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Rechtliches: Gesetze zur Adoption
Verschiedene Gesetze regeln in der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren und den Umgang mit Adoption. Die wichtigsten sind hier genannt und ihr Text in voller Länge wiedergegeben. (Die Links zu den Gesetzestexten finden Sie am Ende der Seite.)
Adoptionsvermittlungsgesetz
Das Adoptionsvermittlungsgesetz ist aus einer lang andauernden Reformdiskussion um das Adoptionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hervorgegangen. Begonnen hatte diese Diskussion mit der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern im Jahre 1967, in dem zum ersten Mal die Belange des Kindes und nicht die der Eltern in den Mittelpunkt der Adoption gestellt wurden. 1976 verabschiedete der Gesetzgeber schliesslich das Adoptionsgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz, deren oberstes Gebot das Wohl des Kindes sind. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines leibliches Kindes, die Verwandtschaftsbeziehungen zu seinen leiblichen Verwandten erlöschen mit der Adoption. Die Adoptionsvermittlung unterliegt nun einer staatlichen Kontrolle. Wer in der Bundesrepublik Deutschland Kinder vermitteln darf, wie die Vermittlungsstellen einzurichten sind und welche Aufgaben sie haben, regelt das Adoptionsvermittlungsgesetz (aktuelle Fassung vom 1.1.2002).
Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Am 29.Mai 1993 wurde auf internationaler Ebene das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beschlossen. Zum jetzigen Zeitpunkt haben 39 Staaten das Abkommen ratifiziert, 13 sind im beigetreten. Am 7. November 1997 hat es die Bundesrepubik Deutschland unterzeichnet, am 1. März 2002 ist es schliesslich in Kraft getreten. Ziel des Abkommens ist die Vereinheitlichung und Verbesserung internationaler Adoptionen, um dem in der Vergangenheit immer häufiger gewordenen Kinderhandel und illegalen Vermittlungen entgegenzuwirken. Zuständigkeiten innerhalb des Vermittlungsverfahrens sind nun klar geregelt. Die Behörden im Heimatstaat des Kindes tragen dafür Sorge, dass eine Auslandsadoption dem Wohl des Kindes auch tatsächlich entspricht. Hierfür müssen auch die notwendigen Papiere, vor allem von den leiblichen Eltern, eingeholt werden. Im Aufnahmestaat wird die Tauglichkeiten der Adoptiveltern geprüft sowie die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung für das Kind erteilt. Die letztentliche Zustimmung zur Adoption wird von Heimat- und Aufnahmestaat gemeinsam erteilt.
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens regelt den Ablauf und die Zuständigkeiten des internationen Adoptionsverfahrens für die Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind. Bei der Adoption eines Kindes aus einem Staat, in dem das Haager Übereinkommen keine Gültigkeit hat, ist auch das Ausführungsgesetz nicht von Bedeutung.
Für den Ablauf einer Auslandsadoption spielt es eine besondere Rolle, ob in dem Staat, aus dem das Kind adoptiert wird, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens gelten oder nicht. So ist es in den Vertrags-Staaten nicht erlaubt, sich auf eigene Faust im Ausland um eine Adoption zu bewerben. Das Verfahren muss immer in Zusammenarbeit mit einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden.
Adoptionswirkungsgesetz
Das Adoptionswirkungsgesetz (aktuelle Fassung vom 5.11.2001) regelt das Anerkennungsverfahren einer Adoption nach ausländischem Recht. Gemeint sind Adoptionen, die im Ausland durchgeführt und nach deutschem Recht noch nicht anerkannt worden sind. Diese nachträgliche Anerkennung der Adoption in Deutschland regelt das Gesetz. Es betrifft jedoch nur die Adoption minderjähriger Kinder.
§§ 1785 des Bürgerlichen Gesetzbuches
§§ 1785 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Schutz des Adoptionsgeheimnisses. Demnach hat kein Aussenstehender das Recht, über die Tatsache einer Adoption und die Herkunftseltern etwas zu erfahren, es sei denn, der/die Adoptierte bzw. die Adoptivfamilie sind damit einverstanden. In der Praxis hat sich gezeigt, daß die gesetzlichen Regelungen jedoch noch nicht ausrechend sind, um das Adoptionsgeheimnis tatsächlich zu bewahren.