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13.06.2016
Politik

Reform des SGB VIII

Geplante inhaltliche und zeitliche Schritte der "Inklusiven Lösung des SGB VIII" durch das Bundesfamilienministerium.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bereitet seit längerem eine umfassende Reform des SGB VIII vor. Im Mittelpunkt der Reform soll die sogenannte „Inklusive Lösung SGB VIII“ (früher „große Lösung") stehen. Vorgesehen ist, die Leistungen für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche aus der Eingliederungshilfe im SGB XII herauszulösen und in das Kinder- und Jugendhilferecht zu integrieren. Dort sind über § 35a SGB VIII bereits die seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen anspruchsberechtigt. Ziel ist unter anderem eine weitgehende Beseitigung der Schnittstellen zwischen den bislang bestehenden Systemen, insbesondere zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe. Das BMFSFJ sieht in der „Inklusiven Lösung SGB VIII“ einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Ziels der Inklusion. Kinder und Jugendliche sollen unabhängig von der Art ihrer Behinderung Hilfen und Unterstützungen aus einem einheitlichen Leistungssystem mit einheitlicher Finanzverantwortung und somit aus einer Hand erhalten.

Der vom BMFSFJ bisher angedachte Ansatz sieht als Konsequenz eine Änderung der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung zu einer inklusiven Lösung als Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe vor. Die §§ 27 und 35a SGB VIII in der derzeitigen Fassung würden vereinheitlicht und zusätzlich würden Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung miterfasst. Tatbestandsvoraussetzungen der neuen Fassung wäre entweder ein sozialpädagogischer erzieherischer Bedarf oder eine Behinderung im Sinne des Bundesteilhabegesetzes (SGB IX). Zudem sollen Kinder und Jugendliche künftig Anspruchsinhaber und somit rechtlich unmittelbare Adressaten der neukonzipierten Leistung werden. Eltern sollen einen Anspruch auf „elternspezifische“ Leistungen, wie zum Beispiel Erziehungsberatung, erhalten. Insgesamt ist keine Ausweitung der Leistungen geplant, lediglich die (kostenneutrale) Zusammenführung und inklusive Weiterentwicklung der Leistungsarten.

Unklar blieb in den bisherigen Überlegungen des BMFSFJ die Konkretisierung zur Frühförderung, der Kindertagesbetreuung und der Schulbegleitung / Schulassistenz. Auch die Grenze für den Übergang zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe ab dem 18. Lebensjahr war in den Vorberatungen umstritten.

Nachdem die Vorlage eines Referentenentwurfs des BMFSFJ mehrmals verschoben wurde, ist dieser Gesetzesentwurf nun bis Mitte Juni 2016 zu erwarten. Danach werden die Stellungnahmen zum Referentenentwurf zur Reform des SGB VIII abgegeben und in der 2. Jahreshälfte das parlamentarische Verfahren gestartet. Geplant ist eine Umstellungsphase von mindestens fünf Jahren ab Verkündung des Gesetzes.

Quelle:
KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Newsletter Juni 2016 - Einleitung Roland Kaiser