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24.08.2009
Politik

Kinderrechte ins Grundgesetz - warum wir eine Ergänzung der Verfassung brauchen

Rede der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries MdB bei der Jahrestagung von Kindernetzwerk e.V. – Lobbyarbeit für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen am 27. Juni 2009 in Aschaffenburg

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Auszug aus der Rede (Seite 11 folgende):

Tatsache ist allerdings auch: Eltern sind mit der Aufgabe, die ihnen unsere Verfassung zuweist – nämlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder – oft heillos überfordert. Aktuellen Schätzungen von Unicef zufolge werden etwa 5 bis 10 % aller Kinder unter 6 Jahren in Deutschland von ihren Eltern vernachlässigt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig: Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Arbeitslosigkeit oder
Verarmung – es gibt viele Gründe, warum der Staat eingreifen muss, um
Eltern zu unterstützen und Kinder zu schützen.

Unser Grundgesetz gibt dafür dem Staat auch heute bereits den nötigen Handlungsspielraum.

Artikel 6 gibt dem Staat ein Wächteramt, daher ist es letztlich der Staat, der das Wohl eines Kindes zu garantieren hat. Er ist verpflichtet, sich der Entwicklung des Kindes immer dann anzunehmen und es vor Gefährdungen zu schützen, wenn die Eltern ihre Verantwortung nicht oder nur unzureichend wahrnehmen. Wir haben also schon heute beides: Die Pflicht des Staates, in solchen Fällen einzugreifen, und dementsprechend den Anspruch der Kinder auf
staatlichen Schutz. Gerade in letzter Zeit hat das Bundesverfassungsgericht wieder eines sehr deutlich gemacht: Kinder sind kein Objekt von Staat oder Eltern, Kinder haben eigene Rechte. In manchen tragischen Fällen, die wir in jüngster Zeit erlebt haben, ging es aber um das Versagen des Staates bei der Wahrnehmung seines
Schutzauftrags. Dies ist allerdings nicht durch eine Grundgesetzänderung zu beseitigen. Hier gibt es auf der Ebene der beteiligten Stellen offenbar Mängel im Entscheidungs- und Kontrollprozess. Diese Probleme können nur dort beseitigt werden, wo sie entstanden sind. Jugendämter und Familiengerichte müssen deshalb
in der Lage sein, Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern rechtzeitig zu erkennen und einzugreifen, bevor ein Kind zu Schaden kommt oder der Entzug des Sorgerechts notwendig wird. Deshalb war die Gesetzesänderung, die ich Ihnen eben vorgestellt habe, so wichtig.

Allerdings reichen Gesetze und Vorschriften allein nicht aus.

Behörden und Gerichte müssen auch das nötige Personal und die Ausstattung haben, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Eine Verfassungsänderung kann solche Ressourcenprobleme nicht lösen. Um es ganz deutlich zu sagen: Eine Änderung des Grundgesetzes ist kein Ersatz für Personal bei der Jugendhilfe. Der bessere Schutz von Kindern kostet Geld. Unsere Verfassung darf nicht zum billigen Jakob für das gute Gewissen werden.

Es ist ja richtig: Eine Verfassungsänderung kann einen handfesten Nutzen haben.

Sie kann auf längere Sicht das Rechtsbewusstsein all derer positiv prägen, die Verantwortung tragen, wenn es um das Wohl von Kindern und deren Schutz geht. Sie darf aber nicht dazu führen, dass auf konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Kindeswohls, die den Staat immer Geld und Mühen kosten, verzichtet wird, weil der
Eindruck entsteht, man habe ja mit der Verfassungsänderung schon alles Notwendige getan. Die Ergänzung des Artikels 6 des Grundgesetzes, die ich zusammen mit der SPD vorgeschlagen habe, ist daher Teil eines Gesamtkonzepts zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern.

Ich schlage daher vor, dass wir im Grundgesetz folgende Sätze festschreiben:

„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“

Eine solche Ergänzung könnte vor allem vier Dinge leisten:

• Erstens wird dadurch die Stellung des Kindes als Subjekt, sein Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit und seine zunehmende Einsichtsfähigkeit ausdrücklich anerkannt. Ohne das Primat der Elternverantwortung und das staatliche Wächteramt zu beeinträchtigen, wird damit klargestellt, dass sowohl die Eltern als auch der Staat ihre Entscheidungen, die die Kinder betreffen, stets am Kindeswohl ausrichten müssen.

• Zweitens würde dadurch erstmals in der Verfassung näher bestimmt, was das Kindeswohl eigentlich ist. Das würden wir dadurch erreichen, indem wir die gewaltfreie Erziehung sowie den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung ausdrücklich im Grundgesetz verankern.

• Drittens würde damit der besondere Schutz- und Förderauftrag des Staates gegenüber Kindern bekräftigt. Damit würde auch die Verwaltung an eine konkrete verfassungsrechtliche Vorgabe gebunden.

• Viertens schließlich hätte eine ausdrückliche Festschreibung der Kinderrechte auch Auswirkungen bei Interessenabwägungen. Das gälte etwa für den Gesetzgeber und die Verwaltung, wenn sie über die Finanzierung, den Bau oder die Ausstattung von Kindergärten, Spielplätzen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen zu entscheiden
haben. Das gälte aber genauso für die Gerichte. Bei allen Abwägungen wäre das Wohl des Kindes dann ein Faktor, der besonders ins Gewicht fiele, weil er im Grundgesetz ausdrücklich verankert wäre. Eine Ergänzung von Artikel 6 könnte also längerfristig erhebliche Auswirkungen auf alle Entscheidungen haben, die staatliche Organe in Bund und Ländern fällen und die in der einen oder anderen Form Kinder betreffen.

hier können Sie die gesamte Rede einsehen und herunterladen