Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) veröffentlicht.
Auszug aus der Einleitung der Stellungnahme zum IKJHG
Das Institut begrüßt ausdrücklich, dass die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen nun „finalisiert“ wird.
Bei der konkreten gesetzlichen Gestaltung hat das BMFSFJ folgende Grundentscheidungen getroffen:
getrennte Anspruchsgrundlagen unter einem Dach
getrennte, offene Leistungskataloge
gemeinsame Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung, ergänzt um spezifische Regelungen
einheitliche Kostenheranziehung, nur für (teil)stationäre Leistungen und das nach dem Grundsatz der ersparten Aufwendungen
Leistungserbringungsrecht nach dem Regime des SGB VIII mit Übergangsregelungen für SGB IX
unterschiedliche Gerichtsbarkeiten für Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfeleistungen
kaum Verweisungen, sondern weitgehende Übernahme der SGB IX-Vorschriften ins SGB VIII.
Mit Blick auf die Herausforderung, einerseits die vielfältigen Interessen von Betroffenen, Ländern, Kommunen und Verbänden zu berücksichtigen und andererseits die Vorgaben des § 108 SGB VIII (keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs, keine Schlechterstellung der Leistungsberechtigten und Kostenbeitragspflichten) einzuhalten, handelt es sich hierbei um einen ausgewogenen, stimmigen und zielführenden Vorschlag.
Es bedarf aus Sicht des Instituts jedoch noch einiger Nachbesserungen, um Rechtsunsicherheiten und Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden.
Inhaltliche Schwerpunkte der 38seitigen Stellungnahme:
A. Allgemeinen Teil'
Leitbild
Wunsch- und Wahlrecht
Verfahrenslotse
B. Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe, Hilfe für junge Volljährige
Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe – „Dach-Norm“ (§ 27 SGB VIII-E)
Hilfe zur Erziehung (§§ 27a–35 VIII-E)
Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 35a–35i VIII-E)
Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36–36d SGB VIII-E)
Besondere Bestimmungen zur Hilfe und Leistungsplanung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (§§ 38–38d SGB VIII-E)
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (§ 40 SGB VIII-E)
Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII-E)
C. Vereinbarungsrecht'
D. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Länderöffnungsklausel (§ 85 Abs. 5 S. 1 SGB VIII-E)
Örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft (§ 87c Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII-E)
E. Kostenbeteiligung
Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII-E)
Widersprüche in der Begründung des RefE
F: Widersprüche in der Begründung des RefE
Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (§ 109 Abs. 1 und 4 SGB VIII-E)
Leistungsbescheide (§ 109 Abs. 3 SGB VIII-E)
Kostenbescheide (§ 109 Abs. 5 und 6 SGB VIII-E)
Vorrang des SGB IX für junge Volljährige (§ 109 Abs. 2 SGB VIII-E)
Fehlende Regelungen zur Umsetzung des Zuständigkeitsübergangs
Das DIJuF hat u.a. auch zu den Paragrafenvorschlägen der SGB VIII-Reform, die die Pflegekinder betreffen, Gegenüberstellungen der aktuellen und der neu geplänten Gesetzeslage erarbeitet.
Vom 10.-12. September 2014 hat das Bundesforum Vormundschaft unter dem Titel „Von der Sorge zur Verantwortung” in Hamburg stattgefunden. Die Materialien, Vorträge etc. sind nun veröffentlicht.
Ein Rechtsgutachten des DIJuF zur Heranziehung Jugendlicher zu den Kosten stationärer Leistungen aus ihrem Arbeitsentgelt. Müssen junge Menschen aus Ferien- oder Freizeitjobs von ihrem verdienten Geld an die Jugendhilfe Geld abtreten? Wenn ja, wie viel?
Das DIJuF hat eine Tabellarische Darstellung der Eckpunkte zur Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts veröffentlicht und bezieht sich dabei auf die Eckpunktepapiere des Bundesministeriums für Justiz vom 16.1.2024.
Das DIJuF ( Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) hat von Juli 2007 bis Ende 2009 das Projekt zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Der im Jan. 2010 geschriebene Abschlussbericht für das Bundesfamilienministerium ist nun online.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
Eine Recherche des DIJuF zeigte, dass es in der ärztlichen Praxis viele offene Fragen und sehr unterschiedliche Einschätzungen und Umgangsweisen mit dem Thema bzw. den betroffenen Jugendlichen gibt. Auch in der Fachliteratur und in vorliegenden Empfehlungen der Fachgesellschaften wurden nur wenige Hinweise zum medizinischen Vorgehen und zur Spurensicherung für diese besondere Gruppe gefunden. Das DIJuF hat daher zur Frage der ärztlichen Versorgung eine Expertise erarbeitet.
von:
DIJuF zum Referentenentwurf des IKJHG
Themen:
Auszug aus der Einleitung der Stellungnahme zum IKJHG
Inhaltliche Schwerpunkte der 38seitigen Stellungnahme:
A. Allgemeinen Teil'
B. Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe, Hilfe für junge Volljährige
C. Vereinbarungsrecht'
D. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
E. Kostenbeteiligung
F: Widersprüche in der Begründung des RefE
G: Gerichtsbarkeit
H: Verständlichkeit