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04.12.2020
Politik

Letztgültiger Gesetzentwurf des SGB VIII

Der am 2. Dezember 2020 im Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf hat alle Änderungen bis zum 26. November 2020 berücksichtigt. Nun muss der Entwurf noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Es ist wahrscheinlich, dass dies noch einige Monate dauern wird und so könnte der Entwurf - oder noch Änderungen des Entwurfs durch Bundesrat und Bundestag - im Frühjahr oder Frühsommer 2021 verabschiedet werden.

Die Kabinettsvorlage wurde inzwischen veröffentlicht und gilt nun als die gültige Vorlage eines Gesetzesentwurfs.

Nachfolgend interessante Ergänzungen des Gesetzes, die auch schon in vorherigen Entwürfen standen und die die Beratung und Hilfe für Pflegefamilien und Jugendliche wirksam unterstützen könnten:

§ 4a Selbstvertretung

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, die sich die Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch das gesellschaftliche Engagement zur Vertretung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

(2) Die öffentliche und freie Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen insbesondere zur Lösung von Problemen des Gemeinwesens oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.

§ 9a Ombudsstellen

In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstellen wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis Absatz 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.

 Interessant dazu sicherlich auch 

§ 10a Beratung

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten.  

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