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Rechtliche Grundlagen für Pflegeeltern, Erziehungsstellen zur Aufsichtspflicht
Personensorgeberechtigte und Pflegeeltern/Erziehungsstellen sind verpflichtet sich über die minderjährigen Kinder zu kümmern und nach besten Kräften Schäden zu verhindern.
Im BGB § 1631 Abs. 1 heißt es:
Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Für Kinder in Familienpflege – oder vergleichbare Unterbringungen – hat der Gesetzgeber eine spezielle Entscheidungsbefugnis im § 1688 BGB erlassen:
1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten …
2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 35a.Abs.1 Satz 2 Nr. 3 u.4 des SGB VIII die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
Da es bei der Aufsichtspflicht um die alltägliche Beaufsichtigung im Rahmen alltäglicher Erziehung geht, habe Pflegeeltern und die ihnen gleichzustellenden Personen (Erziehungsstellen nach § 34 und 35 SGB VIII) die Aufsichtspflicht zu übernehmen.
Bei der Übernahme der Aufsichtspflicht stellen sich natürlich die Fragen
- welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt werden und
- welche rechtlichen Konsequenzen bei unzureichender Aufsichtsführung eintreten: zivilrechtliche, strafrechtliche, dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Das BGB regelt im § 823 u.a. dass derjenige, der einem anderen einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig zufügt zum Schadenersatz verpflichtet ist (zivilrechtliche Konsequenz). Bei sehr schwerwiegender Aufsichtspflichtverletzung mit schwerwiegender Auswirkung kann Anklage erhoben werden (strafrechtliche Konsequenz) und aus dem vorgenannten können sich arbeitsrechtliche Folgen ergeben.