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Begriffserklärung

Selbstbeschaffung einer Jugendhilfe § 36 SGB VIII

Kann ein Personensorgeberechtigter sich selbst eine Hilfe suchen und muss das Jugendamt dann die Kosten tragen? Informationen aus der Wissensdatenbank.

Kann ein Personensorgeberechtigter sich selbst eine Hilfe suchen und muss das Jugendamt dann die Kosten tragen?

Das Jugendamt trägt die Kosten der Erziehung nur dann, wenn Entscheidungen im Rahmen von Hilfeplänen unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes des Personensorgeberechtigten erfolgt sind. Das Jugendamt hat die Vorstellungen des Sorgeberechtigten und des Kindes/Jugendlichen in Betracht zu ziehen, es ist jedoch nicht verpflichtet diesen Vorstellungen zu entsprechen. Das Jugendamt muss prüfen, ob die Hilfe geeignet und notwendig ist und danach entsprechende Vorschläge dem Personensorgeberechtigten unterbreiten.
Werden Hilfen durch den Personensorgeberechtigten selbst beschafft, dann ist das Jugendamt zur Übernahme der erforderlichen Kosten nur verpflichtet wenn es vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Kostenübernahme wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und bis zur Entscheidung über die Übernahme der Kosten kein zeitlicher Aufschub geduldet werden konnte.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, das Jugendamt rechtzeitig zu informieren, dann muss er dies unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen.

§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Letzte Aktualisierung am: 
08.07.2009

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