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15.09.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Das Deutsche Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat am 14. September 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Das Institut äußert sich in seiner Stellungnahme besonders zu den geplanten Veränderungen in familiengerichtlichen Verfahren und zu den Straftatbeständen bei sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Ebenso hat der Paritätische Gesamtverband im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Gesetzentwurf Stellung genommen.

Stellungnahme des DIJUF

Im 'Ausblick' vermerkt die Stellungnahme des DIJuF:

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche ganzheitlich besser vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Die Strafrahmenerhöhung und selbst die Verlängerung der Aufnahme- und Tilgungsfristen für sich alleine genommen bringen wenig. Die Aussagekraft von Führungszeugnissen ist angesichts der hohen Dunkelziffer bei Sexualdelikten – insbesondere zulasten von Kindern und Jugendlichen – begrenzt. Zudem bietet das erweiterte Führungszeugnis keinen Schutz in Fällen, in denen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, das Ermittlungsverfahren noch läuft oder eingestellt wurde. Aber auch diese Fallkonstellationen sind in den Blick zu nehmen. Insoweit ist insbesondere auch für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im institutionellen Bereich an eine Stärkung der Aufsichtsbehörden zu denken, insbesondere durch datenschutzrechtliche Vorschriften zur Ermöglichung der Informationsweitergabe und -speicherung bspw. auch bei Verdachtsmomenten ohne rechtskräftige Verurteilung. Auch eine verbindlichere Regelung zu den Informationsweitergaben durch die Strafverfolgungsbehörden an die Jugendämter wäre in diesem Zusammenhang zu begrüßen.

Die eingeführten Qualifikationsanforderungen für Familienrichter*innen und Verfahrensbeiständ*innen sowie die Weiterentwicklung des Kindschaftsverfahrens können einen wichtigen Präventions-Beitrag leisten. Zu betonen ist jedoch, dass der Schutz schon vor dem familiengerichtlichen Verfahren einsetzen muss. Ganz zentrale Präventionselemente, die es weiter zu stärken gilt, sind etwa die Entwicklung und Stärkung einer multidisziplinären Gefährdungseinschätzung, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie eine verbesserte Zusammenarbeit an den Schnittstellen. Hierfür müssen die finanziellen, technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen verbessert werden 

 Stellungnahme des Paritätischen

Information des Paritätischen zu seiner Stellungnahme

Der Referentenentwurf des BMJV enthält weitreichende Änderungen im Strafrecht zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Mit dem Entwurf sollen insbesondere die Strafrahmen bei den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornographie deutlich verschärft und in Tatbestände zu sexualisierter Gewalt (statt sexuellen Missbrauchs) umbenannt werden. Zugleich sollen die Ermittlungsbefugnisse erweitert und die Anordnung von Untersuchungshaft in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt erleichtert werden. Neben den Verschärfungen im Strafrecht und Strafverfahrensrecht sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die unter anderem die Qualifizierung von Familienrichterinnen und -richtern und die Anhörung von Kindern in kindschaftsrechtlichen Verfahren betreffen. Die Fristen im Bundeszentralregister in Bezug auf die erweiterten Führungszeugnisse und Tilgungsfristen sollen in Bezug auf Sexualdelikte auf 10 Jahre plus das Strafmaß vereinheitlicht und angehoben werden. Eine Abstufung der Fristen nach schwere des Deliktes oder in Bezug auf Strafen nach dem Jugendstrafrecht ist nicht mehr vorgesehen.

Insgesamt sind die Ansätze des BMJV zu begrüßen. Dies betrifft insbesondere die Einführung des Begriffs „sexualisierte Gewalt“ im Strafgesetzbuch, die strafprozessuale Umsetzung der Neubewertung von § 176 und § 184b StGB als Verbrechen, die altersunabhängige Beteiligung von Kindern im Verfahren nach dem FamFG und die Regelung der Anforderungen an die Ausbildung von Familienrichtern, Jugendrichtern, Jugendstaatsanwälten und Verfahrensbeiständen.

Kritisch betrachtet wird, dass der vom Referentenentwurf verfolgte Ansatz einer nachdrücklicheren Kriminalisierung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder nur einer von vielen weiteren dringend nötigen Bausteinen im Kampf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder darstellt. Es bedarf zusätzlich umfassender Maßnahmen im Bereich der Prävention sowie der Sicherung und des Ausbaus eines umfassenden Hilfesystems für die von sexualisierter Gewalt betroffenen Kinder. Wichtig sind vor allem eine nachhaltig abgesicherte Infrastruktur an flexiblen, niedrigschwellig zugänglichen Beratungsmöglichkeiten und Hilfen sowie der schnelle und gesicherte Zugang zu therapeutisch-traumabewältigenden Angeboten. Dieser Aufbau ist insbesondere in ländlichen Regionen überfällig. Zusätzlich müssen die Inverantwortungnahme von Internetprovidern in Zusammenhang mit der Verbreitung kinderpornographischen Materials geregelt sowie die Strafverfolgung als auch das Ausschöpfen möglicher Strafrahmen intensiviert werden. Ausdrücklich abgelehnt wird die Vereinheitlichung der Fristen im Bundeszentralregister auch für Straftäter nach dem Jugendstrafgesetz. Hier droht der Zweck der Jugendstrafe unterlaufen zu werden.

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