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05.10.2020
Politik

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Am 23. September hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht beschlossen. Nun muss der Entwurf durch zwei Lesungen des Bundestages. Dazwischen werden noch Sachverständige im Rechtsausschuss des Bundestages angehört. Dann geht der Entwurf durch Beratungen des Bundesrates. Es wird mit einem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht vor 2022 gerechnet.

Im Vormundschaftsrecht soll die Personensorge gestärkt werden und das Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen. Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen das Mündel in Vollzeitpflege lebt, sollen gestärkt werden. Die verschiedenen Vormünder - Amtsvormund, Berufsvormund - sollen gleichberechtigt werden. Der ehrennamtliche Einzelvormund soll wie bisher vorrangig zu bestellen sein.

Die Arbeit der Betreuer wurde ausführlicher beschrieben, besonders die Betreuung durch Betreuungsvereine. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf hat gegenüber dem Referentenentwurf einige Veränderungen, während im Rahmen des Vormundschaftsrechts nur wenige Änderungen vorgenommen wurden. 

Die weitere Planung des Gesetzgebungsverfahrens gestaltet sich voraussichtlich wie folgt:

Bundesrat 1. Durchgang 6.11.2020 (Stellungnahme Bundesrat, Gegenäußerung der Bundesregierung)

Bundestag 1. Lesung 26.11.2020

Anhörung Sachverständige im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 16.12.2020

Bundestag 2./3. Lesung 25.2.2021

Bundesrat 2. Durchgang 13.3.2021

Mit einem Inkrafttreten ist vermutlich nicht vor dem Jahr 2022 zu rechnen.