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12.08.2026
Politik

Gesetzentwurf de Bundesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe

Das Bundeskabinett verabschiedete am 12. August den Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe. Zur Information veröffentlichten wir dazu Teile der Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums und Auszüge aus dem Gesetzesentwurf.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums vom 12. Augugst 2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Damit beginnt die Bundesregierung die Umsetzung einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform. Ziel ist es, die Kinder- und Jugendhilfe zukunftsfest aufzustellen. Hilfen sollen schneller und passgenauer bei den Familien ankommen, kommunale Strukturen gestärkt, und unnötige Bürokratie abgebaut werden. Gleichzeitig soll der Kostenaufwuchs in den Kommunen langfristig gedämpft werden.

Damit reagiert die Bundesregierung auf aktuelle Herausforderungen in der Kinder- und Jugendhilfe und veränderte Rahmenbedingungen. Der Unterstützungsbedarf von Kindern, Jugendlichen und Eltern ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Zugleich stehen Kommunen unter erheblichem finanziellen Druck, vielerorts fehlen Fachkräfte und komplexe Zuständigkeiten zwischen unterschiedlichen Leistungssystemen erschweren den Zugang zu Hilfen.

Bundesfamilienministerin Karin Prien: "Kinder, Jugendliche und ihre Familien müssen sich auch in Zukunft darauf verlassen können, die Hilfe zu erhalten, die sie benötigen. Wir müssen dafür sorgen, dass die Kinder- und Jugendhilfe auch künftig ein Garant für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in unserem Land bleibt. Dafür brauchen wir ein Unterstützungs- und Schutzsystem, das leistungsfähig, verlässlich und zugleich finanzierbar ist.

Mit dem heute vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf gehen wir den ersten Schritt unserer umfassenden Strukturreform. Wir wollen Hilfen einfacher zugänglich machen, Kommunen stärken, Fachkräfte entlasten und unnötige Bürokratie abbauen. Entscheidend ist dabei: Der individuelle Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Hilfen bleibt dabei uneingeschränkt bestehen. Wo ein Bedarf nicht durch ein niedrigschwelliges Angebot gedeckt werden kann, muss und wird die individuell erforderliche Hilfe weiterhin gewährt werden."

Der Gesetzentwurf ist die erste Stufe der Strukturreform. In einem zweiten Schritt sollen weitere Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung von Wirkung und Effizienz sowie zur Planung, Finanzierung und Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe folgen. Die Reform leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zur im Koalitionsvertrag vereinbarten Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. [....]

Die Pressemitteilung erläutert anschließend teilweise die geplanten Veränderung durch den Gesetzesentwurf. 

Zum besseren Verständnis veröffentlichen wir stattdessen nachfolgend einen direkten Auszug aus dem Gesetzesentwurf über die geplanten Veränderungen:

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: 

1. Infrastrukturelle Bildungsassistenz

• Unter der Voraussetzung, dass „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ als infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit den für Schule zuständigen Behörden nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII gemeinsam geplant werden, erfüllen diese Gruppenangebote, die mit dem so genannten „Pooling“ vergleichbar sind, den individuellen Rechtanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe. Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „KitaAssistenz“ nach dem SGB IX sind davon nicht erfasst. 

• Wenn es kein infrastrukturelles Angebot der Bildungsassistenz vor Ort gibt, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder wenn der individuelle Bedarf des Kindes oder Jugendlichen durch ein solches infrastrukturelles Angebot nicht abgedeckt wird, besteht der individuelle Anspruch auf die Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen in Form einer Einzelfallhilfe. 

2. Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe:

• Mit einer Experimentierklausel kann zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen das SGB VIII (§ 35a) auch für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen in Folge von körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen vorrangig angewandt werden. Die Erprobung der Zusammenführung wird untersucht, insbesondere werden Daten erhoben zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zu den finanziellen Auswirkungen, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.

• Der § 35a SGB VIII wird an den Behinderungsbegriff der UN-BRK angepasst.  

• Die Befristung der Regelung aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zum Verfahrenslotsen wird aufgehoben; die Regelung ist dann unbefristet gültig.

3. Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- und Regelangebote sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen 

• Infrastrukturelle Angebote, insbesondere der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII, der Beratung nach den §§ 17 und 18 SGB VIII oder der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII sowie Regelangebote, vor allem der Kindertagesbetreuung, sind gegenüber erzieherischen Hilfen vorrangig, sofern sie dem Bedarf im Einzelfall gleichermaßen oder besser entsprechen. 

• Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge Volljährige ein Vorrang eingeräumt, wenn diese Angebote dem individuellen Bedarf besser oder zumindest gleichermaßen entsprechen. Dieser Vorrang ist bei der Hilfeauswahl im Rahmen von Hilfe zu Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige zu prüfen. 

• Die Entscheidung über eine vorrangige Gewährung von Infrastruktur- oder Regelangeboten sowie von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf der Grundlage eines konkreten Eignungsvergleichs mit erzieherischen Hilfen. 

4. Besserer Schutz für Pflegekinder bei der Unterbringung in Pflegefamilien außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts

• Die Verbindlichkeit der Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird deutlich erhöht.

• Die Anforderungen an die Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie werden konkretisiert.

• Der Zuständigkeitswechsel vom Hilfe gewährenden Jugendamt zum Jugendamt am Ort der Pflegefamilie nach § 86 Absatz 6 SGB VIII wird an dessen Beteiligung bei der Auswahl der Pflegefamilie angeknüpft. 

5. Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzerfordernisses in der Kinder- und Jugendhilfe

• Die personellen Anforderungen werden in den Regelungen zur Personalbemessung in den Jugendämtern und Landesjugendämtern, in den Regelungen zu Leistungsvereinbarungen bei stationären Leistungen sowie in den Regelungen zur Betriebserlaubnis für Einrichtungen spezifisch auf die konkreten Aufgabenbereiche und den in diesen wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet. 

6. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Aufnahme und Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

• Die Prozesse zur Altersfeststellung werden vereinfacht und insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung konkretisiert. 

• Das Verteilverfahren wird vor allem im Hinblick auf die dabei zu beachtenden Fristen praktikabler gestaltet. Die Kostenerstattung wird vereinfacht.

7. Bürokratieabbau und Vereinfachung in den Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit    

• Es wird klargestellt, dass die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII mit einer digitalen Anwendung automatisiert bestimmt werden kann. 

8. Besserer präventiver Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen Alkoholismus 

• Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die den Verzehr oder Erwerb alkoholischer Getränke durch 14- und 15-jährige Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigen Person erlaubt, wird gestrichen.  

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