Das Careleaver Kompetenznetzes hat zum Regierungsentwurf für das Kinder‐ und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und zu den Vorschlägen der Fachausschüsse des Bundesrates zur "Kann-Leistung" des § 41 SGB VIII eine Stellungnahme veröffentlicht.
Stellungnahme des Careleaver Kompetenznetzes zum Regierungsentwurf für das „Kinder‐ und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)“ vom 12. April 2017:
Das Careleaver Kompetenznetz bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme. Im Sinne von jungen Menschen, die in den Hilfen zur Erziehung leben und gelebt haben, möchten wir für Careleaver Stellung zu einem Gesetz beziehen, auf das wir große Hoffnung für eine Stärkung der Rechte der jungen Erwachsenen in der Kinder- und Jugendhilfe gesetzt haben.
Zur Kostenheranziehung (§§ 90 bis 94):
Die Reduzierung der Kostenheranziehung von bisher 75 % auf 50 % sowie die Einführung der Freibeträge begrüßen wir sehr. Darüber hinaus fordern wir, dass Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten völlig anrechnungsfrei bleiben, um junge Menschen zu motivieren, sich sozial, kulturell, politisch oder ökologisch zu engagieren (z.B. „Taschengeld“ beim FSJ: maximal 372 Euro für Vollzeittätigkeit). Wer für so wenig Geld, so viel arbeitet, sollte die Chance haben, für höhere Ausgaben, z.B. für einen Führerschein, einen Auslandsaufenthalt, die erste eigene Wohnung o.ä., Beträge ansparen zu können. Wir fordern, dass im begründeten Einzelfall die Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Kostenheranziehung im Rahmen von Ermessensentscheidungen ermöglicht wird.
Zur Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41):
Es ist für uns mit großer Enttäuschung verbunden, dass der Rechtsanspruch auf die Fortsetzungshilfe im Regierungsentwurf nicht mehr explizit benannt wird bzw. dass auch eine explizite Rückkehroption im § 41, wie in einem Vorentwurf noch enthalten, nicht mehr angedacht ist. Zudem haben wir mit Entsetzen den Vorschlag von einigen Fachausschüssen des Bundesrates aufgenommen, den § 41 als Kann-Leistung zu gewähren. Wir finden es skandalös, dass jungen Menschen ein wichtiger Teil der möglichen Unterstützung entzogen werden soll und gehen davon aus, dass es damit noch schwerer gemacht werden soll, Jugendhilfeansprüche nach Volljährigkeit durchzusetzen.
Im Gegenteil: Wir erachten es als wichtig und unverzichtbar, dass die Situation der Carleaver verbessert und gerade der § 41 gestärkt werden. Es ist häufig so, dass die Jugendhilfe mit dem 18. Geburtstag oder in den Monaten danach endet. Die Kinder- und Jugendhilfe entzieht sich so aus ihrer Verantwortung, junge Menschen ausreichend auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten. Im Elternhaus Aufwachsende werden in Deutschland in vielfältiger Weise und ca. bis Mitte zwanzig unterstützt. Warum wird von Volljährigen in der Jugendhilfe so viel eher erwartet, allein klarzukommen? Hier besteht ein struktureller Nachteil für Careleaver. Wir hätten uns von der Bundesregierung ein deutlicheres Zeichen gewünscht, welches angesichts der aktuellen – teilweise gesetzeswidrigen – Gewährungspraxis bitter nötig gewesen wäre.
Wir fordern, dass nochmals über eine Stärkung der Rechte von jungen Erwachsenen debattiert wird und dass der Zugang zur Hilfe für erstantragstellende junge Volljährige erleichtert statt erschwert wird. Junge Volljährige beantragen nicht ohne Grund eine Hilfe für junge Volljährige.
Wir fordern für alle jungen Volljährigen, die dies nach ihrer eigenen Einschätzung be-nötigen, individuelle und bedarfsgerechte Hilfen. Junge Volljährige sind ganz unterschiedliche Individuen, sie bilden keine homogene Gruppe: Sie leben auf der Straße, befinden sich in der Ausbildung, in einer Klinik, wollen das Abitur schaffen, suchen eine Praktikumsstelle, haben eine Behinderung, haben (keine) Freunde, (k)ein gutes Verhältnis zur Familie, sind Waisen u.v.m.
§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang:
Wir begrüßen, dass der § 36b nochmals überarbeitet wurde und dass nicht mehr explizit auf das 17. Lebensjahr und einen Übergang hingearbeitet wird. Eine Muss-Regelung würden wir für noch sinnvoller halten. Um einen lückenlosen Übergang zu ermöglichen, ist es von großer Wichtigkeit, dass die Sozialleistungsträger sich zum Wohl des jungen Menschen vor dem Übergang abstimmen. Dabei ist es wichtig, dass die Verantwortung der Jugendhilfeträger trägt. Es muss sichergestellt sein, dass die Verantwortung sich nicht gegenseitig zugeschoben wird, und dass der junge Mensch die Hilfe erhält, die geeignet und notwendig ist. Junge Menschen dürfen in keine Zuständigkeits- und Finanzierungslücke fallen.
Für die Übergangsplanung ist entscheidend, dass sie rechtzeitig eingeleitet wird, z.B. 6 Monate vor dem Übergang. Entscheidend ist jedoch nicht ein bestimmtes Alter. Die Übergangsplanung sollte unterstützend wirken und die Jugendlichen und jungen Menschen, an ihre individuelle Lebenssituation angepasst, absichern. Die Übergangsplanung sollte nicht den Druck erhöhen, in einem bestimmten Alter etwas Bestimmtes erreicht haben zu müssen. Die geplanten Neuregelungen können nur hilfreich sein, wenn damit erreicht wird, dass unterschiedliche Sozialleistungs‐ und Rehabilitationsträger zukünftig früher und besser zusammenarbeiten, um Finanzierungslücken nach dem Jugendhilfeende zu vermeiden.
Es müssen Voraussetzungen geschaffen werden, die lückenlose Übergänge ohne finanzielle Notlagen ermöglichen. Übergänge sind anstrengend genug, da sollten junge Menschen nicht auch noch Angst vor „Finanzierungs- und Zuständigkeitslöchern“ im System haben müssen.
Daher muss dringend konkret geregelt werden, wer in Vorleistung tritt, wenn z.B. die Jugendhilfe endet und das beantragte Bafög (Kindergeld, Wohngeld etc.) erst Wochen oder Monate später erwartet wird. Der Übergang darf nur durchgeführt werden, wenn der Unterhalt nachweislich gesichert ist. Wir hoffen, dass dies mit der aktuellen Gesetzesänderung leichter umsetzbar ist.
Sollten Übergänge weiterhin so schlecht umgesetzt werden, wie in der bisherigen Praxis, wird ein guter Start von jungen Menschen auch zukünftig oftmals nicht gewährleistet sein.
Psychosoziale Krisen und z.B. Wohnungslosigkeit können die fatale Folge sein. Im Careleaver Kompetenznetz wissen wir von vielen jungen Menschen, dass sie zum Jugendhilfeende nicht erfolgreich in eigenen Wohnraum verselbstständigt wurden. Sie leben in ungesicherten Wohnverhältnissen (z.B. von Sofa zu Sofa ziehend oder haben immer wieder neue Untermietverträge).
Wir wissen auch, dass sich die existenzielle Unsicherheit hinsichtlich des Wohnens und des Lebensunterhaltes oft negativ auf die körperliche und seelische Gesundheit und andere Lebensbereiche (z.B. Schule, Ausbildung, Studium oder die Pflege von Beziehungen) auswirkt. Die genannten Forderungen beziehen sich nicht nur auf die Übergänge junger Menschen aus dem heimstationären Bereich, sondern auch auf die Übergänge aus der Vollzeitpflege heraus. Es kann nicht sein, dass von den (ehemaligen) Pflegeeltern erwartet wird, die vielfältigen Herausforderungen des Übergangs in die sogenannte Verselbstständigung „privat zu lösen“.
Zu den Ombudsstellen (§ 9a):
Die Initiative zur bundesweiten Schaffung von Ombudsstellen erachten wir als unerlässlich. Notwendig finden wir eine Regelung, die die Länder verpflichtet, mindestens auf Landesebene eine Ombudsstelle mit dauerhaft gesicherter Finanzierung einzurichten. Im Careleaver Kompetenznetz nutzen wir den Austausch mit Ombudsstellen. Wir verweisen auch Ratsuchende (Careleaver, Pflegeeltern, sozialpädagogische Fachkräfte) dort hin, wenn es darum geht, nicht nur Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen.
Zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 8 Abs. 3):
Wir begrüßen, dass Kinder und Jugendliche zukünftig einen uneingeschränkten Beratungsanspruch auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten erhalten sollen und dass dafür nicht erst eine Not‐ und Konfliktlage vorhanden sein muss.
Zu den ergänzenden Bestimmungen zur Hilfeplanung bei stationären Leistungen (§ 36a) insbesondere für Pflegefamilien sowie zu § 37 (Beratung und Unterstützung der Pflegeperson, örtliche Prüfung) und § 37a (§ 37a Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei stationären Leistungen):
Die auch von uns miterarbeiteten Empfehlungen im Rahmen des Dialogforums Pflegekinderwesen zur Stärkung der Pflegekinder und ihrer Familien sind zum großen Teil in die §§ 36a, 37 und 37a eingeflossen. Die ergänzenden Bestimmungen zur Hilfeplanung können wir unterstützen. Vor allem die geplante festgeschriebene Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, Herkunftsfamilien und Pflegefamilien finden wir wichtig. Ebenso finden wir es sehr wichtig, dass sowohl die Beratung und Unterstützung von Herkunftseltern und Pflegeeltern verbessert werden. Dies ist für ein Gelingen der Hilfen unerlässlich. Außerdem ermöglichen die Schaffung von Kontinuität und eine Perspektivklärung es den jungen Menschen, Sicherheit für ein Aufwachsen und den Übergang in die Selbstständigkeit zu erlangen. Es muss aber bei der Umsetzung des Hilfeplanverfahrens darauf geachtet werden, dass die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen im Hilfeplanverfahren verstärkt wird.
Zum Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss (§ 71):
Die Stärkung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen von jungen Menschen und ihren Familien, die Leistungen der Kinder‐ und Jugendhilfe erhalten, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen. Wir wissen aus Erfahrung, dass im Zuge dieser Zusammenschlüsse die Beteiligung gestärkt wird und dass sie maßgeblich dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche, aber auch junge Erwachsene und deren (Pflege‐) Familien, ihre Rechte kennen und sie einfordern können.
Ergänzend fordern wir dazu auf, auch die Selbstorganisationen, die Zusammenkünfte und die Netzwerke von Careleavern zu unterstützen und anzuhören.
Allgemein:
Die Bildungsbenachteiligung für Kinder und Jugendliche in erzieherischen Hilfen könnte eingedämmt werden, wenn Nachhilfe gewährt würde, auch wenn die Versetzung in die nächste Klassenstufe noch nicht gefährdet ist.
In die Zukunft investieren statt sparen: Jugendämter müssen personell und fachlich deutlich besser ausgestattet werden, um eine gute Arbeit machen und ihre vielfältigen Aufgaben bewältigen zu können.
Ein inklusives Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz sollte weiterhin das Ziel sein.
Außerdem fordern wir dazu auf, keine Zwei-Klassen-Jugendhilfe für unbegleitet minderjährige Geflüchtete und geflüchtete junge Volljährige aufzubauen, sondern auf Integration statt Exklusion zu setzen.
Das Careleaver Kompetenznetz hat in einem Verbund von Careleavern und Organisationen Handlungsempfehlungen für freie und öffentliche Jugendhilfeträger erarbeitet.
von:
Careleaver zwischen Entsetzen und Zustimmung
Themen:
Stellungnahme des Careleaver Kompetenznetzes zum Regierungsentwurf für das „Kinder‐ und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)“ vom 12. April 2017:
Das Careleaver Kompetenznetz bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme. Im Sinne von jungen Menschen, die in den Hilfen zur Erziehung leben und gelebt haben, möchten wir für Careleaver Stellung zu einem Gesetz beziehen, auf das wir große Hoffnung für eine Stärkung der Rechte der jungen Erwachsenen in der Kinder- und Jugendhilfe gesetzt haben.
Zur Kostenheranziehung (§§ 90 bis 94):
Die Reduzierung der Kostenheranziehung von bisher 75 % auf 50 % sowie die Einführung der Freibeträge begrüßen wir sehr. Darüber hinaus fordern wir, dass Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten völlig anrechnungsfrei bleiben, um junge Menschen zu motivieren, sich sozial, kulturell, politisch oder ökologisch zu engagieren (z.B. „Taschengeld“ beim FSJ: maximal 372 Euro für Vollzeittätigkeit). Wer für so wenig Geld, so viel arbeitet, sollte die Chance haben, für höhere Ausgaben, z.B. für einen Führerschein, einen Auslandsaufenthalt, die erste eigene Wohnung o.ä., Beträge ansparen zu können. Wir fordern, dass im begründeten Einzelfall die Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Kostenheranziehung im Rahmen von Ermessensentscheidungen ermöglicht wird.
Zur Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41):
Es ist für uns mit großer Enttäuschung verbunden, dass der Rechtsanspruch auf die Fortsetzungshilfe im Regierungsentwurf nicht mehr explizit benannt wird bzw. dass auch eine explizite Rückkehroption im § 41, wie in einem Vorentwurf noch enthalten, nicht mehr angedacht ist. Zudem haben wir mit Entsetzen den Vorschlag von einigen Fachausschüssen des Bundesrates aufgenommen, den § 41 als Kann-Leistung zu gewähren. Wir finden es skandalös, dass jungen Menschen ein wichtiger Teil der möglichen Unterstützung entzogen werden soll und gehen davon aus, dass es damit noch schwerer gemacht werden soll, Jugendhilfeansprüche nach Volljährigkeit durchzusetzen.
Im Gegenteil: Wir erachten es als wichtig und unverzichtbar, dass die Situation der Carleaver verbessert und gerade der § 41 gestärkt werden. Es ist häufig so, dass die Jugendhilfe mit dem 18. Geburtstag oder in den Monaten danach endet. Die Kinder- und Jugendhilfe entzieht sich so aus ihrer Verantwortung, junge Menschen ausreichend auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten. Im Elternhaus Aufwachsende werden in Deutschland in vielfältiger Weise und ca. bis Mitte zwanzig unterstützt. Warum wird von Volljährigen in der Jugendhilfe so viel eher erwartet, allein klarzukommen? Hier besteht ein struktureller Nachteil für Careleaver. Wir hätten uns von der Bundesregierung ein deutlicheres Zeichen gewünscht, welches angesichts der aktuellen – teilweise gesetzeswidrigen – Gewährungspraxis bitter nötig gewesen wäre.
Wir fordern, dass nochmals über eine Stärkung der Rechte von jungen Erwachsenen debattiert wird und dass der Zugang zur Hilfe für erstantragstellende junge Volljährige erleichtert statt erschwert wird. Junge Volljährige beantragen nicht ohne Grund eine Hilfe für junge Volljährige.
Wir fordern für alle jungen Volljährigen, die dies nach ihrer eigenen Einschätzung be-nötigen, individuelle und bedarfsgerechte Hilfen. Junge Volljährige sind ganz unterschiedliche Individuen, sie bilden keine homogene Gruppe: Sie leben auf der Straße, befinden sich in der Ausbildung, in einer Klinik, wollen das Abitur schaffen, suchen eine Praktikumsstelle, haben eine Behinderung, haben (keine) Freunde, (k)ein gutes Verhältnis zur Familie, sind Waisen u.v.m.
§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang:
Wir begrüßen, dass der § 36b nochmals überarbeitet wurde und dass nicht mehr explizit auf das 17. Lebensjahr und einen Übergang hingearbeitet wird. Eine Muss-Regelung würden wir für noch sinnvoller halten. Um einen lückenlosen Übergang zu ermöglichen, ist es von großer Wichtigkeit, dass die Sozialleistungsträger sich zum Wohl des jungen Menschen vor dem Übergang abstimmen. Dabei ist es wichtig, dass die Verantwortung der Jugendhilfeträger trägt. Es muss sichergestellt sein, dass die Verantwortung sich nicht gegenseitig zugeschoben wird, und dass der junge Mensch die Hilfe erhält, die geeignet und notwendig ist. Junge Menschen dürfen in keine Zuständigkeits- und Finanzierungslücke fallen.
Für die Übergangsplanung ist entscheidend, dass sie rechtzeitig eingeleitet wird, z.B. 6 Monate vor dem Übergang. Entscheidend ist jedoch nicht ein bestimmtes Alter. Die Übergangsplanung sollte unterstützend wirken und die Jugendlichen und jungen Menschen, an ihre individuelle Lebenssituation angepasst, absichern. Die Übergangsplanung sollte nicht den Druck erhöhen, in einem bestimmten Alter etwas Bestimmtes erreicht haben zu müssen. Die geplanten Neuregelungen können nur hilfreich sein, wenn damit erreicht wird, dass unterschiedliche Sozialleistungs‐ und Rehabilitationsträger zukünftig früher und besser zusammenarbeiten, um Finanzierungslücken nach dem Jugendhilfeende zu vermeiden.
Es müssen Voraussetzungen geschaffen werden, die lückenlose Übergänge ohne finanzielle Notlagen ermöglichen. Übergänge sind anstrengend genug, da sollten junge Menschen nicht auch noch Angst vor „Finanzierungs- und Zuständigkeitslöchern“ im System haben müssen.
Daher muss dringend konkret geregelt werden, wer in Vorleistung tritt, wenn z.B. die Jugendhilfe endet und das beantragte Bafög (Kindergeld, Wohngeld etc.) erst Wochen oder Monate später erwartet wird. Der Übergang darf nur durchgeführt werden, wenn der Unterhalt nachweislich gesichert ist. Wir hoffen, dass dies mit der aktuellen Gesetzesänderung leichter umsetzbar ist.
Sollten Übergänge weiterhin so schlecht umgesetzt werden, wie in der bisherigen Praxis, wird ein guter Start von jungen Menschen auch zukünftig oftmals nicht gewährleistet sein.
Psychosoziale Krisen und z.B. Wohnungslosigkeit können die fatale Folge sein. Im Careleaver Kompetenznetz wissen wir von vielen jungen Menschen, dass sie zum Jugendhilfeende nicht erfolgreich in eigenen Wohnraum verselbstständigt wurden. Sie leben in ungesicherten Wohnverhältnissen (z.B. von Sofa zu Sofa ziehend oder haben immer wieder neue Untermietverträge).
Wir wissen auch, dass sich die existenzielle Unsicherheit hinsichtlich des Wohnens und des Lebensunterhaltes oft negativ auf die körperliche und seelische Gesundheit und andere Lebensbereiche (z.B. Schule, Ausbildung, Studium oder die Pflege von Beziehungen) auswirkt. Die genannten Forderungen beziehen sich nicht nur auf die Übergänge junger Menschen aus dem heimstationären Bereich, sondern auch auf die Übergänge aus der Vollzeitpflege heraus. Es kann nicht sein, dass von den (ehemaligen) Pflegeeltern erwartet wird, die vielfältigen Herausforderungen des Übergangs in die sogenannte Verselbstständigung „privat zu lösen“.
Zu den Ombudsstellen (§ 9a):
Die Initiative zur bundesweiten Schaffung von Ombudsstellen erachten wir als unerlässlich. Notwendig finden wir eine Regelung, die die Länder verpflichtet, mindestens auf Landesebene eine Ombudsstelle mit dauerhaft gesicherter Finanzierung einzurichten. Im Careleaver Kompetenznetz nutzen wir den Austausch mit Ombudsstellen. Wir verweisen auch Ratsuchende (Careleaver, Pflegeeltern, sozialpädagogische Fachkräfte) dort hin, wenn es darum geht, nicht nur Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen.
Zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 8 Abs. 3):
Wir begrüßen, dass Kinder und Jugendliche zukünftig einen uneingeschränkten Beratungsanspruch auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten erhalten sollen und dass dafür nicht erst eine Not‐ und Konfliktlage vorhanden sein muss.
Zu den ergänzenden Bestimmungen zur Hilfeplanung bei stationären Leistungen (§ 36a) insbesondere für Pflegefamilien sowie zu § 37 (Beratung und Unterstützung der Pflegeperson, örtliche Prüfung) und § 37a (§ 37a Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei stationären Leistungen):
Die auch von uns miterarbeiteten Empfehlungen im Rahmen des Dialogforums Pflegekinderwesen zur Stärkung der Pflegekinder und ihrer Familien sind zum großen Teil in die §§ 36a, 37 und 37a eingeflossen. Die ergänzenden Bestimmungen zur Hilfeplanung können wir unterstützen. Vor allem die geplante festgeschriebene Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, Herkunftsfamilien und Pflegefamilien finden wir wichtig. Ebenso finden wir es sehr wichtig, dass sowohl die Beratung und Unterstützung von Herkunftseltern und Pflegeeltern verbessert werden. Dies ist für ein Gelingen der Hilfen unerlässlich. Außerdem ermöglichen die Schaffung von Kontinuität und eine Perspektivklärung es den jungen Menschen, Sicherheit für ein Aufwachsen und den Übergang in die Selbstständigkeit zu erlangen. Es muss aber bei der Umsetzung des Hilfeplanverfahrens darauf geachtet werden, dass die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen im Hilfeplanverfahren verstärkt wird.
Zum Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss (§ 71):
Die Stärkung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen von jungen Menschen und ihren Familien, die Leistungen der Kinder‐ und Jugendhilfe erhalten, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen. Wir wissen aus Erfahrung, dass im Zuge dieser Zusammenschlüsse die Beteiligung gestärkt wird und dass sie maßgeblich dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche, aber auch junge Erwachsene und deren (Pflege‐) Familien, ihre Rechte kennen und sie einfordern können.
Ergänzend fordern wir dazu auf, auch die Selbstorganisationen, die Zusammenkünfte und die Netzwerke von Careleavern zu unterstützen und anzuhören.
Allgemein:
Die Bildungsbenachteiligung für Kinder und Jugendliche in erzieherischen Hilfen könnte eingedämmt werden, wenn Nachhilfe gewährt würde, auch wenn die Versetzung in die nächste Klassenstufe noch nicht gefährdet ist.
In die Zukunft investieren statt sparen: Jugendämter müssen personell und fachlich deutlich besser ausgestattet werden, um eine gute Arbeit machen und ihre vielfältigen Aufgaben bewältigen zu können.
Ein inklusives Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz sollte weiterhin das Ziel sein.
Außerdem fordern wir dazu auf, keine Zwei-Klassen-Jugendhilfe für unbegleitet minderjährige Geflüchtete und geflüchtete junge Volljährige aufzubauen, sondern auf Integration statt Exklusion zu setzen.