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Stellung und Schutz des Kindes im Strafverfahren
Themen:
Es ist wichtig, dass Sie nicht bei einer örtlichen Polizeiwache Anzeige erstatten. Dort sind keine geschulten Beamte tätig und das Kind müsste dann seine Aussage beim LKA oder der Staatsanwaltschaft erneut vortragen (überflüssige Doppelbelastung).
Bei aktuellen Taten ist eine lückenlose Beweissicherung elementar wichtig: .
durch Fotos (um die Größe der Verletzung deutlich zu machen z.B. ein Lineal anlegen),oder Zeugen.
Unbedingt einen Arzt/ Krankenhaus aufsuchen. Bei Missbrauch ist eine gynäkologische Untersuchung notwendig. Darüber hinaus gibt das Landeskriminalamt Namen von Ärzten bekannt, die für die Beweissicherung anerkannt sind.
Jetzt eine Strafverteidigung anrufen, sich beraten lassen und – damit der Schutz des Kindes gewährleistet ist- die VIDEOvernehmung ansprechen!
Sinnvoll ist es durchaus, sich bereits vor Erstattung der Anzeige durch einen auf Nebenklage spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.
Bei einer Anzeige auch immer darauf bestehen, dass ein Strafantrag mit in die Anzeige aufgenommen wird und dieser Strafantrag sich auf die Verfolgung aller in Frage kommenden Delikte einschließlich Beleidigung erstreckt.
Das Kind hat durch die Gesetzesänderung auch später noch die Möglichkeit der Anzeige, es gilt hier:
18 Jahre (Volljährigkeit) plus max. 10 Jahre bis zur Verjährung!
Die 10 Jahres-Klausel gilt leider nicht immer, denn die Zeitmöglichkeit der Anzeige richtet sich nach der Höhe der Strafe, z.B. Strafe 1-5 Jahre, Verjährung 5 Jahre.