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12.12.2022
Politik

Pauschalbeträge der Vollzeitpflege in Berlin

Eine gab eine schriftliche Anfrage im Abgeordnetenhaus von Berlin zur Frage der Empfehlungen des Deutschen Vereins zu den Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2023 und deren Beachtung in Berlin. In Berlin hat es seit zehn Jahren keine Erhöhung des Pflegegeldes mehr gegeben. Die Antwort des Senates auf diese Anfrage war kurz und ausweichend.
Frage Nr. 5 zum Pflegegeld:

5. Der Deutsche Verein empfiehlt für das Jahr 2023 deutlich höhere Beträge für die Pauschalen zum Lebensunterhalt in allen Altersstufen, die zwar von den in Berlin üblichen Altersstufen etwas abweichen, aber unabhängig davon in jedem einzelnen Fall deutlich über den in Berlin bisher bezahlten Pauschalen liegen. Wird Berlin nach 10 Jahren Nichtanpassung und aufgrund der stark gestiegenen Kosten für viele Lebensbereiche eine deutliche Erhöhung der Pauschalen zum Lebensunterhalt zum Wohle der Kinder und Jugendlichen vollziehen? Wenn ja, in welcher Höhe und ab wann? Wenn nein, warum nicht?

Antwort des Senats zu den Fragen 1., 2. und 5.:

Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung hat im Jahr 2021 die Studie „Junge Menschen in Pflegefamilien – Kinderrechte stärken: Ausgangslage und Handlungsempfehlungen“ zur Untersuchung der Pflegekinderhilfe in Berlin durchgeführt. Der Abschlussbericht inkl. der Ergebnisse und der abgeleiteten Handlungsempfehlungen ist unter dem Link https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/pflegekinder/ zu finden.

Derzeit erfolgt in Federführung der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung gemeinsam mit den bezirklichen Jugendämtern die Überprüfung der relevanten Ausführungsvorschrift AV-Vollzeitpflege-Pflegegeld vom 01.01.2012. Darüber hinaus werden die Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) auf der Grundlage einer überarbeiteten Datengrundlage in Anlehnung an den Empfehlungen des Deutschen Vereins hin überprüft. Insgesamt sollen die finanziellen Rahmenbedingungen sowohl für Pflegekinder als auch für Pflegepersonen verbessert werden. Da dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist, sind Angaben zu Änderungen der aktuell geltenden Beträge derzeit nicht abschließend möglich. Die Umsetzung kann, vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers, für den kommenden Doppelhaushalt vorgesehen werden. 

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