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Referentenentwurf zur Änderung des Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - auch Änderungen im Pflegekinderwesen
Der Referentenentwurfs schlägt im Rahmen des Pflegekinderwesens besonders Veränderungen des § 37 SGB VIII (Kostenerstattungen und Hilfeplan) und des § 86 SGB VIII (Örtliche Zuständigkeit) vor.
Zur Zeit wird der Referentenentwurf diskutiert. Es werden Stellungnahmen von Wohlfahrtsverbänden, Freien Trägern und Verbänden erarbeitet und Mitte Februar wird es ein Expertengespräch im Bundesfamilienministerium geben.
Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie uns auch IHRE Meinung zu den Änderungen im SGB VIII mitteilen würden.
Bitte benutzen Sie dazu die Kommentarfunktion. Danke
§ 37 SGB VIII
a) § 37 Absatz 2 SGB VIII wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Person der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind Beratung und Unterstützung ortsnah sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird.
§ 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Dazu zählen auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder
Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfeplans zulässig.
Örtliche Zuständigkeiten
§ 86 Örtliche Zuständigkeit für ambulante und teilstationäre Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
(1) Für ambulante und teilstationäre Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Lebt das Kind oder der Jugendliche bei beiden Elternteilen und haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so hat das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo es oder er überwiegend lebt. Lebt das Kind oder der Jugendliche zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen, so ist sein gewöhnlicher Aufenthalt bei dem Elternteil maßgeblich, der das Kindergeld bezieht.
(3) Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist sein tatsächlicher Aufenthalt maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern oder einem Elternteil vor weniger als sechs Monaten aufgegeben hat; in diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit entsprechend § 86a Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts, zu dem der Hilfebedarf bekannt geworden ist, der Zeitpunkt tritt, zu dem der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist.
(4) Werden ambulante oder teilstationäre Leistungen neben einer vollstationären Leistung gewährt, so ist der örtliche Träger zuständig, der für die Gewährung der vollstationären Leistung
nach § 86a örtlich zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn nach Beantragung der vollstationären Leistungen für ambulante oder teilstationäre Leistungen ein anderer örtlicher Träger zuständig
wäre als für vollstationäre Leistungen. Nach Beendigung einer vollstationären Leistung richtet sich die Zuständigkeit für die Gewährung ambulanter und teilstationärer Leistungen in den
ersten sechs Monaten weiterhin nach § 86a.
"Anmerkungen der Redaktion:
Der zur Zeit noch gültige Abschnitt 86.6. mit dem Wortlaut: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. ......." soll also entfallen.
§ 86a Örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
(1) Für vollstationäre Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern und das Kind oder der Jugendliche ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Begründen die Eltern nach dem Zeitpunkt, zu dem der Hilfebedarf bekannt geworden ist, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der zum Zeitpunkt, zu dem der Hilfebedarf bekannt geworden ist, Kindergeld bezogen hat.
(2) Lebt das Kind oder der Jugendliche zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bei einem Elternteil oder überwiegend bei einem Elternteil, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich dieser Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt das Kind oder der Jugendliche zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils maßgeblich, der zu diesem Zeitpunkt
Kindergeld bezieht.
(3) Verstirbt der maßgebliche Elternteil nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der andere Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Ein örtlicher Träger bleibt zuständig, wenn nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Eltern oder der einzig lebende Elternteil des Kindes oder Jugendlichen versterben. Dasselbe gilt, wenn und solange nach diesem Zeitpunkt
1. sich die Eltern oder der maßgebliche Elternteil in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung, dem Schutz oder Strafvollzug dient, aufhalten, oder
2. ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils im Inland nicht mehr feststellbar ist.
(5) Lebt das Kind oder der Jugendliche zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bei keinem Elternteil oder hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 oder Absatzes 2 Satz 2 zu diesem Zeitpunkt kein Elternteil Kindergeld bezogen, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist sein
tatsächlicher Aufenthalt maßgeblich; dies gilt nicht, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern oder einem Elternteil vor weniger als sechs Monaten aufgegeben hat; in diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit entsprechend Absatz 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt tritt, zu dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hat.
§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige und für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige zu dem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu dem der Hilfebedarf
bekannt wird.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung, dem Schutz oder Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige zu dem nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige eine Leistung nach § 13 Absatz 3, §§ 19, 21, 27 bis 35a oder 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung bleibt dabei außer Betracht, wenn innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Leistung erneut Leistungen erforderlich werden.
(5) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder gilt die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des jungen Volljährigen der Leistungsberechtigte nach § 19 tritt.
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für
die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die
Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche, sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.
§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der
Leistungsberechtigte zu dem Zeitpunkt tatsächlich aufhält, zu dem der Bedarf erstmals an einen örtlichen Träger herangetragen wird.
§ 86 e Übergangsvorschrift
Richtet sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Kapitels (ggf. Datum einsetzen) die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, so bleibt diese Zuständigkeit bis zur Beendigung der Hilfe bei dieser Person bestehen.
_Den kompletten Referentenentwurf können Sie in der u.a. pdf-Datei nachlesen.