachten aus Juni 2012 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bzw. § 35 a SGB VIII und §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.
In einem Gutachten vom 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe von einer abhängigen Beschäftigung dargestellt.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand, die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen als auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung unverändert zu belassen.
Am 12. September 2017 hat das Präsidium des Deutschen Vereins die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018 verabschiedet.
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Inklusion ist mehr als eine Verschiebung von Leistungen und Zuständigkeiten!
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Aus der Webseite des DV:
Der Deutsche Verein hat sich mit der Gestaltung der Schnittstelle bei Hilfen nach dem SGB VIII und dem SGB XII für junge Menschen mit Behinderung bereits ausführlich in seinem Diskussionspapier vom 21. September 2010 auseinandergesetzt.[2] Darin legt er differenziert die beiden großen Lösungen zur Überführung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen in ein Leistungssystem (SGB VIII oder SGB XII) sowie die damit jeweils verbundenen offenen Fragen dar. Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren, den Belangen der Betroffenen entsprechenden Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins insbesondere kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich. Dies gilt zwei Jahre nach Verabschiedung des Diskussionspapiers angesichts der mit einer großen Lösung verbundenen, zahlreichen, immer noch offenen Fragen mit noch gesteigerter Dringlichkeit.
Das vollständige Dokument des DV finden Sie hier