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Grundlagenpositionierung Inklusives SGB VIII
Aus der Einleitung des Positionspapiers
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe setzt sich seit über 60 Jahren als Selbsthilfevereinigung, Eltern- und Fachverband für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien ein. In knapp 500 Orts- und Kreisvereinigungen, 16 Landesverbänden und rund 4.500 Diensten und Einrichtungen der Lebenshilfe sind knapp 120.000 Mitglieder aktiv. Die Ziele der Lebenshilfe sind umfassende Teilhabe und Inklusion sowie die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland.
Seit mehr als 20 Jahren wird unter dem Begriff der „Großen Lösung“ die Alleinzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen – mit und ohne Behinderung – diskutiert.
Bisher sind die Zuständigkeiten geteilt: Während die Leistungen der Eingliederungshilfe bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger oder körperlicher Behinderung in der Verantwortung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX liegen, ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung zuständig.
Im Koalitionsvertrag 2021-2025 vom 24. November 2021 wird die – aus Sicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. längst überfällige – Zusammenführung beider Systeme angekündigt.
Forderungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. zur Erreichung der inklusiven Jugendhilfe
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat die nachfolgenden dreizehn Forderungen in ihrem Positionspapier benannt und erläutert:
- Umfassende Leistungsgewährung für alle jungen Menschen mit Behinderung unter dem Dach des SGB VIII
- Einheitlicher Behinderungsbegriff nach der UN-Behindertenrechtskonvention
- Schaffung eines einheitlichen Leistungstatbestandes
- Offener Leistungskatalog der Leistungen zur Erziehung und Teilhabe
- Rechtsanspruch des einheitlichen Leistungstatbestandes darf nicht untergraben werden
- Es dürfen keine Leistungen und Ansprüche verloren gehen
- Streichung des Merkmals Wesentlichkeit
- Fachliche Qualitätsmerkmale der Eingliederungshilfe müssen erhalten bleiben und weiterentwickelt werden
- Hilfeplanung muss mit der Bedarfsermittlung der Eingliederungshilfe sinnvoll verknüpft werden
- Keine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts
- Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe müssen insgesamt weiterentwickelt werden
- Alle Leistungen des einheitlichen Leistungstatbestandes müssen zukünftig einkommens- und vermögensfrei sein
- Verlässliche Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden.
von:
Inklusives SGB VIII