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04.11.2020

Akademie für Pflege- und Adoptivfamilien nimmt Stellung zum Gesetzentwurf des KJSG

Das Akademie- und Beratungszentrum für Pflege- und Adoptivfamilien und Fachkräfte in Baden-Württemberg hat seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) veröffentlicht.

Sehr geehrte Frau Dr. Giffey,

wir, d.h. die Akademie und das Beratungszentrum für Pflege- und Adoptivfamilien und Fachkräfte Baden-Württemberg e.V. sowie der Landesverband KiAP BW e.V., nehmen hiermit Stellung zum Reformvorhaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) sowie zu Änderungen im BGB, wie sie im Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vorgeschlagen werden.
Der vorliegende Entwurf des KJSG verfolgt das Ziel, „Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer Subjektstellung zu unterstützen bzw. sie hierzu zu befähigen.“ Einen besonderen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht der vorliegende Referentenentwurf bei Kindern und Jugendlichen, die außerhalb ihrer Herkunftsfamilie in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Jugendhilfe aufwachsen – mit der Zielstellung, diese Kinder zu stärken.
Im Folgenden nehmen wir daher Stellung zu den besonderen Bedürfnissen von jungen Menschen, die in Pflegefamilien aufwachsen, sowie zum daraus resultierenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die längst überfällige, dringend erforderliche Stärkung der Rechte dieser besonders vulnerablen Gruppe von Kindern und Jugendlichen gesetzlich verankern zu können.

Pflegekinder in Deutschland sind, wie wir aus Forschungen wissen, vielfältig in ihrer psychischen und sozialen Entwicklung beeinträchtigt und beispielsweise in ihrer Kindheit weit häufiger traumatisierenden Belastungen ausgesetzt als Gleichaltrige.2 Die Herausnahme des Kindes aus der Herkunftsfamilie und die Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt stets als „letztes Mittel“. Sie ist zumeist zum Schutz des Kindes unumgänglich, weil sein Wohl gefährdet ist. Die häufigsten Unterbringungsgründe sind schwere Vernachlässigung, physische und psychische Gewalt und/oder sexueller Missbrauch.

Gemäß § 33 in Verbindung mit § 37 SGB VIII hat die Jugendhilfe zu klären, ob sich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einem dem kindlichen Zeitempfinden entsprechenden Zeitraum soweit verbessern lassen, dass das Kind wieder zurückgeführt werden kann ODER andernfalls eine auf Dauer angelegte Lebensform außerhalb der Herkunftsfamilie etabliert werden muss. Gerade zu Beginn eines Pflegeverhältnisses ist es entscheidend4, ob und wie mit den Herkunftseltern gearbeitet wird, um eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie erreichen und eine Prognose über die weitere Perspektive des Kindes erstellen zu können.

Wir begrüßen daher, dass im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Anspruch von Eltern auf Beratung und Unterstützung, der in § 37 Abs.1 SGB VIII-E verankert werden soll, diese Beratung und Unterstützung der Eltern sich in seiner Zielstellung ändert, wenn eine nachhaltige Verbesserung der „Entwicklungs-,Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen“ in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar ist. Dann dient „die Beratung und Unterstützung der Eltern der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive. In diesem Fall haben die Fachkräfte daher mit den Herkunftseltern daran zu arbeiten, dass diese, „die Notwendigkeit des dauerhaften Aufwachsens des Kindes in einer anderen Familie oder in einer Einrichtung an(zu)erkennen, (zu) akzeptieren und ggf. sogar konstruktiv – auch über gelingende Umgangskontakte – (zu) begleiten“ können. Allerdings wird die Klarstellung dieser Aufgabe der Fachkräfte in § 37 Abs.1 SGB VIII-E im vorliegenden Referentenentwurf in problematischer Weise durch die Erläuterungen zu den Bestimmungen des BGB relativiert, wenn beispielsweise im Kommentar zu § 1696 Abs.3 BGB-E7 formuliert wird, dass die Eltern gemäß § 37 Abs.1 SGB VIII-E einen Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung haben, „die eine Rückführung des Kindes grundsätzlich ermöglichen soll.“

Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass die differenzierten Bestimmungen des SGB VIII keinen Eingang ins BGB finden, sondern dort zu Lasten grundlegender Bedürfnisse vieler Pflegekinder konterkariert werden. Genauso wichtig wie die differenzierte, in Zukunft verpflichtende Arbeit mit den Herkunftseltern ist es daher, dass Fachkräfte dabei auch die Grenzen beispielsweise der Änderungsmöglichkeiten von Suchtkranken oder missbrauchenden Herkunftseltern erkennen und berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die allermeisten Familien, deren Kinder in Vollzeitpflege untergebracht wurden, zuvor mindestens eine ambulante oder teilstationäre Hilfe erhielten, ohne dass dadurch eine hinreichende Verbesserung der Situation in der Familie erreicht werden konnte.

Es darf nicht sein, dass ein Kind zu Tode kommt, weil es u.a. immer wieder seinen Eltern ausgeliefert wurde10. Die primäre Aufgabe der Jugendhilfe muss es sein, Kinder vor erneuten Misshandlungserfahrungen zu schützen und nicht, sie in instabile Herkunftsfamilien zurückzuführen. In gravierendem, irritierendem Gegensatz zur Aufgabenstellung, wie in den §§ 33, 37 formuliert, steht des Weiteren die Aussage „dass Kinder immer Kinder ihrer Eltern bleiben“. Diese Feststellung ist im biologischen Sinne zweifellos richtig, gleichzeitig kann sie aber auch suggerieren, dass Rückführungen selbst in problematische Familienverhältnisse stets anzustreben seien, sofern nur genügend Hilfen angeboten und entsprechende Rahmenbedingungen etabliert werden. Würden Fachkräfte nach dieser Prämisse handeln und beispielsweise chronische Problemlagen bei den Herkunftseltern idealisieren oder leugnen, gefährdeten sie das Wohl von Pflegekindern. Denn wiederholte Beziehungsabbrüche und bei gescheiterten Rückführungen auch wiederholte Vernachlässigungs- und Misshandlungserfahrungen bedeuten für die weitere Entwicklung der Kinder erhebliche Risiken.

In § 37b SGB VIII-E sollen zukünftig die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege explizit gesichert werden, u.a. auch durch die verpflichtende Etablierung eines Schutzkonzepts, das junge Menschen vor Übergriffen und Gewalt in der Pflegefamilie schützen soll. Das ist aus verschiedenen Gründen paradox, denn die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie aufgrund der Gefährdung von dessen Wohl in seiner Herkunftsfamilie ist selbst bereits eine Maßnahme zum Schutz des Kindes oder sollte zumindest eine solche darstellen. Zudem hat das Jugendamt selbstverständlich vor der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie auch bislang schon eingehend zu prüfen, ob Bewerber geeignet sind und in der Folge zu garantieren, dass das Wohl des Kindes in der Pflegefamilie gewährleistet wird (staatliches Wächteramt). Darüber hinaus ist in § 36 SGB VIII die Mitwirkungspflicht aller Beteiligten zum Wohle des Kindes seit langem verankert. Die beste Grundlage zum Schutz des Kindes stellt aus unserer Sicht immer noch die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und der zuständigen Fachkraft im Jugendamt dar. Geschieht diese nicht auf einer professionellen Basis und unter angemessenen Rahmenbedingungen (Etablierung eines Pflegekinderfachdienstes, ausreichende materielle und personelle Ausstattung etc.) wird daran auch die Pflicht zur Einführung eines Schutzkonzepts, und sei es noch so gut gemeint, kaum etwas ändern.

Damit Fachkräfte ihrer anspruchsvollen und komplexen Aufgabe gerecht werden können, benötigen sie neben adäquaten Rahmenbedingungen insbesondere spezifisches Fachwissen sowie eine qualifizierte Ausbildung. Es greift daher zu kurz, wenn im vorliegenden Referentenentwurf die Notwendigkeit der Qualifizierung lediglich bei Pflegeeltern gesehen bzw. vorgeschlagen wird.14 Denn: „Der Erfolg der Pflegekinderhilfe resultiert nicht zuletzt aus dem Zusammenspiel einer professionellen Pflegekinderhilfe und einer nicht-professionell ausgerichteten Familie. Auf den Punkt gebracht: Je leistungsfähiger ein Dienst ist, desto umfassender respektiert er das Eigenartige des privaten Lebens und den Eigensinn seiner Adressaten. Und je weniger leistungsfähig ein Dienst ist, desto stärker fordert er die Professionalisierung des privaten Lebens, denn die müssen professionell sein, weil er es nicht ist.“

Die Qualifizierung der Fachkräfte ist vor dem Hintergrund internationaler Forschungsergebnisse, die zeigen, dass gerade „die Begleitung der Pflegeeltern dabei, im Alltag mit den jeweiligen Reaktionen (des Pflegekindes) umzugehen“, ein essentieller Beitrag der Pflegekinderhilfe zum Gelingen von Pflegeverhältnissen darstellt, von besonderer Brisanz. Die Fachkräfte sollten Pflegeltern dabei auf Augenhöhe begegnen und für sie verlässliche Ansprechpartner sein, damit ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis entstehen kann. Dies ist umso wichtiger, als die Mehrheit der in Pflegefamilien lebenden Kinder dort langfristig verbleibt und wichtige Phasen der Entwicklung und Sozialisation in der Pflegefamilie erlebt.
Die zum Schutz der gewachsenen Bindungen des Kindes an seine sozialen Eltern längst überfällige und vielfach geforderte rechtliche Absicherung im BGB wird im vorliegenden Entwurf jedoch leider immer noch nicht verankert. Schlimmer noch: Die am 5.10.2020 vorgelegten Änderungsvorschläge im BGB bzw. deren Kommentierungen relativieren die Bestimmungen des SGB VIII und würden in der Konsequenz aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Schlechterstellung von Pflegekindern in familiengerichtlichen Verfahren führen.
Zwar ist im vorliegenden Referentenentwurf in § 1632 Abs.4 Satz 2 BGB-E19 die lange geforderte Möglichkeit des Erlasses einer Dauerverbleibensanordnung vorgesehen, allerdings entsprechen deren Voraussetzungen nicht den Erfordernissen von Pflegekindern, die in besonderem Maße auf den Schutz und die Sicherung ihrer neuen Bindungen zu ihren Pflegeeltern angewiesen sind.

Eine Dauerverbleibensanordnung kann nach diesen Vorschlägen nur im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgen, d.h. wenn die leiblichen Eltern die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie verlangen. Zudem hat der Richter bzw. die Richterin vor Erlass einer Dauerverbleibensanordnung zu prüfen, ob sich durch öffentliche Hilfsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen der leiblichen Eltern deren Erziehungsbedingungen verbessert haben oder zukünftig verbessern lassen.
Und die Aufhebung einer Verbleibensanordnung oder einer Dauerverbleibensanordnung (§ 1696 Abs.3 BGB-E)20 auf Antrag der Herkunftseltern soll zukünftig sogar dann möglich sein, wenn „eine Kindeswohlgefährdung durch den Bindungsabbruch zu der Pflegeperson zu erwarten ist“. Wörtlich heisst es weiter, dies führe „nicht automatisch zum Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson, sondern es ist weiter zu prüfen, ob die zu erwartende Gefährdung infolge des Bindungsabbruchs durch öffentliche Hilfe im Wege einer behutsam ausgestalteten Rückführung abgewendet werden kann.“ Dies jedoch ist eine Illusion. Denn jahrzehntelange Praxiserfahrung zeigt: Wenn ein Kind in den Pflegeeltern seine sozialen Eltern gefunden hat, ist es im Erleben des Kindes keine Rückführung zu seinen Herkunftseltern, sondern eine Trennung mit allen existentiellen Nöten eines Kindes und Risiken für dessen weitere Entwicklung, sobald die Umgangskontakte mit dem Ziel der Trennung von den Pflegeeltern verstärkt werden. Daran kann keine wie auch immer „behutsam ausgestaltete Rückführung“ etwas ändern. Paula Zwernemann, die den Pflegekinderdienst im Jugendamt Waldshut-Tiengen aufgebaut und bis zu ihrer Pensionierung geleitet hat,
spricht in ihrer Fachpublikation in diesem Zusammenhang von der Legende der „sanften Umgewöhnung“.

Wie u.a. diese Beispiele zeigen, wird im vorliegenden Referentenentwurf ein besonderes Gewicht auf die kontinuierliche und verpflichtende Beratung, Unterstützung und Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie gelegt. In Relativierung der Bestimmungen in den §§ 33, 37 SGB VIII soll diese Beratung und Unterstützung der Herkunftseltern gemäß den Ausführungen zu den Änderungsvorschlägen im BGB darauf abzielen, „eine Rückführung des Kindes grundsätzlich(zu) ermöglichen.“ Das Festhalten am „Befristungsdogma“ und Äußerungen wie „grundsätzlich ist die Familienpflege darauf angelegt, dass das Kind vorübergehend in einer Ersatzfamilie betreut wird und anschließend wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt“ negieren nicht nur die Bedürfnisse und das Leid vieler Pflegekinder in unerträglicher Weise, sondern würden auch einen Rückschritt hinter bereits Erreichtes darstellen.

Eine konsequente Verwirklichung der Kinderrechte erfordert zuallererst, dass Kinder und Jugendliche als Träger von Grundrechten mit eigener unveräußerlicher Würde anerkannt werden. Es verbietet sich daher, auch aus ethischen Gründen, das Leid von Pflegekindern weiter zu bagatellisieren und sie zur Stabilisierung ihrer Eltern zu instrumentalisieren und zu missbrauchen.

Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche wieder als Subjekte erzieherischer Maßnahmen zu adressieren, indem ihnen ein eigener Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII zuerkannt wird25, über welchen sie vor Inkrafttreten des SGB VIII im Jahr 1991 bereits verfügten, als sie im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes selbst anspruchsberechtigt waren. Dieses eigene Antragsrecht sollte wie beispielsweise bei der Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII gestaltet sein, wo Kinder und Jugendliche ebenfalls über ein eigenes Antragsrecht verfügen.

Ebenso ist die Zivilrechtliche Absicherung von Kindern in Pflegeverhältnissen durch das Familiengericht auf Antrag von Pflegepersonen, Pflegeeltern, Jugendlichen oder Jugendamt endlich zu verwirklichen. Eine Dauerverbleibensanordnung sollte aufgrund der Dauer des Pflegeverhältnisses und zum Schutz der gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen flegeeltern möglich sein. Daher ist § 1632 Abs.4 BGB (Antrag auf Verbleib) wie folgt abzuändern: Im Fall einer Verbleibensandordnung wären die Worte „und solange“ in § 1632 Abs. 4 BGB zu streichen. Des Weiteren ist § 1632 BGB um einen Abs.5, wie folgt, zu ergänzen: Eine Anordnung zum dauerhaften Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson kann zum Schutz des Kindes und der gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern erlassen werden. Gleichzeitig wäre die Abänderungsmöglichkeit bei einer Verbleibensanordnung  oder einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1696 BGB-E davon abhängig zu machen, dass eine Rückführung dem Kindeswohl dienlich ist.

Sehr geehrte Frau Ministerin Giffey, es ist höchste Zeit, das Leid von Pflegekindern nicht länger zu negieren und zu relativieren. Daher bitten wir Sie eindringlich, unsere Einwände und  Forderungen aufzugreifen und im weiteren Reformprozess zu berücksichtigen.

Dr. Ulrike Bischof  1. Vorsitzende,   Andrea Jäckle   2. Vorsitzende - Akademie und Beratungszentrum für Pflege- und Adoptivfamilien und Fachkräfte BW e.V.
Claudia Kobus   1. Vorsitzende,   Thomas Neher  2. Vorsitzender - Landesverband Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien Baden-Württemberg e.V.

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