Der AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e. V. hat seine Stellungnahme zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) (Drucksache 441/26) veröffentlicht und legt sie dem Bundesrat für seine 1068. Sitzung am 25. September 2026 vor. Der Gesetzentwurf steht dort unter Tagesordnungspunkt 31 zur Beratung.
AFET veröffentlicht Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG)
Der AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e. V. hat seine Stellungnahme zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) (Drucksache 441/26) veröffentlicht und legt sie dem Bundesrat für seine 1068. Sitzung am 25. September 2026 vor. Der Gesetzentwurf steht dort unter Tagesordnungspunkt 31 zur Beratung.
Zentrale Botschaft des AFET: Der AFET spricht sich für eine einstufige Reform aus, in der die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderungen verbindlich und terminiert geregelt wird. Die vorgesehene Zweistufigkeit mit einer bis 2032 befristeten Experimentierklausel wird dieser Zielsetzung aus Sicht des AFET nicht gerecht. Die Reform sollte in einem offenen Dialog über fachliche Zielsetzungen, strukturelle Voraussetzungen und Auswirkungen auf junge Menschen, Familien sowie öffentliche und freie Träger weiterentwickelt werden. Dabei müssen die notwendigen strukturellen, personellen und finanziellen Voraussetzungen realistisch berücksichtigt werden. Insbesondere müssen die finanziellen Auswirkungen transparent und realistisch dargestellt und die angenommenen Einsparungen plausibel hergeleitet werden. Maßstab der Reform darf dabei nicht in erster Linie die Kostenentlastung sein, sondern die Sicherung bedarfsgerechter individueller Hilfen und bestehender Rechtsansprüche.
Wesentliche Punkte der AFET-Stellungnahme:
• Stärkung des Kinderschutzes: Die vorgesehene Erweiterung der Beteiligung weiterer Einrichtungen und Dienste bei der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII-E wird begrüßt. Zugleich fordert der AFET klare und rechtssichere Regelungen für den hierfür notwendigen Informationsaustausch.
• Verfahrenslotsen: Die Entfristung der Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII-E wird ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach ihrer dauerhaften Aufgabenstellung, da eine verbindliche Perspektive für die Gesamtzuständigkeit fehlt.
• Gesamtzuständigkeit und inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Kritisch bewertet der AFET die Abkehr von einer verbindlichen Zusammenführung der Zuständigkeiten. Die bis 2032 befristete Experimentierklausel nach § 10c SGB VIII-E sollte aus Sicht des AFET durch eine verbindliche, terminierte Regelung zur Gesamtzuständigkeit ersetzt werden.
• Pflegekinderrecht: Die Weiterentwicklung des Pflegekinderwesens wird begrüßt. Insbesondere die stärkere Einbindung des Jugendamtes am Ort der Pflegefamilie bei der Vermittlung in entferntere Pflegefamilien wird als fachlich sinnvoll bewertet. Die konkreten Beteiligungsformen sollten jedoch so ausgestaltet werden, dass sie tatsächlich zur fachlichen Qualität beitragen.
• Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Der Ansatz, Unterstützungsangebote niedrigschwellig etwa in Schulen und Kitas bereitzustellen, wird grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig müssen Zuständigkeiten und Finanzierung zwischen Schule, Jugendhilfe, Ländern und Kommunen klar geregelt werden. Individuelle Unterstützungsbedarfe dürfen durch Infrastrukturangebote nicht ersetzt werden.
• Individueller Hilfebedarf und Hilfeplanung: Die umfassende Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten sowie die Möglichkeit, eine Vertrauensperson einzubeziehen, werden positiv bewertet. Der AFET fordert zugleich, dass der individuelle Bedarf weiterhin Ausgangspunkt der Hilfeplanung bleibt und Infrastrukturangebote nicht zu einem zusätzlichen Kostensteuerungsinstrument werden.
• Umsetzung und Finanzierung: Der AFET sieht erheblichen Klärungsbedarf bei den finanziellen Auswirkungen und den zusätzlichen Aufgaben für die Jugendämter. Erwartete Einsparungen müssten nachvollziehbar hergeleitet werden; zugleich seien die notwendigen personellen, strukturellen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung sicherzustellen.
Aus der Mitteilung der AFET vom 24. September 2026
Impul!se-Papier 6/2023 des AFET-Bundesverbandes. Schulsozialarbeit ist ein stark wachsendes Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Mit der Hinzufügung des §13a SGB VIII - Schulsozialarbeit - durch das KJSG wurde dieser Bereich der sozialpädagogischen Arbeit verdeutlicht und rechtlich gefasst.
Das Positionspapier des AFET-Fachausschusses Jugendhilferecht und -politik setzt sich mit der Bedeutung und Notwendigkeit von Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe auseinander. AFET unterstützt Einrichtung und unabhängige Arbeit dieser Ombudsstellen und möchte eine klare Verankerung dieser Stellen im Rahmen der Reform des SGB VIII.
Das neunte Papier im Zyklus der IMPUL!SE der AFET - Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. Das Papier setzt sich mit der Frage der Grundrechte im Alltag der Kinder- und Jugendhilfe auseinander und beschreibt, welche Aufgaben jetzt nach den Gesetzesänderungen anstehen.
AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV), Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH)
Seit inzwischen 16 Jahren laden die Erziehungshilfefachverbände in Deutschland – AFET, BVkE, EREV und IGfH – jährlich zu einem Parlamentarischen Gespräch in den Deutschen Bundestag ein. Ziel ist es, im vertrauensvollen Austausch mit Bundestagsabgeordneten aktuelle Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe offen zu diskutieren und gemeinsam Lösungen voranzubringen. Zum letzten Treffen am 28. November 2025 haben die Erziehungsfachverbände ein Positionspapier zur inklusiven Weiterentwicklung des SGB VIII erarbeitet und veröffentlicht.
Zwischen Anforderungen des KJSG und den Möglichkeiten vor Ort
AFET-IMPUL!SE-Papier 13 mit der Frage: Ist das KJSG eine schwierige, aber zu leistende Herausforderung zum Wohle der Klient*innen oder der überlaufende Tropfen zur Überlastung öffentlicher Jugendhilfestrukturen?
Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH), Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V., AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Weitere Institutionen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, als auch der Behindertenhilfe haben Stellungnahmen zum Referentenentwurf zum IKJHG veröffentlicht: IGFH, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, AFET, Lebenshilfe.
AFET hat das elfte Arbeitspapier im Rahmen seiner IMPUL!SE mit dem Thema "Qualitätsanforderungen an 'die insoweit erfahrene Fachkraft' nach den §§ 8a und 8b im SGB VIII und 4 KKG" veröffentlicht.
AFET hat sein achtes IMPUL!SE-Papier veröffentlicht. In diesem geht es um die veränderten Herausforderungen an die Landesjugendämter durch das KJHG. Die Autorin des Arbeitspapiers ist ehemalige Vorsitzende der BAG Landesjugendämter und langjährige Leiterin des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz.
Bericht über die Jahrestagung der AFET vom 16.-17. November 2022 in Berlin. Aus verschiedenen Blickwinkeln wurde die Umsetzung des KJSG in die Praxis diskutiert und neue Überlegungen vorgestellt. AFET weist außerdem darauf hin, dass ihre überaus erfolgreiche Impulspapierreihe auch im Jahr 2023 weitergeführt wird.
AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV), Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH)
Die Bundesfachverbände für Erziehungshilfen AFET , BVkE , EREV und IGfH haben ein Positionspapier zur Weiterentwicklung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen der Aufarbeitung in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. Sie betonen darin das Recht jedes Menschen auf Aufarbeitung seiner Biografie, insbesondere wenn sie als Kinder und Jugendliche in Institutionen Unrecht, Leid oder Traumatisierungen erfahren haben.
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AFET-Stellungnahme
Themen:
AFET veröffentlicht Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG)
Der AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e. V. hat seine Stellungnahme zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) (Drucksache 441/26) veröffentlicht und legt sie dem Bundesrat für seine 1068. Sitzung am 25. September 2026 vor. Der Gesetzentwurf steht dort unter Tagesordnungspunkt 31 zur Beratung.
Zentrale Botschaft des AFET: Der AFET spricht sich für eine einstufige Reform aus, in der die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderungen verbindlich und terminiert geregelt wird. Die vorgesehene Zweistufigkeit mit einer bis 2032 befristeten Experimentierklausel wird dieser Zielsetzung aus Sicht des AFET nicht gerecht. Die Reform sollte in einem offenen Dialog über fachliche Zielsetzungen, strukturelle Voraussetzungen und Auswirkungen auf junge Menschen, Familien sowie öffentliche und freie Träger weiterentwickelt werden. Dabei müssen die notwendigen strukturellen, personellen und finanziellen Voraussetzungen realistisch berücksichtigt werden. Insbesondere müssen die finanziellen Auswirkungen transparent und realistisch dargestellt und die angenommenen Einsparungen plausibel hergeleitet werden. Maßstab der Reform darf dabei nicht in erster Linie die Kostenentlastung sein, sondern die Sicherung bedarfsgerechter individueller Hilfen und bestehender Rechtsansprüche.
Wesentliche Punkte der AFET-Stellungnahme:
• Stärkung des Kinderschutzes: Die vorgesehene Erweiterung der Beteiligung weiterer Einrichtungen und Dienste bei der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII-E wird begrüßt. Zugleich fordert der AFET klare und rechtssichere Regelungen für den hierfür notwendigen Informationsaustausch.
• Verfahrenslotsen: Die Entfristung der Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII-E wird ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach ihrer dauerhaften Aufgabenstellung, da eine verbindliche Perspektive für die Gesamtzuständigkeit fehlt.
• Gesamtzuständigkeit und inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Kritisch bewertet der AFET die Abkehr von einer verbindlichen Zusammenführung der Zuständigkeiten. Die bis 2032 befristete Experimentierklausel nach § 10c SGB VIII-E sollte aus Sicht des AFET durch eine verbindliche, terminierte Regelung zur Gesamtzuständigkeit ersetzt werden.
• Pflegekinderrecht: Die Weiterentwicklung des Pflegekinderwesens wird begrüßt. Insbesondere die stärkere Einbindung des Jugendamtes am Ort der Pflegefamilie bei der Vermittlung in entferntere Pflegefamilien wird als fachlich sinnvoll bewertet. Die konkreten Beteiligungsformen sollten jedoch so ausgestaltet werden, dass sie tatsächlich zur fachlichen Qualität beitragen.
• Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Der Ansatz, Unterstützungsangebote niedrigschwellig etwa in Schulen und Kitas bereitzustellen, wird grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig müssen Zuständigkeiten und Finanzierung zwischen Schule, Jugendhilfe, Ländern und Kommunen klar geregelt werden. Individuelle Unterstützungsbedarfe dürfen durch Infrastrukturangebote nicht ersetzt werden.
• Individueller Hilfebedarf und Hilfeplanung: Die umfassende Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten sowie die Möglichkeit, eine Vertrauensperson einzubeziehen, werden positiv bewertet. Der AFET fordert zugleich, dass der individuelle Bedarf weiterhin Ausgangspunkt der Hilfeplanung bleibt und Infrastrukturangebote nicht zu einem zusätzlichen Kostensteuerungsinstrument werden.
• Umsetzung und Finanzierung: Der AFET sieht erheblichen Klärungsbedarf bei den finanziellen Auswirkungen und den zusätzlichen Aufgaben für die Jugendämter. Erwartete Einsparungen müssten nachvollziehbar hergeleitet werden; zugleich seien die notwendigen personellen, strukturellen und finanziellen Voraussetzungen für die Umsetzung sicherzustellen.
Aus der Mitteilung der AFET vom 24. September 2026