Als Berufsvormund kommen immer wieder die gleichen Probleme bei meinen Mündeln auf, sobald sie 16 Jahre sind und sich Geld verdienen möchten, um für einen Laptop oder Führerschein zu sparen: Die Jugendlichen suchen sich einen Job und erfahren dann, dass 2/3 des Lohnes an das Jugendamt abgegeben werden muss. Es ist daher dringend geboten, dass der Gesetzgeber eine Änderung bei der Heranziehung der Jugendlichen für die Kosten einer Unterbringung vornimmt.
Als Berufsvormund kommen immer wieder die gleichen Probleme bei meinen Mündeln auf, sobald sie 16 Jahre sind und sich Geld verdienen möchten, um für einen Laptop oder Führerschein zu sparen. Die Jugendlichen suchen sich einen Job (Pizza ausfahren, Zeitungen austragen, im Supermarkt aufpacken etc.) und erfahren dann, dass 2/3 des Lohnes an das Jugendamt abgegeben werden muss. Es bedeutet im Klartext für die Jugendlichen von den 9 Euro können sie 3 Euro behalten. Es ist für meine Mündel nur sehr schwer nachzuvollziehen, wenn ihnen erklärt wird, dass das Amt für sie Unterkunft und Verpflegung zahlt und daher die zusätzlichen Einkünfte, wie z.B. Kindergeld und Schüler BAföG, einbehält. Auch mir als Vormundin fällt es schwer, die Argumentation des Jugendamtes zu verstehen.
Die Jugendlichen haben in der Regel die Fremdunterbringung in Einrichtungen oder Pflegefamilien nicht verschuldet, sondern ihre Eltern. Diese Kinder müssen nicht nur mit einem viel schwierigeren Start ins Leben klarkommen, nein, sie werden immer weiter „bestraft“. Wie sollen diese Jugendlichen motiviert werden, sich Geld zu verdienen, um etwas Startkapital zu haben? So ist z.B. ein Laptop für die weiterführende Schule manchmal zwingend notwendig. Welches Zeichen wird diesen Jugendlichen vermittelt? Es lohnt sich nicht zu arbeiten! Das Geld wird uns vom „Staat“ sowieso wieder weggenommen, also ist es doch besser sich gleich an diesen zu wenden und nichts zu tun. Sind wir, die Gesellschaft wirklich auf das Geld der Jugendlichen angewiesen, oder wäre es nicht sinnvoll, einmal über diese Regelung nachzudenken?
In § 93 SGB VIII - Berechnung des Einkommens - heißt es dazu:
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
In § 94 SGB VIII - Umfang der Heranziehung - heißt es:
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
[...]
(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund steht.
Es geht nicht nur um das Jobben, sondern es geht mit der Ausbildung weiter.
Jugendliche, die bei den Eltern leben, erhalten je nach Einkommen der Eltern, BAFöG und können jobben.
Natürlich steht dieser BAFöG-Anspruch auch den fremduntergebrachten Jugendlichen zu. Die wirtschaftliche Jugendhilfe achtet dabei sehr darauf, dass ein eventueller Anspruch geltend gemacht wird, nur um dieses Geld dann genau wie das Kindergeld sofort als Kostenerstattung bei der Unterbringung anzufordern.
Es ist richtig, dass die Jugendlichen ein Teil ihrer Ausbildungsvergütung zu Unterkunft und Leben beitragen, aber müssen es auch hier 75% der Ausbildungsvergütung sein?
Die Jugendlichen müssen spätestens nach ihrer Ausbildung in eigenen Wohnraum ziehen, wie sollen sie sich Kaution, Möbel etc. zusammensparen, wenn sie nur 1/4 ihrer Ausbildungsvergütung behalten? Von der Zahlung für die „Erstausstattung“ kann nun wirklich kein Haushalt eingerichtet werden. Die Jugendlichen sind schon sehr erfinderisch, es wird auf Ebay, Gebrauchtwarenhäuser und Ähnliches zurückgegriffen. Nach meiner Auffassung sind diese Jugendlichen gegenüber Jugendlichen, die im häuslichen Umfeld aufwachsen, eindeutig benachteiligt.
Noch problematischer wird es, wenn sich ein Mündel eine Ausbildung wählt, die Schulgeld kostet, z.B. an einer privaten Schule. So habe und hatte ich Mündel, die Kosmetikerin oder Regieassistentin werden wollten. Dieses waren keine Wunschträume, sondern sehr realistische Vorstellungen, die durch Praktika gefestigt wurden. Anträge beim Jugendamt auf Einzelfallunterstützung werden nur selten bewilligt.
Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Schule bei Fehlen geeigneter öffentlicher Schulen. Es liegt im Ermessen des örtlichen Jugendamtes, ob und in welchem Umfang diese Kosten übernommen werden.
Was bleibt?
Ein langer Weg zur Suche nach Unterstützung z.B. über Stiftungen oder Pflegeeltern, die nicht selten Kredite aufnehmen. Wenn Pflegekinder über Jahre vom Säugling bis zur Ausbildung bei den Pflegeeltern leben, fühlen sich diese ihren Pflegekindern genauso verpflichtet wie ihren eigenen Kindern gegenüber. Es ist ein Unding, dass es in solchen Fällen keine Unterstützung gibt. Jetzt kann gesagt werden, dann muss der Jugendliche eben etwas anderes lernen. Also wieder eine „ Bestrafung“ dafür, dass der Jugendliche, aus welchen Gründen auch immer, nicht in seiner Familie aufwachsen kann.
Ich könnte aus meiner 20jährigen Praxis als Berufsvormund noch viele weitere „Ungerechtigkeiten“ von Kindern, die fremduntergebracht sind, anführen, möchte aber nur noch einen Aspekt aufzeigen: Nach meiner Auffassung müssen auch diese Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, an kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Theater, Musical, Lesungen, Ausstellungen etc. teilnehmen zu können. Aus finanziellen Mitteln der Einrichtungen ist dieses aber selten zu finanzieren.
Oft bleibt nur „betteln“ bei Sponsoren, Stiftungen, Veranstaltern etc. Bisher habe ich als Vormund hier immer offene Türen eingelaufen und konnte meinen Mündeln z.B. Musicalveranstaltungen und Ausstellungen ermöglichen.
Es wäre begrüßenswert, wenn Kinder und Jugendliche, die fremduntergebracht sind, ebenso gute Startmöglichkeiten ins Leben haben wie Kinder, die bei ihren Eltern aufwachsen. Nur so werden diese ihr späteres Leben eigenverantwortlich führen können, einen Sinn in einer guten Ausbildung und damit verbunden den Wert eines selbstverdienten Geldes zu sehen und somit nicht nur auf „der Tasche“ des Staates zu liegen.
Es ist daher dringend geboten, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich eine Änderung bei der Heranziehung der Jugendlichen für die Kosten einer Unterbringung vornimmt!
Diese Forderung gilt übrigens auch für den Bereich der Kostenerstattungpflicht des volljährigen Jugendlichen im Bereich der gerichtlichen Kosten einer Vormundschaft. So wird noch über Jahre nach Beendigung der Unterbringung und der Vormundschaft von den jungen Erwachsenen verlangt, dass diese ihre Einkünfte offenlegen, um ihnen dann die Rechnung der Vormundschaft zu präsentieren. Haben sie denn wirklich diese Kosten verursacht?
Ab Januar 2023 gelten neue Vormundschaftsregelungen. Diese betreffen natürlich auch im besonderen Maße Mündel, die in Pflegefamilien wohnen und deren Pflegeeltern. Einige Änderungen werden hier aufgeführt und eine erfahrene Berufsvormündin nimmt mit Sicht auf die Praxis Stellung dazu.
Die Nähe zwischen Verfahrensbeistandschaft und Pflegschaft / Vormundschaft und warum es Sinn macht, beide in einer BAG Verfahrensbeistand und Vormundschaft zusammen zu fassen.
von:
"Armes" Mündel
Themen:
Als Berufsvormund kommen immer wieder die gleichen Probleme bei meinen Mündeln auf, sobald sie 16 Jahre sind und sich Geld verdienen möchten, um für einen Laptop oder Führerschein zu sparen. Die Jugendlichen suchen sich einen Job (Pizza ausfahren, Zeitungen austragen, im Supermarkt aufpacken etc.) und erfahren dann, dass 2/3 des Lohnes an das Jugendamt abgegeben werden muss. Es bedeutet im Klartext für die Jugendlichen von den 9 Euro können sie 3 Euro behalten. Es ist für meine Mündel nur sehr schwer nachzuvollziehen, wenn ihnen erklärt wird, dass das Amt für sie Unterkunft und Verpflegung zahlt und daher die zusätzlichen Einkünfte, wie z.B. Kindergeld und Schüler BAföG, einbehält. Auch mir als Vormundin fällt es schwer, die Argumentation des Jugendamtes zu verstehen.
Die Jugendlichen haben in der Regel die Fremdunterbringung in Einrichtungen oder Pflegefamilien nicht verschuldet, sondern ihre Eltern. Diese Kinder müssen nicht nur mit einem viel schwierigeren Start ins Leben klarkommen, nein, sie werden immer weiter „bestraft“. Wie sollen diese Jugendlichen motiviert werden, sich Geld zu verdienen, um etwas Startkapital zu haben? So ist z.B. ein Laptop für die weiterführende Schule manchmal zwingend notwendig. Welches Zeichen wird diesen Jugendlichen vermittelt? Es lohnt sich nicht zu arbeiten! Das Geld wird uns vom „Staat“ sowieso wieder weggenommen, also ist es doch besser sich gleich an diesen zu wenden und nichts zu tun. Sind wir, die Gesellschaft wirklich auf das Geld der Jugendlichen angewiesen, oder wäre es nicht sinnvoll, einmal über diese Regelung nachzudenken?
In § 93 SGB VIII - Berechnung des Einkommens - heißt es dazu:
In § 94 SGB VIII - Umfang der Heranziehung - heißt es:
Es geht nicht nur um das Jobben, sondern es geht mit der Ausbildung weiter.
Jugendliche, die bei den Eltern leben, erhalten je nach Einkommen der Eltern, BAFöG und können jobben.
Natürlich steht dieser BAFöG-Anspruch auch den fremduntergebrachten Jugendlichen zu. Die wirtschaftliche Jugendhilfe achtet dabei sehr darauf, dass ein eventueller Anspruch geltend gemacht wird, nur um dieses Geld dann genau wie das Kindergeld sofort als Kostenerstattung bei der Unterbringung anzufordern.
Es ist richtig, dass die Jugendlichen ein Teil ihrer Ausbildungsvergütung zu Unterkunft und Leben beitragen, aber müssen es auch hier 75% der Ausbildungsvergütung sein?
Was bleibt?
Ein langer Weg zur Suche nach Unterstützung z.B. über Stiftungen oder Pflegeeltern, die nicht selten Kredite aufnehmen. Wenn Pflegekinder über Jahre vom Säugling bis zur Ausbildung bei den Pflegeeltern leben, fühlen sich diese ihren Pflegekindern genauso verpflichtet wie ihren eigenen Kindern gegenüber. Es ist ein Unding, dass es in solchen Fällen keine Unterstützung gibt. Jetzt kann gesagt werden, dann muss der Jugendliche eben etwas anderes lernen. Also wieder eine „ Bestrafung“ dafür, dass der Jugendliche, aus welchen Gründen auch immer, nicht in seiner Familie aufwachsen kann.
Ich könnte aus meiner 20jährigen Praxis als Berufsvormund noch viele weitere „Ungerechtigkeiten“ von Kindern, die fremduntergebracht sind, anführen, möchte aber nur noch einen Aspekt aufzeigen: Nach meiner Auffassung müssen auch diese Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, an kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Theater, Musical, Lesungen, Ausstellungen etc. teilnehmen zu können. Aus finanziellen Mitteln der Einrichtungen ist dieses aber selten zu finanzieren.
Oft bleibt nur „betteln“ bei Sponsoren, Stiftungen, Veranstaltern etc. Bisher habe ich als Vormund hier immer offene Türen eingelaufen und konnte meinen Mündeln z.B. Musicalveranstaltungen und Ausstellungen ermöglichen.
Es wäre begrüßenswert, wenn Kinder und Jugendliche, die fremduntergebracht sind, ebenso gute Startmöglichkeiten ins Leben haben wie Kinder, die bei ihren Eltern aufwachsen. Nur so werden diese ihr späteres Leben eigenverantwortlich führen können, einen Sinn in einer guten Ausbildung und damit verbunden den Wert eines selbstverdienten Geldes zu sehen und somit nicht nur auf „der Tasche“ des Staates zu liegen.
Es ist daher dringend geboten, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich eine Änderung bei der Heranziehung der Jugendlichen für die Kosten einer Unterbringung vornimmt!
Diese Forderung gilt übrigens auch für den Bereich der Kostenerstattungpflicht des volljährigen Jugendlichen im Bereich der gerichtlichen Kosten einer Vormundschaft. So wird noch über Jahre nach Beendigung der Unterbringung und der Vormundschaft von den jungen Erwachsenen verlangt, dass diese ihre Einkünfte offenlegen, um ihnen dann die Rechnung der Vormundschaft zu präsentieren. Haben sie denn wirklich diese Kosten verursacht?
Ute Kuleisa-Binge, Berufsvormundin im Vorstand des BVEB