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04.10.2024

DIJuF zum Referentenentwurf des IKJHG

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) veröffentlicht.
Auszug aus der Einleitung der Stellungnahme zum IKJHG

Das Institut begrüßt ausdrücklich, dass die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen nun „finalisiert“ wird.

Bei der konkreten gesetzlichen Gestaltung hat das BMFSFJ folgende Grundentscheidungen getroffen:

  • getrennte Anspruchsgrundlagen unter einem Dach
  • getrennte, offene Leistungskataloge
  • gemeinsame Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung, ergänzt um spezifische Regelungen
  • einheitliche Kostenheranziehung, nur für (teil)stationäre Leistungen und das nach dem Grundsatz der ersparten Aufwendungen
  • Leistungserbringungsrecht nach dem Regime des SGB VIII mit Übergangsregelungen für SGB IX
  • unterschiedliche Gerichtsbarkeiten für Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfeleistungen
  • kaum Verweisungen, sondern weitgehende Übernahme der SGB IX-Vorschriften ins SGB VIII.

Mit Blick auf die Herausforderung, einerseits die vielfältigen Interessen von Betroffenen, Ländern, Kommunen und Verbänden zu berücksichtigen und andererseits die Vorgaben des § 108 SGB VIII (keine Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs, keine Schlechterstellung der Leistungsberechtigten und Kostenbeitragspflichten) einzuhalten, handelt es sich hierbei um einen ausgewogenen, stimmigen und zielführenden Vorschlag.

Es bedarf aus Sicht des Instituts jedoch noch einiger Nachbesserungen, um Rechtsunsicherheiten und Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden. 

Inhaltliche Schwerpunkte der 38seitigen Stellungnahme:

A. Allgemeinen Teil'  
  • Leitbild
  • Wunsch- und Wahlrecht
  • Verfahrenslotse
B. Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe, Hilfe für junge Volljährige
  • Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe – „Dach-Norm“ (§ 27 SGB VIII-E)
  • Hilfe zur Erziehung (§§ 27a–35 VIII-E)
  • Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 35a–35i VIII-E)
  • Hilfe- und Leistungsplanung (§§ 36–36d SGB VIII-E)
  • Besondere Bestimmungen zur Hilfe und Leistungsplanung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (§§ 38–38d SGB VIII-E)
  • Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (§ 40 SGB VIII-E)
  • Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII-E)
C. Vereinbarungsrecht'
D. Sachliche und örtliche Zuständigkeit 
  • Länderöffnungsklausel (§ 85 Abs. 5 S. 1 SGB VIII-E)
  • Örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft (§ 87c Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII-E)
E. Kostenbeteiligung 
  • Berechnung des Einkommens (§ 93 SGB VIII-E)
  • Widersprüche in der Begründung des RefE 
F: Widersprüche in der Begründung des RefE 
  • Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (§ 109 Abs. 1 und 4 SGB VIII-E)
  • Leistungsbescheide (§ 109 Abs. 3 SGB VIII-E)
  • Kostenbescheide (§ 109 Abs. 5 und 6 SGB VIII-E)
  • Vorrang des SGB IX für junge Volljährige (§ 109 Abs. 2 SGB VIII-E)
  • Fehlende Regelungen zur Umsetzung des Zuständigkeitsübergangs 
G: Gerichtsbarkeit
  • Rechtsweg
  • Fehlende Regelung eines Klagerechts für Verbände
H: Verständlichkeit

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