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17.05.2021

Wichtigste Änderungen im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG

Die beiden Autorinnen Dr. Janna Beckmann und Katharina Lohse haben für das DIJUF, einige Tage nach der Zustimmung des Bundesrates zum KJSG, einen Überblick über die Schwerpunkte der Änderungen erarbeitet.

Folgende Schwerpunkte der Änderungen im Rahmen der SGB VIII - Reform wurden von den Autorinnen benannt: 

I. Verbesserter Kinder- und Jugendschutz

1. Zusammenarbeit an Schnittstellen

2. Betriebserlaubnisverfahren

3. Auslandsmaßnahmen

II. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder Einrichtungen aufwachsen

1. Verbesserung der Hilfeplanung

2. Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe

3. Dauerverbleibensanordnung

4. Junge Volljährige und Careleaver  

5. Gemeinsame Wohnformen für Eltern und Kinder

III. Hilfen aus einer Hand 

1. Erste Stufe: Stärkung der Inklusion im SGB VIII und Schnittstellenbereinigung

2. Zweite Stufe: Verfahrenslotsin 

3. Dritte Stufe: Sachliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder  

IV. Prävention vor Ort

1. Allgemeine Stärkung von Niedrigschwelligkeit

2. Konkretisierung, Änderung und Verschiebung von Leistungstatbeständen 

V. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien  

1. Selbstbestimmung junger Menschen

2. Stärkung junger Menschen und ihrer Familien bei der Inanspruchnahme von Hilfen und bei der Hilfeplanung  

3. Stärkung von Beschwerdemöglichkeiten und Selbstvertretungen 

VI. Fazit 

Das KJSG nimmt viel und vieles umfassend in Angriff. Teils handelt es sich um Anpassungen und Konkretisierungen, mit größerem und kleinerem Gewicht für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, teils werden grundlegende und weitreichende Weichen gestellt.

Weitreichend, und ohne Frage an der Zeit, ist die Grundentscheidung für die Große Lösung. Dass die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen, ob mit oder ohne Behinderung – und unabhängig von der Form der Behinderung – zuständig wird, ist wahrlich an der Zeit. Es ist zu hoffen, dass auch die einheitliche Zuständigkeit, die als ja erst als dritte Stufe vorgesehen und von einem noch zu schaffenden Bundesgesetz abhängig ist, tatsächlich umgesetzt wird.

Weitreichend, aber ganz im Einklang mit der gelebten Praxis in der Kinderund Jugendhilfe, ist die Stärkung des rechtebasierten Ansatzes, der Stärkung von Beteiligung und Selbstbestimmung, der Etablierung von Beschwerde- und Ombuds- und Selbstorganisationsstrukturen. Hier wird das SGB VIII quasi organisch weiterentwickelt.

Ebenso lässt sich das stärkere In-den-Blick-Nehmen der Schnittstellen und Übergänge als organische und zeitgemäße Weiterentwicklung des SGB beschreiben. Die in diesen Teilen des KJSG geregelten Änderungen stellen daher wichtige Grundentscheidungen dar, die es in der Praxis umzusetzen und weiterzuentwickeln gilt. Sie demonstrieren einmal mehr die besondere Stärke des SGB VIII, das insbesondere ein Fachgesetz ist und einen hilfreichen Rahmen für das fachliche Handeln für Kinder, Jugendliche und ihre Familien setzen möchte. „Weile“ hat hier daher tatsächlich ein in vielen Bereichen „gut Ding“ hervorgebracht.

Die neuen Vorschriften im Kinderschutz dagegen lassen befürchten, dass sich die Dynamik zwischen den Akteurinnen und dem Kinderschutzsystem insgesamt verändert. Sie zeichnen ein Bild vom Jugendamt, das in seiner Kinderschutzarbeit überwacht und kontrolliert werden muss. Ob Kontrolle und weitere Bürokratisierung der Abläufe tatsächlich zu einer besseren Zusammenarbeit der Akteurinnen und einem wirksameren Kinderschutz beitragen und nicht stattdessen wichtige Elemente sozialarbeiterischer Hilfeprozesse wie den Aufbau einer Hilfe und Vertrauensbeziehung oder das Fallverstehen schwächen, wird sich im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zeigen.

Nicht aus dem Blick verloren werden darf schließlich auch von der Politik die Umsetzungsebene: inklusive Ausgestaltung, Beratung, Schnittstellenarbeit, Kinderschutz – all diese Aufgaben erfordern Zeit sowie gut ausgebildetes und ausreichendes Personal. Auch die bei vielen Ansätzen abzuwartende gute Praxisentwicklung (zB im Hinblick auf Schutzkonzepte in Pflegefamilien oder die Verfahrenslotsin) erfordert Ressourcen. Es bleibt zu hoffen, dass die Kinder- und Jugendhilfe dabei von politischer Seite, auf bundes-, landesund kommunaler Ebene, die bestmögliche Unterstützung erhält.