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15.03.2015

Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien wurde Verein

Das Aktionsbündnis für Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien hat sich am 26. Febr. 15 den Rahmen eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Köln gegeben und eine weitere Stellungnahme veröffentlicht.

Stellungnahme:

Ersten Stellungnahme nach der Vereingründung:

Am 26. Februar 2015 haben wir das Aktionsbündnis für Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.V. gegründet. Zweck unseres Vereins ist es, die Interessen von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien und die Interessen ihrer Pflegefamilien zu vertreten. Die Gründungsmitglieder unseres Vereins haben aus ihren praktischen Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe die Überzeugung gewonnen, dass es einer starken Lobby für Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien und dieser Pflegefamilien bedarf, die bislang nicht existiert. Wir treten an, um dies zu ändern.

Auch annähernd 6 Jahre nach Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland sehen wir das mit ihr verankerte Recht von Kindern mit Behinderungen auf ein Aufwachsen in Familie nur unzureichend verwirklicht. Auch wenn nun mit der Normierung eines Bundesteilhabegesetzes eine große Strukturreform der Eingliederungshilfe angegangen wird, steht zu befürchten, dass die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und geistigen Behinderungen auch bei dieser Reform nicht ausreichend in den Blick genommen werden. Ihre besonderen Bedarfe werden als ein Sonderthema wahrgenommen und nicht als der Beginn aller Inklusion.

Denn wenn Kinder mit Behinderungen von Beginn ihres Lebens mitgedacht, ihre besonderen Bedarfe in vollem Umfang erkannt und möglichst umfassend gedeckt werden, wenn sie die Chance erhalten, sich mit ihren Altersgenossen gemeinsam zu entwickeln und in die Gesellschaft hineinzuwachsen, so wird Inklusion zur Selbstverständlichkeit. Nach unserer Überzeugung ist die Familie als Ort des Aufwachsens von Kindern auch dafür prädestiniert, die Grundlagen einer inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Es sind Eltern und Pflegeeltern, die die Teilhabe ihrer (Pflege)kinder mit Behinderungen nicht nur in der Familie verwirklichen, sondern sich dieser Aufgabe auch für die Bereiche Kita, Schule und Freizeit annehmen. Sie benötigen dafür Beratung, Unterstützung, Begleitung und geeignete Rahmenbedingungen. Gelingt auf dieser Ebene und in diesen Bereichen eine inklusive Teilhabe und Förderung von Kindern mit Behinderungen, so sind auch die Weichen gestellt, um ihnen einen bestmöglichen Start in ein Erwachsenenleben zu geben, das nicht in einer Parallelgesellschaft stattfindet.

So einleuchtend dies ist, so komplex sind die Gründe, die der Verwirklichung einer von Beginn an inklusiven Erziehung und der Teilhabe von Kindern mit Behinderungen entgegenstehen. Am Beispiel der Kinder von Behinderungen in Pflegefamilien lässt sich dies in besonders eindrucksvoller Weise erkennen. Wir möchten daher in der gebotenen Kürze diese Lage darstellen:
Für Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen ist in Deutschland nicht die Kinder- und Jugendhilfe zuständig, sondern sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Bis zum Jahre 2009 kannte die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII das Aufwachsen in einer Pflegefamilie nicht als Teilhabeleistung. Konnte ein Kind oder Jugendlicher mit körperlicher oder geistiger Behinderung nicht in seinem Elternhaus aufwachsen, so wurde es/er entweder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eine Pflegefamilien vermittelt oder ihm stand nur die Heimerziehung zur Verfügung. Letzteres war häufig der Fall, denn als nachrangig zuständiger Leistungsträger konnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Recht auf die Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe verweisen und die Versorgung des Kindes oder Jugendlichen ablehnen.

Erst mit dem Assistenzpflegebedarfsgesetz wurde der Anspruch auf Familienpflege in der Sozialhilfe gesetzlich normiert (§ 54 Abs. 3 SGB XII) und kann so seit dem 5. August 2009 rechtlich durchgesetzt werden. Unsere Erfahrungen mit der Praxis der Sozialhilfeträger zeigen jedoch, dass sich die Umsetzung dieses Anspruchs weiterhin erheblichen Hürden gegenüber sieht:
Es fehlen Standards dafür, welche finanziellen Leistungen eine Pflegeperson für die umfängliche Versorgung, Erziehung und Eingliederung eines Kindes in ihre Familie erhält. Die Ausstattung der Pflegestelle ist ebenfalls nicht sichergestellt und muss immer wieder von Fall zu Fall entschieden werden. Die Fortsetzung des Pflegeverhältnisses über die Volljährigkeit hinaus ist nicht geregelt und damit nicht abgesichert. Die Begleitung der Pflegefamilien durch professionelle Fachdienste, die die Arbeit der Pflegeeltern qualifizieren, supervidieren und mit Rahmenleistungen unterstützen, findet keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und ist damit ungesichert.

Für all diese Fragen greift eine analoge Anwendung der Vorgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu kurz, da die besonderen Belange von Kindern mit körperlichen oder geistigen Behinderungen im SGB VIII nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist eine analoge Anwendung keineswegs gesetzlich verbindlich vorgegeben, sondern obliegt dem Ermessen der zuständigen Träger. In der Praxis bedeutet das die größtmögliche Unsicherheit für Pflegekinder und ihre Pflegefamilien. Von einer Qualifizierung der Regelung im SGB XII wurde bislang dennoch abgesehen, da die Strukturreform der Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz ansteht und dort die erforderlichen Regelungen einzuarbeiten seien.

Verlautbarungen aus den Arbeitsgremien zum Bundesteilhabegesetz wiederum lassen folgendes Szenario befürchten: das Gesetzesvorhaben wird sich ausschließlich auf volljährige Menschen beziehen, weil die Gremien sich fachlich für die Gesamtverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendliche aussprechen, d.h. die Kinder- und Jugendhilfe ist für alle Kinder und Jugendliche zuständig unabhängig von der Frage, ob sie von Behinderung betroffen sind oder nicht. Gleichzeitig hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die mit der Aufgabe befasst war, diese Gesamtverantwortung vorzubereiten, ihre Tätigkeit mit dem Hinweis unvollendet beendet, dass die Normierung des Bundesteilhabegesetzes die Lösung bringen möge.
Steht damit eine Rechtssituation bevor, in der für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen der Anwendungsbereich des Bundesteilhabegesetzes nicht eröffnet ist, gleichzeitig jedoch keine angemessenen Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe für sie geregelt sind?

Wir fürchten jedenfalls, dass die Belange der von Behinderung betroffenen Kinder und Jugendlichen in diesem Ping-Pong-Spiel unterzugehen drohen. Aber egal in welchem Gesetz und unter welcher Verantwortung und Zuständigkeit: die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Form der Familienpflege bedarf dringend einer umfassenden gesetzlichen Qualifizierung.

Denn der beschriebene Mangel an Standards in der Familienpflege für behinderte Kinder lässt potentielle Bewerber von der Aufgabe Abstand nehmen. Trotz ausreichender Interessensbekundungen von geeigneten Familien an der Aufnahme von Kindern mit Behinderungen, kommen Vermittlungen häufig nicht zustande, weil den Familien die erforderliche Verlässlichkeit der zuständigen Behörden fehlt. So machen wir immer wieder die Erfahrung, dass Kinder trotz interessierter Pflegefamilien nicht vermittelt werden können, weil die Rahmenbedingungen für die Familie zu unsicher sind und Familien zu Recht die Gefahr der Überforderung sehen. Trotz möglicher Alternativen werden Kinder mit Behinderungen in solchen Situationen in einem Heim untergebracht und ihr Anspruch auf ein familiäres Aufwachsen ist vereitelt.

Als besonders erstrebenswert sehen auch wir das Ziel der sog. „Großen Lösung“ an, mit der alle Kinder und Jugendlichen in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen und in diesem Leistungsgesetz die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen festzuschreiben wären.

Ob aber nun im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) oder im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) oder einem neuen Leistungsrecht hält das Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.V. für folgende Fragen verlässliche gesetzliche oder anderweitige Regelungen für unerlässlich:

  • Standards zur Finanzierung der Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien.
  • Standards zur Ausstattung und der unterstützenden Leistungen für Pflegefamilien mit behinderten Kindern.
  • Standards zur Beratung und Begleitung von Pflegefamilien mit behinderten Kindern.
  • Standards zu Qualität und zur Ausstattung von Fachdiensten für Pflegekinder mit Behinderungen.

Wir glauben, dass eine Qualifizierung der Pflegekinderhilfe für Pflegekinder mit Behinderungen Wirkungen weit über den Bereich des Pflegekindewesens hinaus haben wird. Wenn für Pflegekinder und ihre Pflegefamilien ein Rahmen geschaffen wird, der den Kindern eine bestmögliche Förderung biete, ohne ihre Pflegeeltern an den Rand der Überforderung zu bringen, so wird dies nicht nur der Start in ein inklusives Leben in der Gesellschaft sein, sondern auch einen neuen Blick auf das familiäre Aufwachsen aller Kinder mit Behinderungen eröffnen.

Gila Schindler
Fachanwältin für Sozialrecht, Mitglied
Peter Kreuels
für den Vorstand
Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.V.

Mehr Information zum Aktionsbündnis finden Sie HIER

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