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"Widerspruch wagen!"
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Aus den Informationen zur Kampagne auf der Webseite des Bundesnetzwerkes
Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe positioniert sich mit der Kampagne "Widerspruch wagen! Gegen die rechtswidrige Befristung von Hilfebescheiden" gegen die immer wieder vorfindbare Praxis von Jugendämtern, im Einzelfall ihre Kostenzahlungspflichten von einmal bewilligten Erziehungshilfen (§§ 27 ff. SGB VIII) zu umgehen: Sowohl durch die Befristung von Bewilligungsbescheiden als auch durch die Einstellung der Kostentragung nach Ablauf der Befristung trotz eines, in der Regel fortbestehenden Hilfebedarfs.
Dabei ist die Befristung von Hilfen mit dem Sozialverwaltungsrecht in der Regel nicht vereinbar. Dies wurde von der Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerwG 9.12.2015 – 6 C 37.14; vgl. BSG-Urteil 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R.). Hilfen sind daher in der Regel als Dauerverwaltungsakt, d.h. unbefristet zu gewähren. Die Überprüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Obwohl andere Verfahren der geltenden Rechtslage widersprechen, ist das Problem rechtswidriger Befristungen von Hilfen zur Erziehung (HzE) immer wieder Inhalt ombudschaftlicher Beschwerden von jungen Menschen und Familien und tritt bundesweit auf.
Das Bundesnetzwerk hat ein Informationspapier zu den möglichen rechtlichen Schritten veröffentlicht, die bei einer Befristung möglich sind. Sie finden dieses Papier auf der Informationsseite zur Kampagne des Bundesnetzwerkes unter dem Link "Veröffentlichung von fachlicher Information". In der Anlage zu diesem Papier gibt es dann noch einen Muster-Widerspruch zur verwaltungsrechtlichen Überprüfung rechtswidriger Befristungen von Hilfen zur Erziehung.







