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Ruhen der Elterlichen Sorge

In der Praxis gibt es immer wieder Situationen, in denen leibliche Eltern noch das Sorgerecht haben, aber dieses Sorgerecht nicht mehr ausüben (können). In einer solchen Situation wird oft darüber diskutiert, ob dieses ‚Nichtausüben‘ ein Anlass zum Sorgerechtsentzug sei, weil „die Mutter dem Kind ja eigentlich nicht schadet – sie tut eben nur nichts“ Das Kind ist jedoch darauf angewiesen ist, dass sein Sorgerechtsinhaber bereit und in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Das schlichte ‚Nichtausüben‘ kann also durchaus problematisch werden.

In der Praxis gibt es immer wieder Situationen, in denen leibliche Eltern noch das Sorgerecht haben, aber dieses Sorgerecht nicht mehr ausüben (können). In einer solchen Situation wird oft darüber diskutiert, ob dieses ‚Nichtausüben‘ ein Anlass zum Sorgerechtsentzug sei, weil „die Mutter dem Kind ja eigentlich nicht schadet – sie tut eben nur nichts“ Das Kind ist jedoch darauf angewiesen ist, dass sein Sorgerechtsinhaber bereit und in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Das schlichte ‚Nichtausüben‘ kann also durchaus problematisch werden.
Bei Hindernissen zur Ausübung der Elterlichen Sorge besteht die Möglichkeit, die Elterliche Sorge für ruhend zu erklären. Die elterliche Sorge wird nicht entzogen sondern für den Zeitpunkt, da die Eltern an der Ausübung verhindert sind, vom Familiengericht für ruhend erklärt und auf einen Vormund übertragen. Diese Ruhenderklärung kann dann, wenn die Eltern das Sorgerecht wieder ausüben können, wieder aufgehoben werden.

§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

§ 1675 Wirkung des Ruhens

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Letzte Aktualisierung am: 
13.07.2013

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