Sie sind hier
Rechtsgrundlagen für die Hinzuziehung eines Beistandes
Die Hinzuziehung von Beiständen hat sich in verschiedenen Situationen für Verfahrensbeteiligte sowohl in Hilfeplanverfahren als auch in Gerichtsverfahren als hilfreich und sinnvoll erwiesen. Da nicht selten auch von Gerichten der Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistandes bestritten wird, sollten die Rechtsgrundlagen für die Hinzuziehung eines Beistandes bekannt gemacht werden.
1. Bei den Hilfeplangesprächen:
Es gibt einen einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands. (Vergleiche Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII (2006), Anhang Verfahren Rn 34:
»Zu Verhandlungen und Besprechungen kann ein Beteiligter mit einem (oder mehr als einem) Beistand erscheinen (§ 10 Abs. 4 SGB X).... Der Beistand dient nur der Unterstützung des Beteiligten und ist nicht dessen Vertreter. Er tritt nicht für den Betroffenen auf, sondern neben ihm.«
Der Beistand kann jederzeit in das Gespräch eingreifen, es beeinflussen und inhaltlich Stellung beziehen.
2. Im Gerichtsverfahren:
In Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten das Recht, mit Beiständen zu erscheinen, § 13 FGG. Beistand ist, wer neben der anwesenden Partei und auch neben dem anwesenden Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auftritt, um die Partei durch Ausführung der Parteirechte zu unterstützen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 90, Rn 1 und 2).