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Schulfähigkeit und Schulanmeldung
Themen:
Jedes Kind in Deutschland hat das Recht und die Pflicht, eine Schule zu besuchen – unabhängig von sozialer und nationaler Herkunft und körperlicher und geistiger Entwicklung. Der Staat muss entsprechende Schulmöglichkeiten zur Verfügung stellen und die Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass die Kinder zur Schule gehen können.
Während früher der 30. Juni generell der Stichtag war, an dem alle Kinder, die bis dahin sechs Jahre alt geworden waren, in die Schule mussten, haben seit 1997 die Bundesländer unterschiedliche Regelungen beschlossen.
Was bedeutet ‚Stichtag‘?
Der Stichtag regelt den Beginn der Schulpflicht. Wenn das Kind vor dem Datum des Stichtages das sechste Lebensjahr erreicht hat, muss es ab dem Schulbeginn in diesem Jahr zur Schule gehen. Ist es nach diesem Stichtag geboren - wird aber noch im selben Jahr sechs Jahre alt - besteht die Möglichkeit es vorzeitig einzuschulen.
Dauer der Schulpflicht
Die Schulbesuchspflicht wird von den jeweiligen Bundesländern vorgegeben. In Bayern sind beispielsweise neun Jahre Vollzeitunterricht Pflicht, in Berlin und Nordrhein-Westfalen sind es zehn Jahre. Die Anzahl der Schulbesuchsjahre darf hierbei nicht mit der Nummer der besuchten Jahrgangsstufe verwechselt werden. Ein Kind am Ende der achten Klasse, das zwei Mal eine Klasse wiederholt hat, hat z. B. in Berlin seine Schulbesuchspflicht erfüllt.
Datum des Stichtages in den verschiedenen Bundesländern:
- 30. Juni in Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
- 1. August in Thüringen
- 31. August in Rheinland-Pfalz
- 30 September in Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
- 31. Dezmber in Berlin
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Kinder, die zum Stichtag noch nicht sechs Jahre alt geworden sind, aber in den nächsten Monaten dieses Alter erreichen, können in allen Bundesländern auf Antrag der Personensorgeberechtigten ebenfalls für die Schule angemeldet werden. Überwiegend entscheidet dies der Leiter der örtliche zuständigen Grundschule. Oft unter Zuhilfenahme von Stellungnahmen durch Pädagogen, Psychologen oder Ärzten.
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Anmeldung in der Schule für ein Pflegekind.
Die Anmeldung soll in der örtlich zuständigen Grundschule erfolgen. Sowohl die Anmeldung, als auch ein möglicher Antrag auf Einschulung vor dem Stichtag muss durch den Sorgeberechtigten gestellt werden. Pflegeeltern haben für ihr Pflegekind die Alltagssorge, d.h. sie können Entscheidungen des Alltages treffen. Solche Entscheidungen sind Entscheidungen zu immer wiederkehrenden Fragen des Alltags. Nach der Einschulung wären dies z.B. die immer wiederkehrende Unterschrift unter das Zeugnis des Kindes, die Teilnahme an Elternsprechtagen, die Wahl zum Elternvertreter, die Zustimmung zu Arbeitsgemeinschaften und Klassenfahrten usw.
Die Anmeldung zur Schule selbst ist jedoch keine Alltagsentscheidung sondern eine Grundentscheidung, die nur vom Personensorgeberechtigten selbst gefällt werden kann. Der Sorgeberechtigte des Kindes muss also die Anmeldung zur Schule unterschreiben.
Da es häufig im Hinblick auf die Entwicklung von Pflegekindern nicht einfach ist, eine dem Kind angemessene Schule zu finden, macht es sehr viel Sinn, die Frage der Schulanmeldung eines fast sechsjährigen Kindes schon einige Monate vor der Anmeldung mit den Sorgeberechtigten und den begleitenden Fachkräften im Rahmen der Hilfeplanung zu besprechen.
Die Termine der Anmeldungen zur Schule sind regional verschieden – vom Oktober des Jahres vor dem Einschulungstermin bis zum Februar des Einschulungsjahres. Dies kann auch bedeuten, dass das Kind noch viel Zeit hat, um sich zu entwickeln und die Schulfähigkeit zu erreichen.
Die zukünftige Schule Ihres Kindes ist abhängig vom angemeldeten Hauptwohnsitz. Sollte das Pflegekind nicht bei den Pflegeeltern gemeldet sein und noch seinen Hauptwohnsitz woanders haben, dann müssen Vormund, Jugendamt oder Pflegeeltern sich dahingehend mit der örtlichen Schule in Verbindung setzen und die Anmeldungsmöglichkeit klären.
Zur Anmeldung muss das Kind persönlich anwesend sein. Ebenso sind zur Anmeldung die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch und die ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeunterlagen mitzubringen.
Ist eine Zurückstellung vom Schulbesuch möglich?
Es gibt Möglichkeit, das Kind noch ein weiteres Jahr vom Schulbesuch zurückzustellen. Über die Zurückstellung entscheidet die Schulleitung unter Einbezieheung eines amtsärztlichen und/oder eines pädagogischen/ psychologischen Gutachtens des Gesundheitsamts.
Kinder mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf
Anmeldepflichtig sind auch geistig und körperlich behinderte Kinder. Von der für Anmeldung zuständigen Grundschule aus werden dann zusammen mit den Eltern alle erforderlichen Schritte der Begutachtung etc. unternommen, um für das Kind eine passende Schule zu finden.
Schuluntersuchung
Zu jeder Schulanmeldung gehört auch eine Schuluntersuchung des Kindes. Hier wird spielerische getestet, ob das Kind schulfähig ist. Der Schularzt untersucht die geistige, körperliche und soziale Entwicklung. Er kann auch Maßnahmen zur Förderung wie Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie vorschlagen oder auch eine Rückstellung ins Gespräch bringen.
Schulfähigkeit
Während man früher von ‚Schulreife‘ sprach, bezeichnet man heute die Entwicklung des Kindes für die Aufnahme in eine Grundschule als ‚Schulfähigkeit‘
Lehrer und Elternvertreter einer Grundschule haben für Eltern von Kindergartenkindern einen ausführlichen Handzettel zur Schulfähigkeit entwickelt, den wir hier veröffentlichen dürfen:
Ein Kind ist dann schulfähig, wenn es in seiner Gesamtentwicklung so weit ist, dass es erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann.
Gesamtentwicklung heißt, dass das Kind schon viele Kompetenzen in unterschiedlichen Bereichen entwickelt hat oder sich gerade noch in dieser Entwicklung befindet.
Schulfähigkeit ist der Entwicklungsstand eines Kindes im körperlichen, kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich und ist die Summe verschiedener Kompetenzen in verschiedenen Entwicklungsbereichen. Jedes Kind kommt mit seinem eigenen Entwicklungsstand in der Schule an und wird dort so aufgenommen und empfangen, wie es ist!
Welche Kompetenzen sind wichtig für einen erfolgreichen Schulbesuch?
- Interesse
- Konzentrationsfähigkeit
- Durchhaltevermögen
- Umgang mit Aufgaben
- Umgang mit Frustration
- Wahrnehmung
- auditive (phonologische Bewusstheit)
- rhythmische
- visuelle
- taktile
- Gliederungsfähigkeit
- mathematische Gliederung,
- auditive Gliederung
- rhythmische Gliederung
- visuelle Gliederung
- Mathematische Kompetenzen
- Motorik
- Feinmotorik
- Grobmotorik
- Sprach- und Sprechfähigkeit
- Selbstständigkeit
- Soziale / emotionale Kompetenz
- Resilienz (Übergangsbewältigungskompetenz = die Fähigkeit, sich von einer „schwierigen“ Situation nicht unterkriegen zu lassen).