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17.05.2023
Politik

Gesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Inklusiven SGB VIII

Ab 1.1.2028 sollen die Jugendämter auch für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung vorrangig zuständig sein. Dazu muss noch ein neues Bundesgesetz erarbeitet werden, welches das BMFSJ im Rahmen eines Beteiligungsprozesses vorbereiten will. Im Rahmen dieser Beteiligung hat das DIJuF Hinweise zu den gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten – Anspruchsinhaberschaft, Anspruchsvoraussetzungen, Art und Umfang der Leistung – eines Inklusiven SGB VIII veröffentlicht.

Auszüge aus den Hinweisen des DIJuF

Bei der Diskussion ist zwischen drei Ebenen zu unterscheiden:

Wem steht der Anspruch zu? Anspruchsinhaberschaft – Eltern, Kind oder beide?

 Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Anspruch auf HzE neben den Eltern auch dem Kind zustehen soll.

Anspruchsvoraussetzungen – einheitlich, zusammengeführt oder getrennt?

Für die Umsetzung der vorrangigen Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe braucht es eine Anspruchsnorm für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung im SGB VIII. 

Anspruchsvoraussetzungen – Behinderungsbegriff und Wesentlichkeitskriterium

Im SGB IX werden Menschen mit Behinderung als Menschen mit Beeinträchtigungen beschrieben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Dies entspricht dem Behinderungsbegriff der UN-BRK und seit dem KJSG auch der Definition in § 7 SGB VIII. In § 35a SGB VIII gilt jedoch nach wie vor der sog. zweigliedrige Behinderungsbegriff, der ein Abweichen von dem für das Lebensalter typischen Gesundheitszustand und (daraus folgend) eine Teilhabebeeinträchtigung verlangt.

Leistungskatalog: getrennt, zusammengeführt oder einheitlich?

Sind die im Tatbestand formulierten Voraussetzungen erfüllt, haben der junge Mensch und seine Eltern einen Anspruch auf Leistungsgewährung durch das Jugendamt (Rechtsfolge). Da aber selbstverständlich nicht alle Bedarfe durch ein und dieselbe Leistung erfüllt werden können, muss ausgewählt werden, welche Leistung gewährt wird. Hierfür sieht sowohl das SGB VIII als auch das SGB IX einen Katalog von Leistungen vor.

Fazit und Ausblick

In Fazit und Ausblick fasst das DIJuF seine Hinweise zusammen: 

  • Das DIJuF spricht sich für einen zusammengeführten Tatbestand und eine parallele Anspruchsinhaberschaft von Eltern und Kindern aus.
  • Das DIJuF spricht sich für einen einheitlichen, offenen Leistungskatalog aus.
  • Für ein Gelingen der Inklusiven Lösung kommt es aus Sicht des DIJuF ganz entscheidend darauf an, dass die gesetzlichen Regelungen für die Praxis – in all ihrer Heterogenität – anschlussfähig sind.