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Zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz
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Fazit der Hinweise (Auszüge)
Wie schwer eine sinnvolle Formulierung für eine Aufnahme ausdrücklicher Kinderrechte in das Grundgesetz zu finden und der Gefahr entgegenzuwirken ist, dass unbeabsichtigte Folgen eintreten, zeigt die Vielzahl der Formulierungsvorschläge in der bisherigen politischen Diskussion (zB Gesetzesentwürfe der Linken in BT-Drs. 17/10118, der Grünen in BT-Drs. 17/1165 oder der SPD in BT-Drs. 17/13223). Diese Diskussion ist jetzt in einen Vorschlag gemündet, der weder klarer noch eindeutiger in den absehbaren Folgen und Auswirkungen ist als bisherige Entwürfe und Überlegungen.
Die Verortung in Art. 6 Abs. 2 GG birgt sowohl die Gefahr einer Beschränkung von Elternrechten als auch die Gefahr einer Verengung von Kinderrechten auf ihr Verhältnis zum Staat im Rahmen des Wächteramts. Gleichzeitig konterkariert er die UN-KRK, wenn einzelne ausdrückliche Kinderrechte zwar geregelt werden, inhaltlich jedoch hinter der KRK zurückbleiben. Die Vorschläge bergen die Gefahr, dass Kindern in der Zukunft noch weniger (und insbesondere hinter der UN-Kinderrechtskonvention zurückbleibende) Rechte gewährt werden, als sie sich de lege lata kinderrechtskonform aus der Verfassung ableiten lassen.
Dies gilt insbesondere für die Wahrung des geplanten verfassungsrechtlichen Anspruchs von Kindern auf rechtliches Gehör, das weit hinter einer wirklichen Beteiligung und Beachtung des Willens von Kindern zurück bleibt.
Grundvoraussetzungen für eine sinnvolle Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz ist zum einen eine Verortung außerhalb von Art. 6 Abs. 2 GG und zum anderen eine KRK-konforme Ausgestaltung derjenigen Kinderrechte, für deren explizite Aufnahme ins Grundgesetz sich der Gesetzgeber entscheidet.
Wir haben Ihnen die Links einiger weiteren Stellungnahmen zum Entwurf des Gesetzesvorhabens angefügt: