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27.03.2013
Projekt

Kinderrechte - ein Überblick über das Projekt geRECHT in NRW

Bericht zum Projekt "geRECHT in NRW" mit Auszügen und Links zur Internetseite des Projektes. Mit einem großen Fachtag ist das Modellprojekt „geRECHT in NRW“ in die letzte Projektphase gegangen. Mit einem Überblick über Kinderrechte.

"geRECHT in NRW” und die Beschwerdekultur

Dieser Bericht ist ein Hinweis mit Auszügen und Links zur Internetseite des Projektes 'geRECHT in NRW' www.gerecht-in-nrw.de

Mit einem großen Fachtag ist das Modellprojekt „geRECHT in NRW“ in die letzte Projektphase gegangen. Das Team arbeitet seit zweieinhalb Jahren an einer unabhängigen Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche in Heimen und Tagesgruppen. Rund 140 Fachkräfte aus Einrichtungen der Jugendhilfe, dem Jugendamt und der Wissenschaft zogen Bilanz und diskutierten über bundesweite Modelle. „Wenn Heimkinder sich ungerecht oder schlecht behandelt fühlen, müssen sie wissen, an wen sie sich wenden können“, sagt Friedhelm Güthoff, Geschäftsführer beim Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) Landesverband NRW e.V. Dort hat ein dreiköpfiges Team zweieinhalb Jahre lang an einer externen, unabhängigen Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche in Heimen und Tagesgruppen gearbeitet.

Eine externe Beschwerdestelle als feste Institution sei generell notwendig und sinnvoll – so der Tenor des Fachtages. Es gibt aber unterschiedliche Auffassungen darüber, wie man dieses Ziel erreichen kann.
Wenn sich Kinder und Jugendliche in Heimen oder Tagesgruppen ungerecht behandelt fühlten, konnten sie sich noch bis Ende Dezember 2012 an die Fachkräfte von „geRECHT in NRW“ wenden – egal ob es um Gewalt, Taschengeldentzug oder ganz alltägliche Dinge des Heimlebens geht. Wie es mit „geRECHT in NRW“ danach weitergeht, ist bislang noch ungewiss. Die finanzielle Förderung des Landschaftsverbandes Rheinland lief zum Jahresende aus.

Blick zurück und nach vorn

In einem der Vorträge blickte Dr. Thomas Swiderek von „geRECHT in NRW“ auf die bisherige Arbeit zurück. Nach einer intensiven Konzeptionsphase startete die praktische Beratungstätigkeit am Telefon oder vor Ort. Von Februar bis Oktober 2012 liefen insgesamt 35 Anfragen bei „geRECHT in NRW“ ein. In 22 Fällen haben sich die Kinder und Jugendlichen direkt an die Beschwerdestelle gewandt. Das Konzept gehe grundsätzlich auf, so Swiderek. Er betonte, dass es nach der Erfahrung des Teams nicht nötig sei, dass die Kinder und Jugendlichen ihre Ansprechpartner am Telefon persönlich kennen.

Dieter Göbel vom Landschaftsverband Rheinland hält solche unabhängigen Ansprechpartner wie das Team von „geRECHT in NRW“ für notwendig und sinnvoll. „Damit wurde für das Anliegen, Kinder und Jugendliche in Institutionen zu schützen, ein weiterer wichtiger Schritt getan“, so Göbel. Er machte sich dafür stark, eine bessere Beschwerdekultur in der gesamten Jugendhilfe zu etablieren.

DKSB Landesgeschäftsführer Friedhelm Güthoff ging noch weiter: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass Ideen und Beschwerden von Kindern Anlass für intensive Gespräche über denkbare Änderungen im Heimalltag waren. Das Gefühl, wertschätzend und gerecht behandelt zu werden, konnte gestärkt und ein gutes Leben im Heim zu einem gemeinsamen Anliegen von Kindern und Heimmitarbeiterinnen und -mitarbeitern werden“, sagte Güthoff.

Kinderrechte

(Hier werden Kinder und Jugendliche direkt angesprochen)

Auf dieser Seite kannst du dich über deine Rechte informieren.
Es gibt eine Vielzahl von Rechten, die in verschiedenen Gesetzen niedergeschrieben sind. Die wichtigsten Kinderrechte sind in der UN – Kinderrechtskonvention, im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) und im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschrieben. Aber auch in anderen Gesetzbüchern sind wichtige Rechte für Kinder und Jugendliche zu finden. Dabei geht es um die Förderung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.

Die Kinderrechte gelten für alle Kinder und Jugendliche und können nicht einfach geändert werden. Nur der Gesetzgeber (Regierung) kann Gesetze ändern.

Welche Rechte haben Kinder und Jugendliche?

  • Keiner darf dich wegen deiner Herkunft, deiner Hautfarbe, deines Glaubens oder deiner Behinderung schlecht behandeln. (Recht auf Schutz vor Diskriminierung)
  • Du hast das Recht, dich zu informieren z.B. durch Radio, Fernseher, Bücher oder Erwachsene. Du hast auch das Recht auf Beratung z.B. beim Jugendamt oder in Beratungsstellen. (Recht auf Information und Beratung)
  • Du hast das Recht, deine Meinung frei zu äußern, insbesondere in Angelegenheiten, die dich betreffen. (Recht auf freie Meinungsäußerung)
  • Keiner darf dich schlagen. (Recht auf gewaltfreie Erziehung)
  • Du hast das Recht, selbstständig über dein Taschengeld verfügen zu können. (Recht auf Taschengeld, wenn du in einem Heim lebst)
  • Keiner darf deine Briefe, Mails oder SMS lesen. (Recht auf Postgeheimnis)
  • Du hast das Recht auf einen Platz nur für dich und einen Ort, an dem du private Dinge sicher aufbewahren kannst. (Recht auf Privatsphäre)
  • Du hast das Recht auf eine selbstbestimmte Sexualität. (Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch)
  • Wenn du in einem Heim lebst oder in einer Tagesgruppe betreut wirst, hast du das Recht, an Entscheidungen in der Gruppe und im Heim mitzubestimmen und auch am Hilfeplangespräch beteiligt zu werden. (Recht auf Beteiligung)
  • Du hast das Recht, dich zu beschweren, wenn dir Unrecht getan wird oder du bei deinen Angelegenheiten nicht gehört wirst. (Recht auf Beschwerde)
  • Du hast das Recht, deine Eltern und deine Freunde anrufen und besuchen zu können. (Recht auf Kontakte zu Eltern und Freunden)

Hier kannst du dich weiter über Kinderrechte informieren:

www.national-coalition.de/pdf/UN-Kinderrechtskonvention.pdf
www.kindersache.de
www.tivi.de
www.kinder-ministerium.de

Im Rahmen des Projektes wollte geRECHT behilflich sein, wenn junge Menschen in Einrichtungen Rechtsverletzungen erleben. Hier werden einige Beispiele für Verletzungen von Kinderrechten genannt.

  • Beleidigungen und Diskriminierungen von Jugendlichen in einer Gruppe durch PädagogInnen. (Verletzung des Rechts auf Schutz vor Diskriminierung)
  • Persönliche Briefe und sms werden von PädagogInnen gelesen. (Verletzung des Postgeheimnisses)
  • Keine Beteiligung bei der Auswahl der Erziehungshilfe und im Hilfeplangespräch. (Verletzung des Beteiligungsrechts)
  • Taschengeldabzug als Strafe (Verletzung des Rechts auf Taschengeld im Heim)
  • Körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt durch das Personal oder MitbewohnerInnen (Verletzung des Rechts auf Gewaltfreiheit)
  • Unzulässige Freiheitsbeschränkungen im pädagogischen Alltag (Verletzung des Rechts auf Freiheit)

Rechte des Personensorgeberechtigten bei Hilfe zur Erziehung

Kinderrechte und Beteiligung

Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention (KRK), die 1989 von der Generalversammlung der Vereinigten Nationen beschlossen wurde, verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Umsetzung der Kinderrechte in ihrem Land. Bis heute haben zwar die meisten Staaten die Kinderrechtskonvention unterzeichnet, mehr als ein Drittel jedoch nur unter Vorbehalten. Seit 1992 gilt die UN-Kinderrechtskonvention auch für Deutschland, zunächst mit einer Vorbehaltserklärung in den Bereichen des Familien- und Ausländerrechts, diese wurden im Mai 2010 zurückgenommen.

Die UN-KRK gilt insgesamt als Fortschritt in der Entwicklung der Kinderrechte sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, sie macht auf die Situation der Kinder aufmerksam, weist auf Problemsituationen hin und führte auf Länder- und Gemeindeebene durch eine gezielte kinderpolitische Schwerpunktsetzung zur Förderung der Kinderrechte. Kinder sind heute Träger von subjektiven Rechten, allerdings werden Kinderrechte von „erwachsenen Experten“ entwickelt und Politiker entscheiden über deren Umsetzung. Dies ist ein Kritikpunkt an der UN-Kinderrechtskonvention, auch an der Entwicklung der UN-KRK waren keine Kinder beteiligt.

Die inhaltlichen Schwerpunkte der Kinderrechtskonvention sind die Rechte auf:
Schutz (z.B. Schutz vor Diskriminierung, Trennung von den Eltern, Drogen, sexuellem Missbrauch u.a.), Förderung (z.B. Recht auf Leben und Entwicklung, Information, beide Eltern, Förderung bei Behinderung, Bildung, Ruhe und Freizeit, Spiel und Erholung u.a.), und Beteiligung (z.B. Recht auf eigene Meinung in allen das Kind berührende Angelegenheiten, Informationsbeschaffung und –weitergabe, Nutzung kindgerechter Medien u.a.).

Kinderrechte sind nicht nur in der UN-KRK verankert, sondern auch in der Gesetzgebung auf nationaler Ebene, dazu gehören u.a.:
das Recht auf gewaltfreie Erziehung (§1631 (2) BGB),

  • die beschränkte Geschäftsfähigkeit ab dem 7. Lebensjahr (§106 BGB),
  • die volle Religionsmündigkeit ab dem 14. Lebensjahr (KErzG),
  • das Recht mit seinem Taschengeld eigene Verträge abschließen zu können (Taschengeldparagraph, §110 BGB),
  • das Recht auf Beratung in einer Not- und Konfliktsituation, ohne dass die Personensorgeberechtigen davon Kenntnis haben (§ 8 (3) SGB VIII),
  • das Recht auf einen Verfahrensbeistand bei Familien- und Vormundschaftsgerichtsverfahren (§ 158 FamFG),
  • die sozialrechtliche Handlungs- und Prozessfähigkeit ab dem 15. Lebensjahr (§ 36 (1) SGB I, § 71 (2) SGG).

Beteiligung

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), wurde in den vergangenen Jahren stärker eingefordert und in verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe, wie in Kindertageseinrichtungen, in der Jugendarbeit, in Heimen und in der Jugendhilfeplanung, in Projektform oder langfristig umgesetzt. Auf kommunaler Ebene werden Kinder und Jugendliche in Gremien, wie Kinder- und Jugendparlamente, Kinderforen oder Zukunftswerkstätten, beteiligt. Trotz des Aufschwungs der Kinderpartizipation, insbesondere durch die UN-Kinderrechtskonvention und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (1991) angeschoben, zeigen verschiedenen Studien und Projekte, dass in der Praxis Anspruch und Wirklichkeit noch weit auseinander liegen (Nähere Informationen können bei den u.a. Links und Beiträgen entnommen werden).

Beteiligung im SGB VIII

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz 1990) als durchgehendes handlungsleitendes Prinzip in mehreren Paragraphen mit unterschiedlicher Ausprägung existent. Die mittelbare Beteiligung ist den §§ 5, 8, 8a, 12, 17 und 36 verankert. In § 5 wird den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht zugesprochen. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen entsprechend ihres Entwicklungsstands an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe ist in § 8 verankert. Zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos ist das Kind oder der Jugendliche gemäß § 8a einzubeziehen. Von besonderer Bedeutung für die Erziehungshilfen ist § 36 SGB VIII (Mitwirkung im Hilfeplan), demnach sind alle Beteiligten vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten, bei der Auswahl der Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu beteiligen, und gemeinsam mit ihnen ist der Hilfeplan aufzustellen. Gemäß § 12 wird die Jugendarbeit in Jugendverbänden und Jugendgruppen von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Die angemessene Beteiligung von betroffenen Kindern und Jugendlichen im Fall der Trennung oder Scheidung der Eltern ist in § 17 geregelt.

Was meint Beteiligung oder Partizipation von Kindern und Jugendlichen?

In der Pädagogik werden bei Kinderbeteiligung häufig die Begriffe Einbeziehung, Teilnahme, Mitbestimmung, Mitwirkung, Teilhabe, Selbstbestimmung genannt. Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung von Beteiligung/Partizipation kann nach Graden der Beteiligung (Nichtbeteiligung bis hin zur Selbstverwaltung), nach Formen (verfasst, nicht verfasst) oder auch nach Bereichen (z.B. gesellschaftliche Bereiche, Bereiche im Heimleben) gefragt werden; hierzu existieren verschiedene Partizipationsmodelle.
Übertragen auf eine Erziehungshilfeeinrichtung kann u.a. geklärt werden: In welchen Bereichen (individuelle, Gruppen- und Einrichtungsebene) werden die Kinder und Jugendlichen beteiligt? Welcher Grad der Beteiligung wird ihnen zugestanden (informieren, anhören, vorschlagen, mitbestimmen, selbst bestimmen, beschweren)? Ist das Recht auf Beteiligung institutionalisiert oder vom Wohlwollen der PädagogInnen abhängig?

Ziele von Beteiligung

Werden Kinder und Jugendliche beteiligt, so geht es nicht nur um die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen sondern auch um die Initiierung von Bildungsprozessen insbesondere im Bereich der Persönlichkeits- und Sozialkompetenzen, Demokratielernen, Demokratisierungsprozessen sowie der Förderung des im SGBVIII inhärenten Dienstleistungsgedanken (Stichwort Kundenorientierung).
Existiert in einer Einrichtung eine durchgehende Kultur der Beteiligung, dann werden Kindern und Jugendlichen aufgrund der Partizipationserfahrungen vielfältige Lernprozesse ermöglicht, ein Ausgleich zu den bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen sowie auch einen Schutz vor Rechtsverletzungen durch Professionelle in Einrichtungen geboten.

Kinderrechte im Heim – Ein Film von Kindern und Jugendlichen die in Wohngruppen leben.

In einem Ferienworkshop beim Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband NRW haben einige Kinder und Jugendliche über Kinderrechte nachgedacht und erzählt, welche Rolle sie in ihrem Leben spielen und wo sie aus ihrer Sicht verletzt werden. Die sieben Jungen und Mädchen geben in der Dokumentation ganz persönliche Einsichten in ihr Leben im Kinderheim.

Hier erhalten Sie eine Broschüre mit Praxistipps zum Kinderrechtefilm

Weiterlesen: 
Basiswissen

Kinderrechte

Am 20. November 1989 verabschiedeten die Vereinten Nationen die UN-Kinderrechtskonvention. Das erste völkerrechtlich verpflichtendes Dokument, das Rechte für Kinder und Jugendliche auf internationaler Ebene vereinbart, war geboren. In diesem Schwerpunktthema werfen wir einen Blick auf Kinderrechte.

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