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Zusammenschlüsse von Pflegeeltern
Im KJSG wird grundlegend die Zusammenarbeit und Partnerschaftlichkeit mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen festgelegt
§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständige Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Per-sonen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch, sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Insti-tutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.
(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.
Im o.a. Paragrafen weist das Gesetz auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Zusammenschlüsse hin. Im § 37a geht der Gesetzgeber für den Bereich der Pflegekinderhilfe darüber hinaus und verpflichtet die Jugendhilfe, die Zusammenschlüsse zu fördern, zu beraten und zu unterstützen.
§ 37a – letzter Satz
Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten [n], unterstützt und gefördert werden.
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse können die im § 4a benannten Ziele besonders dann erreichen, wenn sie auch im örtlichen und überörtlichen Bereich der Jugendhilfe mitarbeiten können. Das KJSG hat daher festgehalten, dass diese Zusammenschlüsse den Jugendhilfeausschüssen der Jugendämter und Landesjugendämter angehören sollen.
§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
[…]
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
Die Ausführungen der Paragrafen 37a und 71 sind SOLL-Vorschriften. (Zusammenschlüsse von Pflegepersonen SOLLEN beraten ....) (Dem Jugendhilfeausschuss SOLLEN als .....).
SOLL-Vorschriften
Im Juraforum wird eine Soll-Vorschrift kurz so beschrieben: " Mit "Soll-Vorschrift" wird im Verwaltungsrecht eine Rechtsnorm bezeichnet, die einer Behörde bei der Vornahme oder dem Unterlassen einer Handlung nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum einräumt."
Während der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei einer Kann-Vorschrift nach eigenem (allerdings pflichtgemäßen) Ermessen handeln kann, kann eine Behörde bei einer Soll-Vorschrift nur in Ausnahmefällen von dem Regelfall abweichen. Aus einer Soll-Vorschrift entsteht ein Regelanspruch. Die Behörde muss bei der Ablehnung im Rahmen einer Soll-Vorschrift nachweisen, warum in diesem Einzelfall ein Ausnahmetatbestand besteht und die Hilfe (zum Beispiel die Unterstützung für den Zusammenschluss der Pflegeeltern vor Ort) nicht gewährt wird.